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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.1997 - 8 V 3979/96
Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X
Die Ansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X sind eigenständige Ansprüche, die selbständig und unabhängig von einem Anspruch des Berechtigten gegen den erstattungspflichtigen vorrangigen Leistungsträger entstehen. Sie sind mit dem Anspruch des Berechtigten gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger verknüpft. Notwendige Voraussetzung des Ausgleichsanspruches ist es, wenn in der Person des Berechtigten die wesentlichen, die unverzichtbaren, die Grundvoraussetzungen des Anspruches auf eine gleichartige und zeitgleiche Leistung gegen den beklagten Träger vorliegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 35
,
SGB X § 102ff § 105 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 26.09.1996 S 13 V 1347/94