LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1997 - 8 V 165/97
Rücküberweisung überzahlter Rentenzahlungen nach dem Tod des Berechtigten durch das Geldinstitut
Zur Rücküberweisung von Geldleistungen, die nach dem Tod der Versorgungsberechtigten deren Konto gutgeschrieben wurden und
über die vor Eingang des Rückforderungsverlangens bereits anderweitig verfügt worden ist, ist ein Geldinstitut dem Versorgungsträger
nicht verpflichtet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BVG § 66 Abs. 2 S. 4
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 23.05.1996 S 13 V 181/95