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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2010 - 8 U 2983/10
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung während einer Incentive-Reise
Der innere Zusammenhang einer Geschäfts- und Dienstreise mit der versicherten Tätigkeit beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Steht bei einer vom Arbeitgeber als Fortbildungsveranstaltung bezeichneten Unternehmung die Wissensvermittlung nicht im Vordergrund, weil nach der erkennbaren Konzeption der Veranstaltung nicht wesentlich betriebsdienliche Zwecke (hier "Incentivereise", Motivations-Belohnungsreise) verfolgt werden, unterliegen Teilnehmer nicht dem Unfallversicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn ein Teilnehmer vom Arbeitgeber subjektiv zur Wissensvermittlung zu einer derartigen Veranstaltung entsandt worden ist und bei ihm die der Veranstaltungskonzeption entsprechenden Gründe (Belohnung/Motivation) nicht vorliegen.
Fundstellen: NZS 2011, 236
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 27.05.2010 S 6 U 6385/09
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.05.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

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