Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen unversicherten Gefälligkeitsleistung
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der 1964 geborene Kläger in den Betriebsräumen der Beigeladenen am 06.01.2013 einen
nach der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beigeladene ist ein Mitgliedsunternehmen der Beklagten. Gesellschafter sind U. D. und S. S. . Gegenstand der Beigeladenen
ist der Handel mit Lebensmitteln und Non-Food Artikeln mit Verkaufsraum in T. . Die Beigeladene hat ca. 20 Beschäftigte in
Vollzeit, ca. 20 Beschäftigte in Teilzeit und ca. 40 Aushilfen. Der Kläger ist verwitwet und in zweiter Ehe verheiratet. Er
war in erster Ehe mit der Schwester des Mitgesellschafters der Beigeladenen (Zeuge D. ) verheiratet, die im Jahr 2002 verstarb.
Am 06.01.2013 stürzte der Kläger im Verkaufsraum der Beigeladenen bei der Abnahme von Weihnachtsdekoration aus ca. 3 bis 4
Meter Höhe von einer Leiter zu Boden. Dabei zog er sich eine distale Fraktur der Tibia mit Außenknöchelfraktur und Syndesmosenruptur
links sowie eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers L1 zu (Durchgangsarztbericht Dr. Schn. vom 06.01.2013, Bericht des Kreiskrankenhauses
T. vom 18.01.2013 und Unfallanzeige vom 06.01.2013). Nach den Angaben im Durchgangsarztbericht vom 06.01.2013 sei der Kläger
als Aushilfe bei der Beigeladenen beschäftigt.
Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein. In der Unfallanzeige vom 06.01.2013 wurde mitgeteilt, der Versicherte
(Kläger) sei mit dem Unternehmer verwandt. Im Formularfragebogen der Beklagten zur Erklärung zu anderen Sozialleistungen und
Nebeneinkünften wurde mitgeteilt, der Kläger habe im Jahr vor dem Unfall eine Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit nicht
ausgeübt. Auf Schreiben der Beklagten vom 13.02.2013 zur Klärung des Versicherungsstatus des Klägers übersandte die Beigeladene
mit Schreiben vom 21.02.2013 die handschriftlich eingefügten Antworten auf die gestellten Fragen der Beklagten (Unterschrift
S. S. ), der Kläger sei ein Schwager, sei im Unternehmen nicht beschäftigt und habe für seine Tätigkeit im Unternehmen kein
Arbeitsentgelt oder Sachbezüge erhalten. Dem Kläger sei kein Auftrag erteilt worden, am 06.01.2013 die "Weihnachtsdeko" abzubauen.
Der Kläger sei am 06.01.2013 nur einmalig und nicht regelmäßig für das Unternehmen tätig gewesen. Der Kläger sei aufgrund
der bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen aus Gefälligkeit für das Unternehmen tätig geworden.
Mit Bescheid vom 05.03.2013 teilte die Beklagte dem Kläger wegen des Unfalls vom 06.01.2013 mit, er habe keinen Anspruch auf
Leistungen. Bei Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten vorgenommen würden und die von familiären Beziehungen geprägt
seien, bestehe kein Versicherungsschutz. Der Kläger habe deshalb zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen
gehört. Entschädigungen aus Anlass des Unfalles seien daher nicht zu gewähren.
Gegen den Bescheid vom 05.03.2013 legte der Kläger am 25.03.2013 Widerspruch ein. Er bat nach gewährter Akteneinsicht durch
seinen Prozessbevollmächtigten um Entscheidung. Es sei eine Rechtsfrage zu klären. Hierzu seien sämtliche Tatsachenvoraussetzungen
aktenkundig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 26.08.2013 erhob der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage. Er machte zur Begründung geltend, ihm seien wegen des Arbeitsunfalls vom 06.01.2013 Entschädigungsleistungen aus
der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege ein Arbeitsunfall vor, weil er
als "Wie Beschäftigter" zum Unfallzeitpunkt versichert gewesen sei. Seine Tätigkeit sei dem Unternehmen objektiv nützlich
gewesen und er habe auch subjektiv ein Geschäft des Unternehmens besorgen wollen. Er habe dem Unternehmen keine Gefälligkeit
erweisen wollen. Seine Tätigkeit sei nicht von verwandtschaftlicher Beziehung geprägt und enthalte keine familiäre Bindung.
Auch die Gefährlichkeit der Tätigkeit sprenge den Rahmen von bloßen Gefälligkeitsleistung. Die private Haftpflichtversicherung
des Beigeladenen habe Leistungen wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses mit der Behauptung eines Arbeitsunfalls
und fehlendem haftungsbegründenden Verschuldens der Versicherungsnehmerin abgelehnt.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
In der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 17.06.2014 wurde der Kläger angehört. Der außerdem geladene Zeuge D. sagte nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht
nicht aus. Auf die Sitzungsniederschrift des SG vom 17.06.2014 wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 02.07.2014 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, der Kläger sei am 06.01.2013 nicht als sogenannter "Wie Beschäftigter" versichert
gewesen. Das Gesamtbild habe keiner arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit entsprochen. Es fehle an einem arbeitnehmerähnlichen Über-/Unterordnungsverhältnis.
Schließlich begründe auch der zeitliche Umfang der Arbeitszeit von etwa 2 Stunden nicht die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen
Tätigkeit. Der Kläger habe ein gutes und enges Verhältnis zu dem Zeugen und dessen Familie gehabt, was ihm wichtig sei. Es
sei daher davon auszugehen, dass der Kläger dem Zeugen eine Gefälligkeit erwiesen habe, die durch die Stärke der zwischen
ihnen bestehenden Verwandtschaft und Freundschaft ihr Gepräge als selbstverständlichen, typischen und üblichen Hilfsdienst
erhalten habe. Auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der vom Kläger verrichteten Tätigkeit ergebe sich keine abweichende
Beurteilung.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.07.2014 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger durch seinen
Prozessbevollmächtigten am 14.07.2014 eingelegte Berufung. Er hat unter Bezug auf sein bisheriges Vorbringen zur Begründung
ausgeführt, er sei am Unfalltag "wie ein Beschäftigter" für den Marktbetreiber tätig gewesen. Er sei von Beruf Maschinenschlosser
und bei der Firma W. in T. beschäftigt. In der Vergangenheit habe er in den verschiedenen Märkten der Beigeladenen auf Abruf
des Zeugen D. oder der Marktleiterin D. mehrmals jährlich meist nach Feierabend technische Reparaturen ausgeführt, die in
seinem erlernten Beruf gelegen hätten. Ihm sei dabei die familiäre Beziehung wichtig gewesen. Geld als Bezahlung seiner handwerklichen
Arbeiten habe er nicht bekommen. Seine Mitarbeit im Unternehmen der Beigeladenen habe bereits Jahre vor dem Arbeitsunfall
begonnen. Seine Mitarbeit habe sich über Jahre gewohnheitsmäßig entwickelt. Eine unternehmerähnliche Tätigkeit habe er nicht
ausgeübt. Eigene Zwecke habe er nicht verfolgt, dies auch dann nicht, wenn er aus familiärer Verbundenheit für die Familie
D. tätig geworden sei. Auf die familiäre Beziehung komme es deshalb nicht an, da er im Geschäftsbetrieb der Beigeladenen,
der juristischen Person, tätig geworden sei. Es handele sich auch nicht um bloße Freizeitaktivitäten. Er habe im gewerbsmäßigen
Bereich der Unternehmerin gearbeitet. Seine Tätigkeit sei deshalb keine bloße Gefälligkeit gewesen, auch wenn er hierfür kein
Entgelt erhalten habe. Gerade weil er seine Arbeitsleistung im Gewerbebereich der Beigeladenen erbracht habe, sei von einer
arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen. Hierfür spreche auch als starkes Argument die Gefährlichkeit der Arbeit. Der Kläger
hat beantragt, die Gesellschafter der Beigeladenen sowie deren Geschäftsführerin als Zeugen zum Beweis zu vernehmen, dass
er mit der Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und wenn nicht als Arbeitnehmer
so doch als Wie-Beschäftigter gesetzlich unfallversichert gewesen sei (Schriftsätze vom 14.11.2014 und 05.11.2015).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 2. Juli 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2013 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 6. Januar 2013 ein Arbeitsunfall
ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, ausschlaggebend für die Mithilfe des Klägers sei die familiäre Beziehung gewesen.
Dabei sei er nicht weisungsgebunden gewesen, sondern habe jeweils selbst angeboten, zu helfen. Arbeiten seien ihm nicht zugewiesen
worden. Eine Weisungsberechtigung der Marktleiterin habe nicht bestanden. Die unversicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit
sei allein rechtlich wesentlich. Weiter sei davon auszugehen, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt eine unternehmerähnliche
und keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet habe. Für eine unternehmerähnliche Tätigkeit im Rahmen einer selbstverständlichen
Gefälligkeitsleistung spreche auch, dass zum Unfallzeitpunkt nur Familienmitglieder und keine sonstigen Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter des Betriebes mit dem Abräumen der Weihnachtsdekoration befasst gewesen seien.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter in der nichtöffentlichen Sitzung am 27.03.2015 erörtert worden. Hierzu wird
auf die Niederschrift vom 27.03.2015 Bezug genommen.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers (Schriftsatz vom 05.11.2015) mit Beschluss vom 09.11.2015 die Firma D. H. KG, T. , zum
vorliegenden Rechtsstreit beigeladen.
Die Beigeladene hat ausgeführt, entgegen der Ansicht des SG brauchten die typischen Merkmale für eine Beschäftigung nicht vorzuliegen. Bei der Tätigkeit des Klägers habe es sich um
keine Tätigkeit gehandelt, die nach Art, Umfang und Zeitdauer unter Familienangehörigen üblich sei. Insbesondere sei auch
zu berücksichtigen, dass zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen kein verwandtschaftliches Verhältnis, sondern lediglich
eine Schwägerschaft bestanden habe, wobei die diese vermittelnde Ehe bereits durch den Tod der Ehefrau aufgelöst gewesen sei.
Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten seien auch nicht werk- oder dienstvertraglicher Art. Dem Kläger sei Versicherungsschutz
in der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beigeladene beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 2. Juli 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2013 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 6. Januar 2013
um einen Arbeitsunfall handelt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz sowie auf zwei Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist nur, ob der Kläger am 06.01.2013 einen versicherten Arbeitsunfall
erlitten hat. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ob dem Kläger deswegen gegen die Beklagte Leistungen zustehen.
Eine ablehnende, anfechtbare Verwaltungsentscheidung der Beklagten über einen Anspruch auf eine (bestimmte) Leistung aus der
gesetzlichen Unfallversicherung ist im Bescheid vom 05.03.2013 nicht ergangen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde
im Verfügungssatz vielmehr ausschließlich die Anerkennung des geltend gemachten Arbeitsunfalls vom 06.01.2013 abgelehnt. Soweit
die Beklagte den Kläger im streitgegenständlichen Bescheid mitgeteilt hat, ein Anspruch auf Leistungen bestehe nicht, liegt
hierin nach objektiver Sicht des Empfängerhorizonts eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung durch die Beklagte nicht vor,
sondern lediglich der klarstellende, allgemeine Hinweis, dass mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalls ein Anspruch auf Leistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht besteht. Dem entspricht sowohl der Klage- wie auch der Berufungsantrag des Klägers.
Die gemäß §
151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§
143,
144 SGG zulässig. Richtige Klageart zur Erreichung des angestrebten Ziels ist die kombinierte Anfechtungs- und (nach Wahl des Klägers)
Feststellungsklage gem. §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG (vgl. BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R). Die Feststellungsklage ist zulässig, denn es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Anerkennung
des Ereignisses vom 06.01.2013 als Arbeitsunfall.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 05.03.2013 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das angefochtene
Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 06.01.2013 als Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3,
6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder
zum Tod führen (§
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des §
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit
zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den
Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder
den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen
aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls (vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr, 17; -B 2 U 40/05 R - , UV-Recht Aktuell 2006, 419; - B 2 U 26/04 R- , UV-Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in [...]).
Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang
ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach
den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung keiner nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII versicherten Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht "Beschäftigter" der Beigeladenen i.S.d. §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII. Dies entnimmt der Senat den Angaben der Beigeladenen zur Klärung des Versicherungsstatus des Klägers auf das Schreibender
Beklagten vom 13.02.2013. Darin hat die Beigeladene verneint, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt in ihrem Unternehmen beschäftigt
war und angegeben, dass der Kläger für seine Tätigkeit kein Arbeitsentgelt und keine Sachbezüge erhalten hat. Vielmehr ist
die Beigeladene in Beantwortung der weiteren Fragen der Beklagten (Nr. 6) davon ausgegangen, dass der Kläger im Unternehmen
der Beigeladenen nicht beschäftigt war. Dem entspricht auch, dass in der Erklärung zu anderen Sozialleistungen und Nebeneinkünften
im Formular der Beklagten zum Schreiben vom 31.01.2013 an die Beigeladene die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit
im Jahr vor dem Unfall (vermutlich durch Antworten des Klägers) verneint wurde. Diesen Angaben ist der Kläger im Widerspruchsverfahren
auch nicht entgegen getreten. Vielmehr hat er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.06.2013, nach gewährter
Akteneinsicht, ohne weitere Begründung um eine Entscheidung seines Widerspruches gebeten, wobei er die für die zu entscheidende
Rechtsfrage erforderlichen Tatsachenvoraussetzungen sämtlich für aktenkundig angesehen und damit deren Vollständigkeit und
Richtigkeit bestätigt hat. Den Angaben der Beigeladenen hat der Kläger bei seiner Anhörung beim SG in der nichtöffentlichen Sitzung am 17.06.2013 auch nicht widersprochen. Dass der Kläger (als Aushilfe) neben seinem Arbeitsverhältnis
als Maschinenschlosser bei der Firma W. bei der Beigeladenen in einem weiteren Arbeitsverhältnis (Nebenbeschäftigung) gestanden
hat, hat er nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr angegeben, soweit er Tätigkeiten für die Beigeladene ausgeübt hat, diese
Tätigkeiten nach dem Feierabend verrichtet zu haben, wobei der Kläger keine näheren Angaben dazu hat machen können, wie oft
im Jahr er solche Tätigkeiten ausgeübt hat; zudem lagen hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die Beigeladene auch längere Zeitabstände
(ein halbes Jahr), weshalb allenfalls von unregelmäßigen Tätigkeiten des Klägers aus besonderem Anlass ausgegangen werden
kann. Dass der Kläger bei der Beigeladenen als Beschäftigter am 06.01.2013 eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, kann danach
nicht festgestellt werden. Zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (Beschäftigungsverhältnisses) bei der Beigeladenen hat
der Kläger im Verlauf des Rechtsstreites auch nicht substantiiert vorgetragen.
Auch sonst stand die Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfallereignisses nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Ein sonstiger Versicherungstatbestand nach §§
2,
3 und
6 SGB VII liegt nicht vor.
Der Kläger war - zum Zeitpunkt des Unfallereignisses - insbesondere nicht gemäß
§
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII "wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG VII Versicherter tätig" geworden (arbeitnehmerähnliche Tätigkeit). Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII ("Wie Beschäftigter") erfordert eine ernstliche, dem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen
Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Sie muss außerdem unter solchen Umständen geleistet werden, dass
sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSGE 5, 168, 174; 31, 275, 277; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119). Danach kann zwar auch ein Verwandter wie ein Versicherter tätig werden und unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
nach §
2 Abs.
2 SGB VII stehen. Sowohl §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII als auch §
2 Abs.
2 SGB VII schließt den Versicherungsschutz wegen Verwandtschaft zum Unternehmer nicht aus. Dem Versicherungsschutz steht auch nicht
schon generell entgegen, dass unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschaft- und Gefälligkeitsleistungen größer ist und
deshalb die Tätigkeit, die sonst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls gegen Entgelt verrichtet wird,
als Freundschaft- oder Gefälligkeitsdienst unentgeltlich erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 81/87 - in HV-Info 1988, 1629-1632). Ein Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 SGB VII besteht jedoch nicht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst
handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen
ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten
ist. Auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es dabei allein nicht an (BayLSG, Urteil vom 28.05.2008 - L 2 U 28/08 -, [...]). Vielmehr ist der Zeitdauer lediglich innerhalb des Gesamtbildes, vor allem bei Hilfeleistung unter Verwandten
und bei Tätigkeiten im Rahmen von mitgliedschaftlichen, gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen, die ihr
zukommende, nicht aber eine selbstständige entscheidende Bedeutung zuzumessen. Maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände
des Einzelfalles (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 1992 - 2 RU 6/91 - in SozR 3 - 2200 § 539
RVO Nr. 15). Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist der Rahmen, in dem bestimmte Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge
erhalten (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 49).
Hiervon ausgehend ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles beim Kläger das Vorliegen eines Versicherungsschutzes nach
§
2 Abs.
2 SGB VII zur Überzeugung des Senats nicht erwiesen.
Dabei kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, eine versicherte Tätigkeit als "Wie Beschäftigter" sei bereits
daraus herzuleiten, dass er für eine juristische Person, ein größeres Unternehmen mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern und
großer Betriebsfläche, tätig geworden sei. Allein deshalb lässt sich die unfallbringende Tätigkeit des Klägers am 06.01.2013
noch nicht einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit i.S.d. §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII zuordnen. Maßgeblich bleibt vielmehr das Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens, wobei der Handlungstendenz
die ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
Allerdings steht für den Senat fest, dass der Kläger am 06.01.2013 mit der Entfernung der Weihnachtsdekoration im Verkaufsraum
der Beigeladenen eine ernstliche, dem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen
des Unternehmers (der Beigeladenen) entspricht, verrichtet hat. Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob
er die Tätigkeit unter solchen Umständen geleistet hat, dass sie ihrer Art nach einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses
ähnlich ist, oder ob der Kläger eine unternehmerähnliche Tätigkeit, wie die Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht
und wie das SG im angefochtenen Urteil erwogen hat, ausgeübt hat. Denn selbst wenn (zugunsten) des Klägers davon ausgegangen wird, dass
er am 06.01.2013 der Art nach eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet hat, ist das Vorliegen eines Versicherungsschutzes
nach §
2 Abs.
2 SGB VII zu verneinen. Es kommt deshalb nicht entscheidungserheblich auf die vom Kläger (zuletzt mit Schriftsatz vom 05.11.2015) unter
Beweis gestellten Tatsachen,
dass die von ihm zum Unfall führende Tätigkeit eine typischerweise weisungsabhängig Arbeitstätigkeit war,
er Arbeiten im Betrieb der Beigeladenen auf Anweisung insbesondere der Marktleiterin verrichtet habe,
er eher untergeordnet gearbeitet habe,
er zum Unfallzeitpunkt auf die Verfügungstellung von Betriebsmitteln zur Arbeitsverrichtung (Leiter) angewiesen war und diese
Arbeitsmittel von der Beigeladenen zur Verfügung gestellt bekommen habe, wovon er auch ohne weiteres habe ausgehen dürfen
und
ohne die ihm die Arbeitsverrichtung nicht möglich gewesen sei,
nicht an.
Denn an einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nach §
2 Abs.
2 S. 1
SGB VII fehlt es hinsichtlich der Verrichtung des Klägers am 06.01.2013 bereits deshalb, weil die Verrichtung des Klägers als Erfüllung
gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten,
Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist, und deshalb nicht unter dem Versicherungsschutz des
SGB VII steht.
Der Kläger war in erster Ehe mit der im Jahr 2002 verstorbenen Schwester des Mitgesellschafters der Beigeladenen (D. ) verheiratet
und steht damit mit ihm in familiärer Beziehung. Dies haben die Beigeladene wie auch der Kläger bestätigt. Nach dem protokollierten
Vorbringen des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 17.06.2014 hat der Kläger auch nach dem Tod seiner ersten Ehefrau im Jahr 2002 zu dem Geschäftsführer der Beigeladenen
(seinem Schwager) und dessen Familie nach wie vor gehalten, als ob seine Frau noch gelebt hätte, wenn auch nicht mehr ganz
so intensiv. Mit dem Tod der ersten Ehefrau des Klägers waren die hieraus resultierenden Beziehungen zur Familie des Schwagers
auch nicht beendet. Nach den Angaben des Klägers ist die Ehefrau des Schwagers Patin seines Sohnes. Bei Geburtstagen und an
Weihnachten haben sich der Kläger und sein Schwager mit dessen Familie auf alle Fälle gesehen. Weiter traf der Kläger seinen
Schwager in dessen Märkten und ist dort zum Einkaufen gezielt hingegangen. Dabei war dem Kläger wichtig, dass das familiäre
Verhältnis und der familiäre Zusammenhalt gewahrt werden. Die Leiterin des Marktes in T. ist die Nichte des Klägers. Damit
bestanden am 06.01.2013 (noch) enge familiäre Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Gesellschafter der Beigeladenen (seinem
Schwager), die eine Verrichtung des Klägers wie am 06.01.2013 als Erfüllung nicht rechtlicher Verpflichtungen erwarten lässt
und wie sie bei engen Beziehungen typisch, üblich ist. Daran ändert nichts, dass die Beigeladene, der letztlich die Verrichtung
des Klägers am 06.01.2013 dienlich war, eine Handelsgesellschaft ist. Maßgeblich bleibt vielmehr, dass der Schwager des Klägers
Gesellschafter dieser Handelsgesellschaft ist, dem die Verrichtung des Klägers am 06.01.2013 galt.
Dass der Schwager des Klägers die Tätigkeit am 06.01.2013 als Erfüllung nicht rechtlicher Verpflichtungen erwartet hat, steht
zur Überzeugung des Senats fest. Bereits bei der "Weihnachtsdekoration" war der Kläger tätig geworden. Er hat nach seinen
Angaben beim SG im Termin am 17.06.2014 insbesondere den Weihnachtsbaum besorgt, was der Schwager des Klägers D. in der Sitzung am 29.01.2016
dem Senat bestätigt hat. Nach den Angaben des Schwagers hat er den Kläger gebeten, einen Weihnachtsbaum zu besorgen. Dieser
Bitte kam der Kläger nach. Wie der Kläger den Weihnachtsbaum besorgt hat, etwa aus dem Forst des Klägers, wusste des Schwager
allerdings nicht zu sagen. Eine (Aufwands)Entschädigung hat der Kläger für die Besorgung des Weihnachtsbaums weder vom Schwager
noch von der Beigeladenen erhalten, wie der Schwager in der öffentlichen Sitzung am 29.01.2016 weiter bestätigt hat. Damit
steht fest, dass der Schwager Tätigkeiten des Kläger aus familiärer Gefälligkeit erwartet hat. Dass sich diese Erwartungshaltung
bei der Tätigkeit des Klägers am 06.01.2013 geändert hat, hat der Kläger nicht dargetan und kann auch sonst nicht festgestellt
werden.
Dieser Erwartungshaltung nicht rechtlicher Verpflichtungen ist der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen auch nachgekommen.
Nach den Angaben des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 17.06.2014 ist er wegen seiner Tätigkeit am 06.01.2013 von seiner Nichte (der Marktleiterin) angesprochen worden. Bereits
zur Weihnachtsdekoration des Geschäftsraumes der Beigeladenen in T. ist der Kläger tätig gewesen, indem er den Baum zum Dekorieren
besorgt, gestellt und geschmückt hat. Nach den Angaben des Klägers hat sich deswegen angeboten, dass er bei der Entfernung
der Weihnachtsdekoration hilft. Mit Ausnahme einer Firma, die am 06.01.2013 im Markt der Beigeladenen in T. eine Kamera installieren
wollte, waren keine familienfremden Bediensteten der Beigeladenen anwesend. Anwesend waren der Kläger, seine Nichte sowie
der Sohn des Klägers. Der Kläger hat weiter die zum Unfall führende Verrichtung an einem Feiertag und damit in seiner Freizeit
erbracht. Eine Gegenleistung für die Verrichtung des Klägers am 06.01.2013 hat der Kläger, wie auch für seine sonstigen Einsätze
für den Gesellschafter (D. ), nicht erhalten und auch nicht verlangt. Dem Kläger war nach seinen Angaben vielmehr das familiäre
Verhältnis wichtig. Damit hat der Kläger das davon abweichende schriftsätzliche Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten
zur Klagebegründung nicht bestätigt. Dass der Kläger bei der konkreten Verrichtung am 06.01.2013 aufgrund besonderer beruflicher
Kenntnisse als Maschinenschlosser tätig wurde, ist zudem nicht der Fall und wird von ihm im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Damit weicht die Tätigkeit des Klägers am 06.01.2013 auch von den von ihm nach seinem Vorbringen vor dem 06.01.2013 - unregelmäßig
- für die Beigeladene erbrachten Verrichtungen ab, die nach Angaben des Klägers in seinem erlernten Beruf gelegen haben (sollen),
und sind deshalb von der konkreten Verrichtung des Klägers am 06.01.2013 für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten
Anspruchs auch abzugrenzen. Nach den dargestellten Gesamtumständen ist deshalb von einer nicht versicherten Gefälligkeitshandlung
des Klägers auszugehen. Dies wird auch von der Beigeladenen bei der Beantwortung der von der Beklagten im Schreiben vom 13.
Februar 2013 zur Klärung des Versicherungsstatus des Klägers bestätigt (Frage Nr. 8), wonach der Kläger am 06.01.2013 aufgrund
der bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen aus Gefälligkeit für das Unternehmen tätig geworden ist und dass die familiäre
Beziehung zum Gesellschafter der Beigeladenen die Verrichtung geprägt hat. Eine besondere Gefährlichkeit der am 06.01.2013
verrichteten Tätigkeit des Klägers ist nicht anzunehmen. Der Kläger stand zum Unfallzeitpunkt auf einer Leiter, die nach seinem
Vorbringen im Klageverfahren bei einer Bewegung zur Seite kippte, mithin der Sturz des Klägers auf unglückliche Umstände beruht
hat. Dass die unfallbringende Verrichtung des Klägers mit der zur Verfügung gestellten Leiter besondere Gefahren barg, hat
der Kläger im Verlauf des Rechtsstreites nicht geltend gemacht. Die bei Tätigkeiten auf Leitern allgemein bestehende Gefahr,
insbesondere eines Sturzes, hat der Kläger nach seinem Vorbringen im Rahmen der von ihm gewollt ausgeübten Gefälligkeitshandlung
gegenüber seinem Schwager hingenommen. Eine stillschweigende Übereinkunft, dass die Gefälligkeitshandlung des Klägers über
den üblichen Rahmen hinausgeht, die einen Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 SGB VII begründet, ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Eine sonstige nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII versicherten Tätigkeit liegt nicht vor und wird vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Nach den gesamten Umständen des vorliegenden Einzelfalles steht damit für den Senat fest, dass beim Kläger am 06.01.2013 ein
versicherter Arbeitsunfall nicht eingetreten war, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom
06.01.2013 als Arbeitsunfall hat.
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt und vermitteln dem Senat die für
die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen (§
118 Abs.
1 Satz 1
SGG, §
412 Abs.
1 ZPO). Dem zuletzt im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5. November 2015 wiederholten Beweisantrag brauchte
der Senat nicht nachzukommen. Auf das oben bereits dargelegte Beweisthema kommt es nicht an. Der Senat hat diese Tatsachen
zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt. Soweit der Kläger außerdem die Vernehmung des Gesellschafters der Beigeladenen
D. zum Beweis des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beigeladenen beantragt hat, zielt der Antrag auf
eine Ausforschung (Nachforschungen "ins Blaue hinein"). Nachforschungen "ins Blaue hinein" sind durch die Amtsermittlungspflicht
nicht geboten (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2003 - B 13 RJ 39/02 R, SozR 4-1300 § 31 Nr. 1; BSG Urteil vom 05.04. 2001, SozR 3-2600 § 43 Nr. 25; BSG, Urteil vom 07.05.1998 - B 11 AL 81/97 R, veröffentlicht in [...]). Dass der Kläger am 06.01.2013 als Beschäftigter der Beigeladenen tätig wurde und damit gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII unter Versicherungsschutz stand, hat er im Verlaufe des Rechtsstreites nicht substantiiert behauptet. Tatsachen, die einen
Rückschluss darauf zuließen, dass am 06.01.2013 ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Beigeladenen bestanden hat,
und er damit als Beschäftigter tätig wurde, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat es vielmehr insoweit bei vagen Andeutungen
belassen, die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sind. Der Beweisantrag des Klägers war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.