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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2011 - 8 U 5734/10
Anspruch eines Versicherten auf Löschung beratungsärztlicher Stellungnahmen in den Verwaltungsakten des Unfallversicherungsträgers; Beweisverwertungsverbot; zulässige Klageart
1. Ein gerichtlich eingeholtes Gutachten unterliegt nicht bereits deshalb der Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots, wenn darin ein unter Verstoß gegen § 200 Abs. 2 Halbs. 2 SGB VII unzulässig erlangtes Gutachten wiedergegeben wird und die Gutachten im Ergebnis übereinstimmen (ob eine Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots bei rechtlich unzulässig erstelltem Gutachten grundsätzlich besteht, wird offen gelassen).
2. Der Löschungsanspruch nach § 84 SGB X ist nicht auf solche "Folgespeicherungen" in Dokumenten einer Verwaltungsakte auszudehnen, wenn in dem Dokument ein datenschutzrechtlich unzulässig eingeholtes, bereits entferntes beratungsärztliches Gutachten lediglich mit Nennung des Beratungsarztes und seines Gutachtensergebnisses zitiert wird.
3. Der Löschungsanspruch nach § 84 SGB X ist mit einer Verpflichtungsklage geltend zu machen. Der Klageantrag muss die unzulässig genutzten Sozialdaten hinreichend bestimmt umschreiben, die Bezugnahme auf ein konkretes Gutachten reicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: DÖV 2012, 248
Normenkette:
SGB X § 67 Abs. 1
,
SGB X § 67 Abs. 6
,
SGB X § 67a
,
SGB X § 84 Abs. 2
,
SGB VII § 200 Abs. 2 Halbs. 2
,
SGG § 54 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 11.11.2010 S 3 U 914/10
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. November 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2010 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, die Stellungnahmen von Dr. F. vom 28. April und 28. Mai 2004 aus der Verwaltungsakte zu entfernen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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