LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2004 - 9 AL 2836/03
Arbeitszeit iS. von § 118 Abs. 2 SGB III
Auch die wie Arbeitszeit zu vergütende Arbeitsbereitschaft als Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung gehört zur
Arbeitszeit iS. von §
118 Abs.
2 SGB III. Daher ist die Zeit, in der sich jemand in einem geöffneten Lokal in der Absicht aufhält, beim Eintreffen von Gästen dort
für das Lokal gegen Entgelt tätig zu werden, für die gesamte Dauer des Aufenthalts in diesem Lokal als Arbeitszeit anzusehen.
[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Reutlingen 26.06.2003 S 5 AL 680/02