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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2012 - 8 U 4142/10
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Betreuung des Hundes eines Nachbarn
1. Für einen Hundehalter ist das Haftungsprivileg des Unternehmers nach §§ 104, 109 SGB VII nicht mangels Unternehmereigenschaft ausgeschlossen, weil er die Hundehaltung weder zur Zucht noch zur Jagd noch für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, sondern allein aus Liebhaberei betreibt (a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008 - L 31 U 479/08, VersR 2009, 267, [...]).
2. Die Versorgung eines in der Wohnung des mehrere Tage abwesenden Hundehalters verbleibenden Hundes durch den Nachbarn ist neben einer etwaig gegebenen nachbarschaftlichen Sonderbeziehung bereits deshalb keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, weil dies keine Beschäftigung ist, die auch üblicherweise in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis geleistet wird.
3. Die Betreuung eines Hundes, um dem Hundehalter eine kurzfristig notwendig gewordene stationäre Krankenhausbehandlung zu ermöglichen, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Hilfe in Unglücksfällen nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII.
1. Für einen Hundehalter ist das Haftungsprivileg des Unternehmers nach §§ 104, 109 SGB VII nicht mangels Unternehmereigenschaft ausgeschlossen, weil er die Hundehaltung weder zur Zucht noch zur Jagd noch für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, sondern allein aus Liebhaberei betreibt.
2. Die Versorgung eines in der Wohnung des mehrere Tage abwesenden Hundehalters verbleibenden Hundes durch den Nachbarn ist neben einer etwaig gegebenen nachbarschaftlichen Sonderbeziehung bereits deshalb keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, weil dies keine Beschäftigung ist, die auch üblicherweise in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis geleistet wird.
3. Die Betreuung eines Hundes, um dem Hundehalter eine kurzfristig notwendig gewordene stationäre Krankenhausbehandlung zu ermöglichen, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Hilfe in Unglücksfällen nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVO § 658 Abs. 2 Nr. 1
, ,
SGB VII § 109 S. 2
,
SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13a
,
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Heilbronn 27.07.2010 S 6 U 2955/08
Tenor
Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Juli 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht Heilbronn einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Kläger erstattet die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: