Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung während einer Incentive-Reise
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall des Klägers am 01.08.2008 ein Arbeitsunfall war und dem Kläger deshalb
Verletztenrente zusteht.
Der am 1956 geborene Kläger ist Bankkaufmann und bei der S.-Bank B.-W. als Filialleiter in L. beschäftigt. Am 01.08.2008 nahm
er an einer Veranstaltung der M. K.gesellschaft mbH (M.) teil. Im Rahmen dieser Veranstaltung trugen die Teilnehmer auf einer
Kart-Bahn Rennen aus. Der Kläger verunglückte als Fahrer eines Gokarts und zog sich eine dislozierte Talusfraktur und Calcaneus-Fraktur
rechts zu. Er wurde vom 01.08. bis 27.08.2008 stationär im S.Klinikum M., K., behandelt, wo er am 02.08.2008 operativ mit
einer Plattenosteosynthese versorgt wurde (Entlassungsbericht des S.Klinikums M. vom 28.08.2008). Es bestand Arbeitsunfähigkeit
bis 31.12.2008 (Zwischenbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vom 02.01.2009, Schreiben des Arbeitgebers
vom 21.01.2009). In dem von der Beklagten veranlassten Gutachten von Prof. Dr. W. vom 02.06.2009 wurde die durch die Verletzungsfolgen
verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 01.01.2009 mit 20 v.H. eingeschätzt.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, der der Unfall zuerst gemeldet worden war, übersandte zuständigkeitshalber ihre Unterlagen
an die Beklagte (Schreiben vom 07.08.2008), die die weiteren Ermittlungen aufnahm. Der Arbeitgeber des Klägers beantwortete
die ihm mit Schreiben vom 27.08.2008 gestellten Fragen (Schreiben der S.-Bank B.-W. eG vom 23.09.2008). Ihr Kooperationspartner
M. habe zu einer Informationsveranstaltung im H. eingeladen. Die Einladung habe sich auf 10 Mitarbeiter erstreckt und als
Attraktion sei der M.-Kart Cup 2008 mit anschließendem Grillabend vorgesehen gewesen. Zur Vertiefung der Kontakte zu M., mit
dem Ziel, die Verkaufserfolge zu verbessern, seien die besten Verkäufer aus ihrem Hause, das ca. 650 Vollzeitkräfte beschäftige,
zu dem Event eingeladen gewesen. Die Teilnahme der einzelnen Mitarbeiter sei auf freiwilliger Basis erfolgt. Die Veranstaltung
habe als Arbeitszeit gezählt und Arbeitsentgelt sei uneingeschränkt gezahlt worden. Dem Schreiben waren die Einladungsschreiben
der M. vom 04.04.2008 und 06.05.2008, das mit "M. Kart Cup 2008" überschriebene Programm sowie der Ausdruck des vom Zeugen
W. (Zeuge W.), Bereichsleiter Marktbereich N. der S.-Bank B.-W., am 15.07.2008 versandten Mails beigefügt.
Mit Bescheid vom 07.07.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen wegen des Ereignisses am 01.08.2008 ab. Die Teilnahme
an dem Kartrennen sei nicht der versicherten Tätigkeit zuzuordnen. Darüber hinaus habe es sich bei der Veranstaltung auch
nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, da dies schon am begrenzten Teilnehmerkreis scheitere.
Hiergegen legte der Kläger am 15.07.2009 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2009 zurückgewiesen wurde.
Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden auch Geschäfts- und Dienstreisen. Während einer Geschäftsreise
bestünde aber kein Versicherungsschutz rund um die Uhr. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher
oder kultureller Interessen seien auch dann nicht versichert, wenn sie im räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der
Betriebstätigkeit erfolgten oder vom Unternehmer gebilligt oder unterstützt würden. Aus den Gesamtumständen sei zu entnehmen,
dass die Reise den Charakter einer Belohnung für die Teilnehmer gehabt habe. Es könne dahinstehen, inwieweit die Voraussetzungen
einer versicherten Dienstreise überhaupt vorgelegen hätten, denn bei der zum Unfall führenden Verrichtung des Kart-Fahrens,
einer abgrenzbaren Veranstaltung im Rahmen einer Dienstreise, habe eindeutig die eigenwirtschaftliche Zwecksetzung (Freizeitgestaltung,
Erholung, Unterhaltung, sportliche Betätigung) überwogen. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz sei damit hierfür ausgeschlossen.
Der Kläger erhob am 22.09.2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Veranstaltung
habe es sich um Kundenpflege zwischen Geschäftspartnern gehandelt, eine Belohnung- bzw. Motivationsveranstaltung habe nicht
vorgelegen. Er - der Kläger - sei überwiegend im Bereich der Baufinanzierung tätig, mit dem Fondskonzept der M. habe er wenig
zu tun. Die Informationsveranstaltungen seien in einem Festzelt an der Kart-Bahn durchgeführt worden. Sie sei durch verschiedene
Kart-Fahrten unterbrochen gewesen, habe jedoch nicht davon abgetrennt werden können. Bei der Veranstaltung habe es sich um
die Pflege und Anbahnung von Geschäftsbeziehungen gehandelt, weshalb Versicherungsschutz bestehe. Die Beklagte habe erst nach
Eingang des Rentengutachtens den Versicherungsschutz abgelehnt. Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen
in den angefochtenen Bescheiden entgegen.
Das Sozialgericht vernahm in der Sitzung am 01.12.2009 den Bereichsleiter W. als Zeugen. Auf die Sitzungsniederschrift vom
01.12.2009 wird verwiesen.
Mit Urteil vom 27.05.2010 hob das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, das Ereignis
vom 01.08.2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. ab 01.01.2009
bis auf weiteres zu zahlen. In den Entscheidungsgründen führte das Sozialgericht aus, dass sich der Unfall im Rahmen einer
versicherten Tätigkeit ereignet habe. Aufgrund der zeugenschaftlichen Bekundungen des W sei davon auszugehen, dass die Teilnahme
des Klägers an der Veranstaltung im dienstlichen Interesse gelegen habe, die arbeitgeberische Motivationslage sei klar zum
Ausdruck gekommen. Seitens der Bank sei die Teilnahme als Arbeitszeit gewertet und teilweise auch durch entsprechende weitere
Kostenübernahme gefördert worden, zumal der Zeuge selber als faktischer Vorgesetzter des Klägers an der Veranstaltung teilgenommen
habe.
Gegen das der Beklagten am 16.06.2010 zugestellte Urteil hat sie am 28.06.2010 Berufung eingelegt mit der Begründung, Veranstaltungen
zur Freizeitgestaltung stünden selbst dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie vom Arbeitgeber gebilligt oder unterstützt
würden und im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgten. Der Ablauf der gesamten Veranstaltung,
insbesondere das Verhältnis von betriebsbezogenen Vorträgen/Gesprächen und der Freizeitgestaltung, zeige ein klares Übergewicht
von rein touristischen Unternehmungen. Dass Freizeitaktivitäten auch zur Verbesserung der Beziehung zwischen Angehörigen der
beteiligten Unternehmen beitragen könnten begründe keinen Versicherungsschutz ebenso wenig das Führen von Gesprächen über
betriebliche Belange anlässlich privater Zusammenkünfte am Wohnort oder auch Fortbildungsveranstaltungen. Das Unternehmen
habe es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf ansonsten unversicherte Tatbestände auszuweiten.
Im Übrigen vertieft die Beklagte ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.05.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt zur Begründung aus, soweit die Beklagte sich wiederholt auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Hessischen
Landessozialgerichts berufe, sei darauf hinzuweisen, dass den zitierten Urteilen ein anderer Sachverhalt mit einer Incentive/Motivationsreise
zu Grunde gelegen habe. Bei den genannten Urteilen habe es sich um eine Belohnungsreise gehandelt. Aus der Aussage des Zeugen
W. ergebe sich, dass im vorliegenden Fall gerade keine Belohnung gegeben gewesen sei. Er sei als Teilnehmer ausgewählt worden,
da er eine Teil-Marktverantwortung getragen habe und wegen der bereits begonnenen Urlaubszeit weitere personalseitige Dispositionen
zu berücksichtigen gewesen seien. Um den jeweiligen Geschäftsbetrieb in den Filialen aufrechtzuerhalten, sei der in Betracht
kommende Teilnehmerkreis von 85 Teil-Marktverantwortlichen verengt worden. Aus 5 Filialen seien die jeweiligen Mitarbeiter
ausgesucht worden, um das Kenntnisniveau zu verbessern. Bei der Außer-Haus-Veranstaltung habe es sich um eine Informationsveranstaltung
gehandelt, die über die jeweiligen Produkte informieren und die der Kontaktpflege der Mitarbeiter der unterschiedlichen Bankfilialen
dienen sollte. Die S.-Bank halte einen Kapitalanteil von 45 % der M., weshalb die Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung
sei. Es habe sich nicht um eine Spaßveranstaltung gehandelt, der Geschäftsführer der M. habe Produkte selbst vorgestellt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger angegeben, von den etwas mehr als 30 Teilnehmern der Veranstaltung
hätten immer nur 10 Teilnehmer an den Läufen teilnehmen können, weil nicht mehr als 10 Karts vorhanden gewesen seien. Die
anderen Teilnehmern hätten in dieser Zeit zugeschaut und ihnen sei daher möglich gewesen, mit den Kollegen anderer Filialen
oder den Vertretern von M. ins Gespräch zu kommen. Außer den im Programm genannten Informationsveranstaltungen im aufgebauten
Zelt habe aber kein weiterer Programmpunkt bestanden. In der Filiale in L. arbeiteten insgesamt 8 Beschäftigte, von denen
3 einschließlich er selbst an der Veranstaltung teilgenommen hätten.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die vor
dem Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Berufungsausschlussgründe gemäß §§
143,
144 SGG liegen nicht vor. Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§
151 SGG).
Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente bzw. auf Feststellung des Unfalls am 01.08.2008
als Arbeitsunfall.
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]). Arbeitsunfälle
sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§
8 Abs.
1 SGB VII). Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang
ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach
den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den
betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die wertende Betrachtung erfolgt nach einem objektiven Maßstab, nach dem die
Reise vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre Bestimmung, betrieblichen Interessen
wesentlich zu dienen, bejahen zu können. Steht bei einer vom Arbeitgeber als Fortbildungsveranstaltung bezeichneten Unternehmung
die Wissensvermittlung nicht im Vordergrund, sondern wird überwiegend privaten Unternehmungen nachgegangen, mit denen die
Teilnehmer durch die Reise für geleistete Arbeit belohnt oder für künftige Arbeit motiviert werden sollen, dient die Veranstaltung
nicht wesentlich betrieblichen Interessen. Das allgemeine Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten
mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang
mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG Urteil vom 25.08.1994 -2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und Urteil vom 16.03.1995 -2 RU 17/94 -, NJW 1995, 3340ff). Hierauf hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend hingewiesen.
Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei der Veranstaltung am 01.08.2008 nicht um eine dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz
unterfallende Geschäftsreise. Ausweislich des aktenkundigen Programms des Veranstalters M. stand am Veranstaltungstag die
Durchführung der Kart-Rennen gänzlich im Vordergrund. Danach war - nach dem für 10:00 Uhr vorgesehenen Treffen (Einchecken)
im Hotel - um 10:20 Uhr die Abfahrt vom Hotel zur Kartbahn, wo ab 10:45 Uhr bis 11:30 Uhr eine aktuelle Information zu M.
"inklusive ausgiebigem Frühstück" gegeben werden sollte. Die bis 13:00 Uhr stattfindenden Kart-Rennen waren nach dem Programm
ab 13:00 Uhr unterbrochen. Von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr lautete der Programmpunkt: "Weitere Informationen zu M. und unseren
Fonds....natürlich bei einem wohlverdienten Mittagessen". Ab 15:00 Uhr wurden die Kart-Rennen mit anschließender Siegerehrung
fortgesetzt und ab 18:00 Uhr war ein Ausklingen mit Grillfest angesetzt. Der Zeitanteil der Veranstaltung, der auf die Teilnahme
an den Kart-Rennen entfiel, war demnach annähernd doppelt so groß als der für die Informationsveranstaltung, die zudem auch
nur beiläufig während der Einnahme von Mahlzeiten stattfand. Der Veranstalter benannte die Veranstaltung "M. Kart Cup 2008",
was ein weiterer Hinweis auf den prägenden Charakter der Veranstaltung ist. Der Schwerpunkt der Veranstaltung lag damit eindeutig
bei der freizeitsportlichen Betätigung des Kart-Rennens und dem geselligen Beisammensein bei den vorgesehenen Mahlzeiten,
was den privaten Belangen der Teilnehmer zuzurechnen ist. Dagegen spielte die Vermittlung von Informationen zu den M.-Produkten,
wie dies der Zeuge W. in seiner Aussage vor dem Sozialgericht dargelegt hat, eine weit geringere Rolle, da dieser Programmpunkt
mit einer Frühstückspause und der Mittagspause verwoben war. Auch aus der Auskunft des Arbeitgebers vom 23.09.2008 an die
Beklagte erschließt sich, dass weniger die Informationsvermittlung als die Motivation der Mitarbeiter zur Leistungssteigerung
mit der Veranstaltung bezweckt wurde. Der Zeuge W. hatte darin mitgeteilt, dass im Auftrag des Vorstandes mit dem Ziel zur
Verbesserung des Verkaufserfolges die besten Verkäufer aus dem Hause zu diesem Event eingeladen werden sollten. Dass das Programm
auch zur Leistungssteigerung unmittelbar diente, zeigt die Mail des Zeugen W. vom 15.07.2008 an Teilnehmer, in dem die Teilnehmer
aufgefordert werden, dem Gastgeber M. für die Einladung besonders zu danken und die letzten Tage des Monats Juli zu nutzen,
um den Absatz von "M. B. III" zu steigern. Die Aufforderung endet mit dem Bemerken, wenn das Ziel 100% bis zum Ende des Monats
eingefahren werden könnte, wäre das spitze. Dass nach Aussage des Zeugen W. vor dem Sozialgericht die Absicht der Belohnung
der besten Verkäufer nicht vollständig hat umgesetzt werden können, weil wegen der Urlaubszeit der Kreis der potentiell geeigneten
Teilnehmer klein war, ändert nichts an der erkennbaren Konzeption der Veranstaltung, wie sie gerade auch in den Schreiben
des Zeugen W. zum Ausdruck kommt. Es ist deshalb nicht erheblich, dass der Kläger selbst nicht zur Belohnung wegen guter Verkaufsergebnisse
von M.-Produkten, wie er vorträgt, entsandt worden sein kann. Auch der Umstand, dass die Teilnehmer sich während der Rennen
oder bei den Mahlzeiten, wie vom Kläger auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt, gegenseitig kennen lernen
und einen Erfahrungsaustausch mit Kollegen pflegen konnten, verleiht der Veranstaltung nicht die erforderliche Form einer
wesentlichen Betriebsdienlichkeit. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Veranstaltung, bei denen den Teilnehmern
nur die Gelegenheit geboten wird, nebenbei über betriebliche Belange zu sprechen, ohne dass dies unterstützend durch gesonderte
Programmpunkte einer Fortbildungsveranstaltung gefördert wird, z.B. in einem moderierten Workshop etc., den inneren Zusammenhang
zur betrieblichen Tätigkeit nicht herzustellen vermag. Dies gilt für die bereits entschiedenen Fälle der Motivationsreisen
(vgl. BSG-Urteile vom 25.08.1994 und 16.03.1995, aaO.) wie aber insbesondere auch für die geführten kollegialen Gespräche
am Rande von Tagungen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen, deren privater Charakter nicht dadurch entfällt, wenn sie
von dienstlichen oder betrieblichen Gegebenheiten mitgeprägt sind, die daher in Abgrenzung zur eigentlichen Veranstaltung
in der Regel nicht unter Versicherungsschutz stehen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 17). Auch das etwaige unternehmerische Interesse
des Arbeitgebers, zur Bekräftigung der Geschäftsverbindung mit dem Kooperationspartner M. dessen Einladung anzunehmen, begründet
für den Kläger nicht den inneren betrieblichen Zusammenhang seiner Teilnahme an der Veranstaltung von M. Abgesehen davon,
dass es eher im Interesse von M. lag, bei den Beschäftigten der S. Bank für seine Produkte zu werben, ist ein Unternehmer
bei einer durch private Unternehmungen geprägten Veranstaltung auch dann nicht versichert, wenn der Veranstalter ein Geschäftspartner
oder möglicher Kunde ist und bei einer solchen Gelegenheit auch geschäftliche Fragen gesprochen werden (BSG Urteil vom 30.07.1981
- 8/8a RU 58/80 -, SozR 2200 § 548 Nr. 57). Etwas anderes kann auch nicht für die Teilnahme eines Beschäftigten aus diesen Gründen gelten,
wenn, wie das vorliegend der Fall war, die Teilnahme dem Beschäftigten freigestellt ist und ein konkreter dienstlicher Auftrag
nicht erteilt wurde. Dass die Veranstaltung auch zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen hat beitragen
sollen, begründet den Versicherungsschutz ebenso wenig, da die betrieblichen Interessen gegenüber dem verfolgten privaten
Zweck im Hintergrund stehen (BSG Urteil vom 27.05.1997 - 2 RU 29/96 -, HVBG-Info 1997, 2160 und Juris mit Hinweis auf SozR 2200 § 548 Nr. 21)
Nach Auffassung des Senats scheitert der geltend gemachte Anspruch des Klägers aber auch dann, wenn zu seinen Gunsten von
einer versicherten Fortbildungsveranstaltung ausgegangen wird. Bei dieser Ausgangslage sind betriebsbezogene Tätigkeiten von
reinen betriebsunabhängigen, privaten Tätigkeiten auf der Veranstaltung abzugrenzen und der Kläger ist beim Kart-Rennen bei
einer unversicherten Verrichtung verunglückt. Das Kart-Rennen ist allenfalls als Begleitprogramm einer Fortbildungsveranstaltung
zu werten, das keinerlei Bezug zu den betrieblichen Angelegenheiten aufwies. Es diente allein der Unterhaltung und der Geselligkeit,
wobei Letzteres auch unter dem Aspekt des kollegialen Erfahrungsaustauschs den notwendigen betrieblichen Zusammenhang nicht
begründet. Diesbezüglich gilt das bereits oben Ausgeführte entsprechend. Dass der Kläger sich der Teilnahme an den Kart-Rennen
nicht hätte entziehen können, wird nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich. Eine faktische betriebliche Teilnahmepflicht
durch die Erwartungshaltung der Kollegen bzw. des Arbeitgebers, die dem Kläger ohne Inkaufnahme beträchtlicher Nachteile keine
andere Möglichkeit gelassen hätte (vgl. BSG Urteil vom 27.05.1997 aaO.), ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch für
den Senat erkennbar gewesen. Der Kläger hat sich zur Teilnahme an der Veranstaltung freiwillig bereit erklärt. In seiner Position
als Filialleiter hätte er zur Überzeugung des Senats seine Teilnahme auf die Programmteile der Informationsveranstaltung beschränken
können, ohne dass ihm berufliche Nachteile gedroht hätten.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist die Teilnahme des Klägers nicht versichert
gewesen. Hierauf hat der Kläger selbst auch nicht abgestellt. Zutreffend hat die Beklagte hierzu ausgeführt, dass die Voraussetzung
einer allen Betriebsangehörigen offen stehenden gemeinsamen Veranstaltung nicht vorgelegen hat und mit der tatsächlichen Teilnehmerzahl
von 11 Bediensteten im Vergleich zu den 650 Beschäftigten die Voraussetzung bei weitem nicht erfüllt ist. Die Voraussetzung
liegt auch nicht vor, wenn von der Möglichkeit ausgegangen wird, dass örtlich abgrenzbare Betriebsteile (Filialen) durch Teilnahme
an einer anderen Veranstaltung eine eigene Gemeinschaftsveranstaltung ("Betriebsausflug der Filiale L. zum M. Kart Cup) durchführen
können (vgl. BSG Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Eine Teilnahmemöglichkeit aller 8 Filialangehörigen der Filiale L., der der Kläger und 2 weitere
Teilnehmer zugehörten, war nicht vorgesehen. Nach Aussage des Zeugen W. sollte der Geschäftsbetrieb in den Filialen auch aufrechterhalten
bleiben. Darüber hinaus entsprach eine Gemeinschaftsveranstaltung der Filiale auch nicht dem Willen der Unternehmens-/Filialleitung.
Auf Vertrauensschutz (vgl. BSG Urteil vom 09.12.2003, aaO.) kann sich der Kläger nicht berufen. Ihm waren die Umstände der
Einladung und Bedingungen der Veranstaltung am 01.08.2008 bekannt. Eine fehlerhafte rechtliche Zuordnung unterliegt nicht
dem Vertrauensschutz.
Damit besteht auch kein Anspruch auf Verletztenrente.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.