LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.1997 - 8 V 3979/96
Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X
Die Ansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X sind eigenständige Ansprüche, die selbständig und unabhängig von einem Anspruch des Berechtigten gegen den erstattungspflichtigen
vorrangigen Leistungsträger entstehen. Sie sind mit dem Anspruch des Berechtigten gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen
Leistungsträger verknüpft. Notwendige Voraussetzung des Ausgleichsanspruches ist es, wenn in der Person des Berechtigten die
wesentlichen, die unverzichtbaren, die Grundvoraussetzungen des Anspruches auf eine gleichartige und zeitgleiche Leistung
gegen den beklagten Träger vorliegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BVG § 35
,
SGB X § 102ff § 105 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 26.09.1996 S 13 V 1347/94