Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Prozessführungsbefugnis beim Ausschluss einer notwendigen Streitgenossenschaft
von Unfallverletztem und haftungsprivilegiertem Arbeitgeber
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin zu 1 als "wie Beschäftigte" der Berufungsklägerin zu 2 einen Arbeitsunfall
erlitten hat.
Die 1937 geborene Klägerin zu 1 ist Mutter des Geschäftsführers der Berufungsklägerin zu 2. Sie war bis 31.12.2004 bei der
Berufungsklägerin zu 2 ca. eine Stunde täglich auf 400 EUR-Basis mit der Buchhaltung, dem Bankverkehr (Zahlungsverkehr) befasst
und kümmerte sich außerdem insbesondere um die Papierkörbe und das Schließen von Fenstern und Türen, die Beleuchtung sowie
dem Auswechseln von Handtüchern, Auffüllen des Toilettenpapiers und der Seifenspender im Firmengebäude. Seit 01.01.2005 befindet
sich die Klägerin zu 1 im Ruhestand. Seit dieser Zeit verrichtete die Klägerin zu 1 Tätigkeiten unentgeltlich. Geschäftsanteile
an der Berufungsklägerin zu 2 hält die Klägerin zu 1 nicht. Sie erhält aus privaten Mitteln ihres Sohnes monatlich 350 EUR.
Am 02.08.2007 stürzte die Klägerin gegen 17:30 Uhr im Gebäude der Berufungsklägerin zu 2. Die Klägerin trat auf den Rand eines
Schuhabstreifers, der vor einer Treppenstufe stand, knickte um und stürzte über die Schwelle. Dabei zog sich die Klägerin
eine Mehrfragmentfraktur des Femurschaftes rechts zu. Hierüber wurde die Klägerin durch eine Anzeige der AOK N. am 05.09.2007
informiert.
Am 06.09.2007 meldete die Berufungsklägerin zu 2 der Beklagten den Vorfall vom 02.08.2007. Sie teilte mit, die Klägerin zu
1 sei beim Entleeren der Papiereimer gestürzt. Die Klägerin zu 1 übe seit ihrer Pensionierung - im Einzelnen genannte - Tätigkeiten
weiter für das Unternehmen unentgeltlich aus. Mit weiterem Schreiben schilderte die Berufungsklägerin zu 2 den Schadensverlauf
und teilte mit, sie sehe ihr Verschulden darin, dass der Fußabstreifer nicht wie sonst üblich entfernt worden sei, ein Mitverschulden
der Klägerin zu 1 sei nicht zu erkennen.
Mit an die Klägerin zu 1 adressierten Bescheid vom 15.01.2008 stellte die Beklagte fest, dass ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen
habe und dass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu erbringen seien. Zur Begründung wurde ausgeführt,
ein Versicherungsschutz als Beschäftigte bestehe nicht. Die Klägerin zu 1 sei als Mutter des Geschäftsführers der Berufungsklägerin
zu 2 auch nicht wie eine "wie Beschäftigte" tätig geworden. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit handele es sich um eine Gefälligkeitsleistung,
die durch das verwandtschaftliche Verhältnis zum Sohn geprägt und der reinen familiären Gefälligkeit zuzuordnen sei. Die Klägerin
zu 1 gehöre demnach nicht zum Kreis der versicherten Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Hiergegen legte die Klägerin zu 1 am 04.02.2008 Widerspruch ein. Sie machte zur Begründung geltend, sie erbringe ihre Tätigkeiten
ausschließlich für die Berufungsklägerin zu 2. Es handele sich um arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten. Eine verwandtschaftliche
Gefälligkeit könne sie nicht erkennen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin
gegen den Bescheid vom 15.01.2008 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.04.2008 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Sie trug vor, sie gehe davon aus, dass die Klage rechtzeitig eingereicht worden sei. Vorsorglich beantragte sie Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand. In der Sache hält die Klägerin zu 1 an ihrem Standpunkt fest, dass eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit
vorgelegen habe.
In der öffentlichen Sitzung am 17.12.2008 vernahm das SG den Sohn der Klägerin W. (W.) sowie den Steuerberater M. als Zeugen. Hierzu wird auf die Niederschrift des SG vom 17.12.2008 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 17.12.2008 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Anerkennung des Unfallgeschehens vom 02.08.2007 scheitere deshalb, weil die
Klägerin zu 1 keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genieße. Die Klägerin sei nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
tätig geworden. Sie sei auch nicht als arbeitnehmerähnliche Beschäftigte anzusehen. Das Urteil wurde dem vormaligen Prozessbevollmächtigten
der Klägerin zu 1 laut Postzustellungsurkunde von der Deutschen Post AG am 09.01.2009 zugestellt.
Am 12.02.2009 hat die Klägerin zu 1 durch ihren vormaligen Prozessbevollmächtigten beim SG Berufung eingelegt, die dem Landessozialgericht vorgelegt worden ist.
Am 25.03.2009 hat die Berufungsklägerin zu 2 zunächst ihre Hinzuziehung als Beteiligte des Berufungsverfahrens beantragt und
am 07.04.2009 gegen das Urteil des SG vom 17.12.2008 Berufung eingelegt.
Die Klägerin zu 1 hat auf ein Hinweisschreiben des Berichterstatters am 07.04.2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung hat sie durch ihren vormaligen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, eine ordnungsgemäße Zustellung sei
nicht nachgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Niederlegung lägen nicht vor. Ein Versuch, eine Zustellung persönlich vorzunehmen,
sei nicht erfolgt. Am 09.01.2009 hätte sich zur üblichen Zeit der Leerung des Briefkastens keine Mitteilung oder ein Brief
im Briefkasten befunden. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass ein entsprechendes Kuvert eingelegt worden sei. Am Montag habe
sich kein Briefumschlag mit einer Zustellungsurkunde bei der Post befunden. Zur Glaubhaftmachung ist eine eidesstattliche
Erklärung der Rechtsanwaltsfachangestellten S. (S.) vom 06.04.2009 vorgelegt worden.
Die Berufungsklägerin zu 2 hat vorgetragen, sie werde von der Klägerin zu 1 wegen des erlittenen Personenschadens auf Schadensersatz
in Anspruch genommen. Ihr Haftpflichtversicherer habe eine Haftpflicht unter Hinweis auf §
104 SGB VII abgelehnt. Sie sei der Auffassung, dass die Klägerin zu 1 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Dann wäre sie gemäß §
104 Abs.
1 SGB VII der Klägerin zu 1 gegenüber haftungsprivilegiert. Gemäß §
109 SGB VII sei sie befugt, die Feststellungen nach §
108 Abs.
1 SGB VII zu beantragen. Sie könne statt der Berechtigten das Verfahren betreiben, Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung des
Unfallversicherungsträgers einlegen, selbst vor dem Sozialgericht auf Feststellung klagen und Rechtsmittel einlegen. Sie hätte
vom SG an dem Verfahren der Klägerin zu 1 beteiligt werden müssen, was nicht erfolgt sei. Deshalb sei im Berufungsverfahren beantragt
worden, sie als Beteiligte hinzuzuziehen. Die Vernehmung des Sohnes der Klägerin zu 1 und dessen Kenntnis vom schwebenden
sozialgerichtlichen Verfahren ersetze ihre ordnungsgemäße förmliche Beteiligung nicht. Ihr seien weder die Bescheide der Beklagten
noch das angefochtene Urteil des SG zugestellt worden. Deshalb habe auch die Berufungsfrist ihr gegenüber noch nicht zu laufen begonnen, so dass ihre Berufung
zulässig sei. Sie habe erstmals durch ein Schreiben des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 über das abweisende
Urteil des SG mit Zustelldatum 12.01.2010 erfahren. Sie habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die Berufungsfrist erst am 12.02.2010
abliefe. Da sie nur statt des Berechtigten das sozialgerichtliche Verfahren betreiben könne, habe vor einer Berufungseinlegung
geklärt werden müssen, ob die Klägerin zu 1 selbst Berufung eingelegt habe. Sie habe vom vormaligen Prozessbevollmächtigten
der Klägerin zu 1 am 12.02.2010 die Information erhalten, dass Berufung eingelegt sei, weshalb sie davon habe ausgehen dürfen,
dass die Berufung zulässig eingelegt worden sei. Auf die weitere Information des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin
zu 1, dass die Berufung möglicherweise verspätet eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden sei,
habe sie sich veranlasst gesehen, Berufung einzulegen. Dass ein eventuell haftungsprivilegierter Schädiger gemäß §
109 SGB VII nur statt des Berechtigten Berufung einlegen könne, könne nicht für den Fall gelten, dass sich nachträglich herausstelle,
dass die Berufung des Berechtigten eventuell unzulässig ist. Das schutzwürdige Interesse des eventuell privilegierten Schädigers
sei deshalb nur dann hinreichend gewahrt, wenn §
109 Satz 1
SGB VII dahin ausgelegt werde, dass der Schädiger auch dann noch selbst Berufung einlegen könne, wenn sich herausstellt, dass die
Berufung des Geschädigten eventuell unzulässig ist. Die von ihr eingelegte Berufung sei fristgerecht erfolgt. Ein pflichtwidrig
nur dem Geschädigten zugestelltes abweisendes Urteil könne die Berufungsfrist zulasten eines gemäß §
109 SGB VII selbst Feststellungsberechtigten nicht in Gang setzen. Außerdem wirke der Ablauf der Berufungsfrist nach Zustellung an die
Klägerin zu 1 nicht zugleich auch gegen sie. Sie müsse sich eine Zustellung des Urteils am 09.01.2010 und ein etwaiges Fehlverhalten
des von ihr nicht beauftragten vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 nicht zurechnen lassen. Dass eine Zustellung
möglicherweise bereits vor dem 12.01.2010 erfolgt sei, habe sie nicht erkennen können. Bei einer Zustellung am 09.01.2010
habe sie die Frist schuldlos versäumt. Sie sei berechtigt gewesen, zunächst abzuwarten, ob die Klägerin zu 1 Berufung einlegen
würde und habe aufgrund der erhaltenen Informationen darauf vertrauen dürfen, dass bis zum 12.02.2010 Berufung eingelegt werden
könne und dass rechtzeitig Berufung eingelegt worden sei. Es wäre widersprüchlich, wenn sie trotz pflichtwidrig unterlassener
Beteiligung sich Informationen des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 über das ergangene Urteil zurechnen
lassen müsse, dessen Information über den Zustellungszeitpunkt aber nicht habe vertrauen dürfen. Zur Frage, ob der Klägerin
zu 1 Wiedereinsetzung zu gewähren sei, möge entschieden werden, was rechtens sei. In der Sache hat die Berufungsklägerin zu
2 geltend gemacht, die Klägerin zu 1 habe ab 01.01.2005 die erbrachte unentgeltliche beschäftigtenähnliche Mithilfe nach der
Handlungstendenz weiterhin für ihre Firma geleistet. Die Zahlungen des Sohnes der Klägerin zu 1 änderten daran nichts. Die
Mithilfe der Klägerin zu 1 sei auf die Förderung der betrieblichen Belange ausgerichtet gewesen. Die Klägerin zu 1 habe die
Arbeiten für ihr Unternehmen erledigt, die sie schon immer für das Unternehmen als Beschäftigte erledigt gehabt habe. Bei
der unentgeltlichen Tätigkeit habe es sich nicht um eine familiäre Gefälligkeit gehandelt. Zwischen ihr, der Berufungsklägerin
zu 2, und dem Sohn der Klägerin zu 1 als Geschäftsführer müsse unterschieden werden. Die Klägerin zu 1 sei nicht unternehmerähnlich
tätig gewesen. Die Klägerin zu 1 habe deshalb am 02.08.2007 einen Arbeitsunfall erlitten. Die Berufungsklägerin zu 2 hat sich
auf Rechtsprechung bezogen.
Die Klägerin zu 1 beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 2. August
2007 als Arbeitsunfall festzustellen.
Die Berufungsklägerin zu 2 beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin zu 1 am 2. August 2007
einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen der Klägerin zu 1 und der Berufungsklägerin zu 2 zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung vorgetragen, über die Frage der Wahrung der Berufungsfrist durch die Klägerin zu 1 sei vom Gericht
zu entscheiden. Die unfallbringende Tätigkeit der Klägerin zu 1 sei durch die verwandtschaftliche Beziehung zu ihrem Sohn
geprägt gewesen. Ohne Belang sei, dass es sich bei den verrichteten Hilfeleistungen um eine für den Betrieb der Berufungsklägerin
zu 2 notwendige Leistung handele. Das Lebensalter der Klägerin zu 1, die Tatsache, dass sie im Unfallzeitpunkt nicht mehr
zum Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer gehört habe sowie ihre langjährigen kaufmännischen Erfahrungen und eine fehlende
Bindung an Weisungen der Berufungsklägerin zu 2 seien Argumente für eine unternehmerähnliche Hilfeleistung im Rahmen der engen
verwandtschaftlichen Beziehung zu ihrem Sohn. Die Berufung der Berufungsklägerin zu 2 sei unzulässig. Da das Feststellungs-
und Sozialgerichtsverfahren durch die Klägerin zu 1 selbst betrieben werde, stehe der Berufungsklägerin zu 2 keine selbstständige
Verfahrensbefugnis (keine Prozessstandschaft) zu.
Der Senat hat in der nichtöffentlichen Sitzung am 12.03.2010 durch den Berichterstatter die Zeuginnen G. (G.) und S. zur Zustellung
des Urteils des SG vom 17.12.2008 vernommen. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 12.03.2010 (Blätter 81-84 der Senatsakte) Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz sowie ein Band Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Klägerin zu 1 und der Berufungsklägerin zu 2, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheiden kann, sind nicht zulässig. Die Klägerin hat die Berufung nicht fristgerecht eingelegt (1.).
Die Berufungsklägerin zu 2 ist nicht prozessführungsbefugt und im Übrigen ist ihre Berufung ebenfalls nicht fristgerecht eingelegt
worden (2.). Die Berufungen sind daher als unzulässig zu verwerfen (§
158 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
1. Nach §
151 Abs.
1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Berufungsfrist auch gewahrt,
wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt wird.
Das angefochtene Urteil war mit einer ordnungsgemäßen und vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Rechtsmittelbelehrung
enthielt das Gericht, bei dem die Berufung einzulegen ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg), den Sitz und die von ihm
einzuhaltende Frist (einen Monat). Sie entsprach damit den gesetzlichen Anforderungen des §
66 Abs.
1 SGG.
Die Berufungsfrist begann gemäß §
64 Abs.
1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung des angefochtenen Urteils an die Klägerin zu 1, hier mit Ablauf des Tages der am 09.01.2009
erfolgten Zustellung am 10.01.2009 zu laufen. Ein Zustellungsmangel liegt nicht vor. Das am 17.12.2008 verkündete Urteil war
den Beteiligten gemäß §
135 SGG (unverzüglich) zuzustellen. Zugestellt wird nach §
63 Abs.
2 Satz 1
SGG von Amts wegen nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung (
ZPO). Da der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin vom Postbediensteten nicht angetroffen worden ist und eine Ersatzzustellung
des Urteils nach §
178 Abs.
1 Nr.
2 ZPO nicht ausführbar war, konnte eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß §
180 Satz 1
ZPO erfolgen. Dabei vermerkt der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks den Tag der Zustellung. Nach den
entsprechenden Angaben in der aktenkundigen Zustellungsurkunde, die das zuzustellenden Schriftstück (Niederschrift und Urteil
vom 17.12.2008) bezeichnet, ist dies geschehen. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§
180 Satz 2
ZPO), wobei es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten
entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (BSG, Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 138/07 B -, veröffentlicht in juris).
Der sich aus der Zustellungsurkunde ergebende volle Beweis der bezeugten Tatsachen ist nicht widerlegt. Der Gegenbeweis gegen
die Zustellungsurkunde, die nach §
418 Abs.
2 ZPO eine öffentliche Urkunde ist, kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen
geführt werden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit erfordert den Beweis eines anderen als in der Zustellungsurkunde bezeugten
Geschehensablauf. Nur so wird ein Fehlverhalten des Zusteller und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt.
Ein pauschales Bestreiten einer Tatsache genügt nicht (BSG, Beschlüsse vom 13.11.2008, aaO., und 28.09.1998 - B 11 AL 83/98 B -).
Den Gegenbeweis gegen die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen hat die Klägerin zu 1 nicht erbracht. Die Aussagen
der in der nichtöffentlichen Sitzung am 12.03.2010 vernommenen Zeuginnen S. und G., es sei kein Brief mit Postzustellungsurkunde
im Briefkasten gewesen, bzw. dass das Urteil keinen Zustellungszettel enthalten habe, wird dadurch widerlegt, dass sich in
der Akte des Sozialgerichts die Zustellungsurkunde befindet, also mit Zustellungsurkunde zugestellt worden sein muss. Im Hinblick
auf die Angaben der Zeugin S., das Urteil müsse sich in einem normalen Briefumschlag befunden haben, besteht nur die Möglichkeit,
dass das Urteil (12 Seiten) und die Niederschrift vom 17.12.2008 (4 Seiten), die zugestellt wurden, nicht in den für Zustellungsurkunden
vorgesehene (üblichen) Briefumschlag passten, weshalb mit normalem Briefumschlag unter Anbringen des für Zustellungsurkunden
üblichen Umschlages einschließlich der Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, was die Zeuginnen S. und G. dann bei der Öffnung
der Post übersehen haben. Aufgrund der Angaben der Zeuginnen S. und G. ist auch nicht der Gegenbeweis erbracht, dass die Übergabe
in den Geschäftsräumen der Kanzlei erfolglos versucht worden ist. Die Zeugin S. hat bei ihrer Vernehmung nicht sicher bestätigen
können, dass kein Zustellungsversuch in den Geschäftsräumen der Kanzlei versucht worden ist. Sie hat vielmehr lediglich bestätigt,
dass immer jemand da gewesen sei, der hätte an die Türe gehen können. Allein die Möglichkeit, dass die Tür jederzeit hätte
geöffnet werden können, ist jedoch noch nicht geeignet, den Beweis zu erbringen, dass entgegen den Eintragungen in der Zustellungsurkunde
tatsächlich kein Versuch der Übergabe durch den Zusteller erfolgt ist. Dass am 09.01.2009 kein Zustellungsversuch unternommen
wurde, wie die Zeugin S. angegeben hat, steht damit für den Senat nicht fest. Die Angaben der vom Senat vernommenen Zeuginnen
belegen auch nicht, dass das angefochtene Urteil nicht am 09.01.2009 in den Briefkasten der Kanzlei des vormaligen Prozessbevollmächtigten
der Klägerin zu 1 eingelegt wurde. Nach den Angaben der S. wird die Post zuerst aus dem Postfach bei der Post geholt. Dann
wird der Briefkasten gelehrt, was nach den Angaben der Zeugin G. zwischen 9:00 und 9:30 Uhr erfolgt. Von den Geschäftsräumen
ist der Briefkasten nicht einsehbar, wie die Zeugin S. angegeben hat. Damit besteht die Möglichkeit, dass das angefochtene
Urteil nach der Leerung des Briefkastens unbemerkt bereits am 09.01.2009 eingelegt wurde, jedoch erst am Montag, den 12.01.2009
entnommen wurde, wie die Zeugin G. angegeben hat. Die aus dem Postfach und dem Kanzleibriefkasten entnommen Post werden nach
den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen S. und G. - mit Ausnahme der besonderen Briefumschläge bei Zustellungsurkunden
- mit dem Eingangstempel des Datums der Postentnahme versehen. Bei einer täglich einmaligen Postentnahme besteht damit die
Möglichkeit, dass nach der Entleerung eingelegte Post mit einem unzutreffenden - späteren - Eingangsdatum versehen werden,
weshalb nicht widerlegt ist, dass das angefochtene Urteil am 09.01.2009 in den Briefkasten eingelegt wurde.
Danach steht für den Senat fest, dass das streitgegenständliche Urteil am 09.01.2009 ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Damit begann die Berufungsfrist am 10.01.2009 zu laufen. Sie endet nach §
64 Abs.
2 Satz 1
SGG mit dem Ablauf des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis (Zustellung) fällt, mithin
am 09.02.2009 (Freitag). Die erst am 12.02.2009 eingelegte Berufung wahrt daher die Berufungsfrist nicht.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach §
67 Abs.
1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist
- wie die Berufungsfrist - einzuhalten. Verschulden ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin zu 1 zurechnen
lassen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem der Klägerin zu 1 zuzurechnenden
Verschulden ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten.
Nach den Angaben der Zeuginnen wird der Briefkasten (und das Postfach) nur vormittags zwischen 9.00 Uhr und 9.30 Uhr geleert
und die entnommenen Briefe mit dem Datum des Entnahmetages als Zugangstag "gestempelt", wenn es sich um normale Briefumschläge
handelt. Nach dem oben Ausgeführten ist aber nicht ausgeschlossen, dass nach der einmaligen Leerung des Briefkastens weitere
Post zugeht. Dies muss für das streitgegenständliche Urteil zutreffen, das nach der Postzustellungsurkunde am 09.01.2009 in
den Briefkasten eingelegt, dort aber erst am 12.01.2009 (Montag) entnommen wurde. Bei dieser Praxis wird der Tag des Postzuganges
nach der von den Zeuginnen geschilderten Vorgehensweise zur Dokumentation des Tags des Zuganges nicht zuverlässig erfasst,
was ein Organisationsverschulden des vormaligen Prozessbevollmächtigten darstellt, das auch im vorliegenden Rechtsstreit für
die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich geworden ist. Zudem ist ein Organisationsverschulden des vormaligen Prozessbevollmächtigten
der Klägerin zu 1 darin zu sehen, dass konkrete Anweisungen für die Dokumentation des Zugangstages von Urteilen, die nach
der Prozessordnung zugestellt werden müssen, wie dies für Urteile des Sozialgerichts zutrifft, nicht ergangen sind, wie sich
aus den Aussagen der Zeuginnen S. und G. entnehmen lässt.
Damit erweist sich die Berufung der Klägerin zu 1 wegen Fristversäumnis als unzulässig.
2. Die Berufung der Berufungsklägerin zu 2 ist ebenfalls unzulässig. Zwar hat die Berufungsklägerin zu 2 ein berechtigtes
Interesse an der Klärung, ob der Unfall der Klägerin zu 1 am 02.08.2007 ein Arbeitsunfall ist. Nach §§
109 Satz 1,
108 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§
104 bis
107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten - u.a. - die Feststellung
beantragen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, oder das entsprechende Verfahren nach dem
Sozialgerichtsgesetz betreiben. Zu diesem Personenkreis zählt die Berufungsklägerin zu 2. Soweit sie geltend macht, die Klägerin zu 1 sei zur
Zeit ihres Unfalles wie ein Beschäftigter ihres Unternehmens gemäß §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII tätig geworden, würde dies zu einer Haftungsbeschränkung der Berufungsklägerin zu 2 direkt aus §
104 Abs.
1 Satz 1
SGB VII führen. Die Berufungsklägerin zu 2 ist auch nicht deshalb an der Einlegung der Berufung gehindert, weil sie im erstinstanzlichen
Verfahren nicht beteiligt war und das angefochtene Urteil nicht ihr gegenüber ergangen ist (vgl. hierzu Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky,
Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII), §
109 RdNr. 5, m.w.N.). Der Berufungsklägerin zu 2 fehlt für ihre Berufung jedoch die Prozessführungsbefugnis. Denn nach §
109 Satz 1
SGB VII kann die Berufungsklägerin zu 2 nur statt der Berechtigten (hier Klägerin zu 1) handeln. Betreibt der Berechtigte das Verfahren
vor den Unfallversicherungsträger oder dem Sozialgericht selbst, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die haftungsprivilegierte
Personen nicht legitimiert. Für diesen Fall bleibt nur die Möglichkeit, zum Verfahren nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X beigezogen oder nach §
75 SGG beigeladen zu werden (Bay. LSG, Urteil vom 01.07.2009 - L 2 U 46/07 -, veröffentlicht in juris; Nehls in Hauck/Noftz/Nehls,
SGB VII, K §
109 RdNr. 7, 8). Eine notwendige Streitgenossenschaft nach §
74 SGG i.V.m. §
62 ZPO, auf deren Zulässigkeit sich die Berufungsklägerin zu 2 sinngemäß mit Hinweis auf die Zurechenbarkeit von Prozesshandlungen
der Klägerin zu 1 beruft, ist entgegen vereinzelter Meinungen in der Literatur (vgl. Nehls aaO. RdNr. 8; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. §
74 Rn. 5) vorliegend ausgeschlossen, da §
109 Satz 1
SGB VII als speziellere Vorschrift eine nebeneinander bestehende, gleichrangige Prozessstellung des Berechtigten und des vom Haftungsprivileg
erfassten Arbeitgebers ausschließt. Solange die Berufungsklägerin zu 2 ihren ursprünglich gestellten Antrag auf Beiladung
nicht weiterverfolgt, sondern für sich die Beteiligtenstellung als Klägerin und Berufungsklägerin in Anspruch nimmt, war der
Senat auch nicht gehalten, von Amts wegen über eine notwendige Beiladung zu entscheiden. Streiterheblich war die von der Berufungsklägerin
für sich beanspruchte Beteiligtenstellung als Klägerin, die gleichzeitig eine Beiladung ausschließt. Darüber hinaus wäre mit
dem Klageziel einer Beiladung im vorliegenden Fall nur eine Rechtskrafterstreckung des von der Klägerin zu 1 erstrittenen
Urteils zu erreichen, was erkennbar nicht dem Klageziel der Berufungsklägerin zu 2 entspricht.
Eine andere Bewertung ist nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich die - weiterverfolgte - Berufung der Klägerin zu 1 wegen
Fristversäumnis als unzulässig erweist. Der abweichenden Ansicht der Berufungsklägerin zu 2 kann nicht gefolgt werden. Dem
steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des §
109 Satz 1
SGB VII entgegen, dass haftungsprivilegierte Personen nur dann die Feststellungen nach §
108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem
Sozialgerichtsgesetz betreiben können, wenn der Berechtigte keine solche Verfahren bzw. Feststellungen gegen den Unfallversicherungsträger betreibt.
Eine Auslegung der Norm des §
109 Satz 1
SGB VII im Sinne der Rechtsansicht der Berufungsklägerin zu 2 wird auch nicht durch den Normzweck geboten. §
109 Satz 1
SGB VII will sicherstellen, dass haftungsprivilegierte Personen die Feststellungen nach §
108 SGB VII beantragen können, soweit sie von Versicherten, deren Angehörigen und Hinterbliebenen einerseits in Anspruch genommen werden,
andererseits diese Personen an der Feststellung, dass ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt,
desinteressiert sind oder sogar darüber hinaus ein Interesse daran haben, dass eine entsprechende Feststellung nicht erfolgt,
etwa weil die zu erwartende Verletztenrente nur nach einer geringen MdE oder überhaupt nicht gewährt wird, demgegenüber aber
ein Schmerzensgeldanspruch nicht unerheblich wäre. In diesen Fällen könnte das Verhalten der Versicherten, seiner Angehörigen
und Hinterbliebenen dazu führen, dass eine bindende Entscheidung des Trägers der Unfallversicherung überhaupt nicht ergeht
und damit dem Haftungsprivileg die Grundlage entzogen wird (vgl. zum Vorstehenden BSG Urteil vom 15.05.1984 - 9b RU 68/82 - zur Vorgängervorschrift § 639
RVO -, BSGE 56 S 280, 281; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII), §
109 RdNr. 4). Die Ansicht der Berufungsklägerin zu 2, dass ein eventuell haftungsprivilegierter Schädiger gemäß §
109 SGB VII nur statt des Berechtigten Berufung einlegen könne, könne nicht für den Fall gelten, wenn sich nachträglich herausstelle,
dass die Berufung des Berechtigten eventuell unzulässig sei, liefe im Ergebnis auf die prozessuale Zulässigkeit der Streitgenossenschaft
nach §
74 SGG i.V.m. auf 62
ZPO hinaus, die die Norm des §
109 Satz 1
SGB VII ausdrücklich nicht vorsieht und auch nicht bezweckt. Die Berufungsklägerin zu 2 kann prozessual allenfalls so gestellt werden,
als ob sie zu dem Berufungsverfahren der Klägerin zu 1 beigeladen worden wäre, mit der Folge dass die Entscheidung über die
Berufung der Klägerin zu 1 auch der Berufungsklägerin zu 2 gegenüber nur einheitlich erfolgen könnte. Ob etwas anderes gilt,
wenn der Verletzte die Berufung noch vor dem Ende der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zurücknimmt, denn es
ist ausreichend, dass die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben ist (vgl. Krasney
aaO. Rn. 5 m. H. auf BSG Urteil vom 26.04.1990 - 2 RU 47/89 - BB 1990, 1073), muss vorliegend nicht entschieden werden. Die Klägerin zu 1 hat ihre Berufung bis zur Entscheidung des Senats fortgeführt.
Unabhängig davon ist die von der Berufungsklägerin zu 2 am 07.04.2009 nach Ablauf der Berufungsfrist erhobene Berufung verspätet
erhoben und auch deshalb unzulässig. Nach §
109 Satz 2
SGG wirkt der Ablauf der Berufungsfrist gegen die Berufungsklägerin zu 2 (nur dann) nicht, wenn die Frist ohne ihr Verschulden
verstrichen ist. Ein unverschuldeter Fristablauf liegt vor, wenn der haftungsprivilegierte Schädiger die fristsetzenden Entscheidung
oder die Frist nicht kannte oder nicht kennen konnte. Dies trifft bei der Berufungsklägerin zu 2 jedoch nicht zu. Nach ihrem
eigenen Vorbringen war die Berufungsklägerin zu 2 durch den vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 über das
angefochtene Urteil des SG informiert sowie darüber, dass das Urteil den Eingangsstempel 12.01.2009 trug. Zudem war die Berufungsklägerin zu 2 durch
ihren Geschäftsführer, der im Verfahren der Klägerin zu 1 vom SG als Zeuge vernommen worden ist, über den anhängigen Rechtsstreit informiert. Ist der haftungsprivilegierte Schädiger über
die Anhängigkeit eines einschlägigen Verfahrens informiert, handelt er schuldhaft, wenn er dessen Fortgang nicht beobachtet
(z.B. durch Anfragen) und dadurch eine Frist versäumt. Wird ihm eine fristsetzenden Entscheidung bekannt, darf er, entgegen
der Ansicht der Berufungsklägerin zu 2, die Anfechtung dieser Entscheidung durch den Berechtigten (hier Klägerin zu 1) nicht
abwarten. Vielmehr muss unverzüglich das entsprechende Rechtsmittel eingelegt werden (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar,
SGB VII §
109 RdNr. 6; Nehls in Hauck
SGB VII K §
109 RdNr. 9) - gegebenenfalls vorsorglich während des Laufs der Rechtsmittelfrist, für den Fall, dass der Berechtigte nicht von
seinem Rechtsmittel Gebrauch macht (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.1968 - 2 RU 238/66, SozR Nr. 1 zu § 639
RVO)-. Danach durfte sich die Berufungsklägerin zu 2 nicht allein auf die - unzutreffenden - Informationen des vormaligen Prozessbevollmächtigten
der Klägerin zu 1 zum Ablauf der Berufungsfrist verlassen. Ihr hat vielmehr oblegen, sich durch eigene Nachfrage (beim SG) über den Ablauf der Berufungsfrist in Kenntnis zu setzen, was die Berufungsklägerin zu 2 fahrlässig unterlassen hat. Darüber
hinaus wäre die Frist selbst dann schuldhaft versäumt, wenn sie sich auf die anwaltliche Mitteilung des - unrichtigen - Fristbeginns
am 12.01.2009 hätte verlassen dürfen. Ihr Antrag auf Beiladung ist erst am 25.03.2009 und ihr Berufungsantrag erst am 07.04.2009
beim Landessozialgericht und damit nach dem 12.02.2009, dem Fristende bei unterstelltem Fristlauf ab 12.01.2009, eingegangen.
Auch hierfür hat die Berufungsklägerin zu 2 keine Wiedereinsetzungs-/Hinderungsgründe genannt. Damit hat sie die Berufungsfrist
schuldhaft verstreichen lassen.
Ob die Berufungsklägerin zu 2 von der Beklagten im Verwaltungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X hätte hinzugezogen oder vom SG gemäß §
75 SGG hätte beigeladen werden müssen, kann offen bleiben. Immerhin hat die Berufungsklägerin zu 2 solche Anträge weder bei der
Beklagten noch beim SG gestellt. Denn selbst wenn hiervon ausgegangen würde, rechtfertigt dies im vorliegenden Rechtsstreit keine andere Bewertung.
Allein eine verfahrensfehlerhaft unterbliebene Beiladung der Berufungsklägerin zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt
nicht, deswegen gegen das angefochtene Urteil Berufung einzulegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. §
75 RdNr. 13f, 21 m.w.N.). Die unterbliebene Beteiligung der Berufungsklägerin zu 2 bewirkt lediglich, dass ihr gegenüber der
ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2008 sowie das angefochtene
Urteil des SG vom 17.12.2008 keine Bindungswirkung gem. §
108 SGB VII entfaltet - mit der Folge, dass gegebenenfalls auf Verlangen das sozialbehördliche Verwaltungsverfahren zu wiederholen ist
- (vgl. Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII), §
108 RdNr. 9; Nehls in Hauck
SGB VII, K §108 RdNr. 6, Ricke in Kasseler Kommentar,
SGB VII, § 108RdNr. 2a; BSG, Urteil vom 16.05.1984, aaO.).
Über den Antrag der Berufungsklägerin zu 2 vom 25.03.2009, sie zu dem Berufungsverfahren der Klägerin zu 1 hinzuzuziehen,
brauchte nicht entschieden zu werden, nachdem die Berufungsklägerin zu 2 Berufung eingelegt hat, wodurch sich ihr Antrag vom
25.03.2009 erledigt hat.
Damit erweist sich auch die Berufung der Berufungsklägerin zu 2 als unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Senat hat die Revision hinsichtlich des prozessualen Anspruchs der Berufungsklägerin zu 2 zugelassen, weil er insoweit
den aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zumisst. Hinsichtlich der übrigen Beteiligten liegen die Voraussetzungen
für die Zulassung der Revision nicht vor.