Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (Schülerunfall) streitig.
Die 1964 geborene Klägerin besuchte vom 27.03.1978 bis zum Herbst 1979 die Kinder- und Jugendsportschule F. (KJS) mit angeschlossenem
Internat in P. In der KJS konnte ein Realschulabschluss und das Abitur abgelegt werden. Mit der Aufnahme in der KJS wurde
die Klägerin zum ehemaligen A.-Sportclub (ASK) "Vorwärts" P. delegiert, dem sie als Leistungskader angehörte. Bereits ab 01.02.1978
war die Klägerin Mitglied des Deutschen Turn- und Sportbundes (DTSB). Im Mitgliedsbuch sind die KJS als Schule und der ASK
als Sportgemeinschaft eingetragen. Ausweislich des Mitgliedsbuches dürfen Eintragungen darin ausschließlich von Leitungen
des DTSB bzw. den von ihnen beauftragten Funktionären vorgenommen werden. Im Herbst 1979 wechselte die Klägerin an die Erweiterte
Oberschule (EOS) in K ...
Am 24.05.1978, einem Mittwoch, nahm die Klägerin an einem Leichtathletikwettkampf in M. im Stadion des Sportclubs M. teil.
Die Klägerin war gemeldet für Weitsprung und 100-Meter-Lauf und wurde zu diesem Wettkampf von der Trainerin L. S. begleitet
und von dieser vor Ort betreut. Nach der Landung in der Weitsprunggrube verspürte die Klägerin Schmerzen im rechten Kniegelenk
und konnte nicht mehr auftreten, weshalb sie den Wettkampf abbrach. Im Mitgliedsbuch des DTSB ist unter der Rubrik "Start
-/Spielberechtigung" folgender Eintrag enthalten: Sportart: LA (Leichtathletik), Klasse: AK (Altersklasse) 14, Datum: 1978, Bestätigung: Stempel des Kreisfachausschusses (KFA) Leichtathletik P. und Stempel des ASK,
handschriftlich unterzeichnet von der Trainerin S.
Am 25.05.1978 stellte der Arzt vom Sportmedizinischen Dienst der KJS Dr. W. eine Distorsion des rechten Kniegelenkes fest
und verordnete zweimal täglich Mobilat-Salbe, einen Verband mit Eiswasser und Bettruhe im Krankenzimmer. Er stellte eine Trainings-
und Schulbefreiung bis 31.05.1978 aus. Dies ist im Gesundheitskontrollbuch der Klägerin vermerkt, das nach den dortigen Ausführungen
auf Seite 1 "der gegenseitigen Information zwischen dem Sektionsarzt, dem Trainer, dem Physiotherapeuten, der Schule und dem
Facharzt" dient. Als Trainerin ist im Gesundheitskontrollbuch L. S. eingetragen.
Die Klägerin wurde erneut am 26.05.1978 bei Dr. W. vorstellig, der eine weitere Trainings- und Schulbefreiung bis 05.06.1978
ausstellte. Am 05.06.1978 attestierte Dr. W. im Gesundheitskontrollbuch eine wesentliche Besserung bei stabilen Bändern. Zugleich
stellte er noch eine Trainingsbefreiung aus. Das Gesundheitskontrollbuch enthält am 26. und 27.06.1978 den Eintrag: "rechtes
Knie Zustand nach Gipsabnahme". Weiter ist dort dokumentiert, dass die Klägerin am 12., 20. und 22.09.1978 wegen einer rezidivierenden
Distorsion des rechten Kniegelenkes wiederholt in ärztlicher Behandlung war. Am 27.09.1978 wurde von Dr. V., Arzt in der Orthopädischen
Klinik des B.-Hauses in P., der Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion rechts geäußert und eine Operation angeraten. Im
Gesundheitskontrollbuch sind für die Folgezeit weitere Einträge vorhanden: 29.11.1978 und 13.12.1978 "Zustand nach medialer
Meniskektomie rechts, 18.01.1979 "reaktive Schwellung rechtes Kniegelenk unter Belastung", 24.01. und 31.01.1979 "Synovitis",
21. und 26.09.1979 "laterale Chondropathia patellae rechts und Meniskopathie rechts lateral".
Im klägerischen Versicherungsausweis für Familienangehörige sind eine ambulante Behandlung der Klägerin am 06.06.1978 in der
Hauptpoliklinik P. und stationäre Behandlungen vom 11.10.1978 bis 16.10.1978 sowie vom 01.11. bis 27.11.1978 in der Orthopädischen
Klinik in O. in P. dokumentiert. Diagnosen und Behandlungsmethoden sind nicht dokumentiert.
Die Klägerin befand sich im November 1978 "erneut" wegen des Verdachts auf eine Meniskusläsion rechts medial in stationärer
Behandlung in der Orthopädischen Klinik in O. in P. (vgl. ärztliche Bescheinigung vom 27.11.1978). Am 03.11.1978 wurde dort
eine Arthrotomie des rechten Kniegelenkes durchgeführt und hierbei ein Längsriss des medialen Meniskus festgestellt. Dieser
wurde in toto unter Belassung der Restbasis entfernt und die Klägerin bei vollkommener Streckung und Beugung von 110° und
einer postoperativen Sportbefreiung von drei Monaten am 27 11 1978 entlassen.
Die Klägerin stellte sich am 15.03.2010 bei dem Durchgangsarzt Dr. C. vor, der einen entsprechenden D-Arztbericht mit Angaben
zu Unfalltag und Unfallhergang an die Beklagte versandte. Der Arzt gab zum Unfallhergang an, die Klägerin habe sich am 24.05.1978
beim Weitsprung in M. beim Aufkommen das rechte Kniegelenk verdreht. Er diagnostizierte eine Meniskusläsion und einen Knorpelschaden
des rechten Kniegelenkes.
Die Beklagte wandte sich im April 2010 an die Berufsgenossenschaft Metall und an die Beigeladene zu 1) mit der Anfrage, ob
es dort Unfallmeldungen gebe. Dies wurde von den jeweiligen Unfallversicherungsträgern verneint.
Die Klägerin teilte der Beklagten im Mai 2010 mit, dass die Wettkampfrichter und ihre damalige Trainerin, L. S., Augenzeugen
des Unfalls seien. Sie habe nach der Landung beim Weitsprung nicht mehr aufstehen können und sich das rechte Kniegelenk verletzt
sowie Schmerzen und eine Schwellung erlitten. Die Klägerin legte einen MRT-Bericht vor. Danach wurde am 16.07.2009 eine Ruptur
des vorderen Kreuzbandes, ein Einriss in der Unterfläche des Außenmeniskus im Hinterhorn, deutlich oberflächliche Knorpelrisse,
eine Geröllzyste bei Grad IV Chondropathie MTP, Grad 3 MFC "bei Zustand nach großzügiger Innenmeniskusresektion" und eine
zweit- bis drittgradige Chondropathie patellotrochlear bei geringer Dysmorphie festgestellt.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Sportschule P. im Dezember 2010 mit, dass ihr keine Unfallmeldung vorliege und Unfallbücher
erst ab dem Jahr 1985 existieren würden. Auch im Stadtarchiv seien nach entsprechender Nachfrage keine Unterlagen mehr für
das Jahr 1978 archiviert.
Mit Bescheid "über die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalles" vom 06.05.2011 lehnte die Beklagte eine Entschädigung
für das Ereignis, "von dem (die Klägerin) nach (ihren) Angaben am 24.05.1978 während eines Wettkampfes betroffen worden sein
soll", ab. Trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten lasse sich nicht mit dem geforderten Vollbeweis wahrscheinlich machen, dass
die Klägerin zum Unfallzeitpunkt einer versicherten, d. h. einer im schulischen Zusammenhang stehenden Tätigkeit nachgegangen
sei. Zudem könne eine schädigende Einwirkung auf das rechte Kniegelenk mit nachfolgender Verletzung desselben anlässlich des
Schulbesuches am 24.05.1978 nicht nachgewiesen werden. Damit seien die Tatbestandsmerkmale, die eine Anerkennung als Arbeitsunfall
rechtfertigen würden, nicht bewiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 08.06.2011 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie am Wettkampf
im Auftrag der KJS und damit im schulischen Zusammenhang teilgenommen habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Merkblatt zur
Aufnahme in die KJS, wonach den Schülern der Trainingsanzug und die Wettkampfkleidung von der Schule zur Verfügung gestellt
werden. Zudem könne sie den genauen Unfallhergang nicht beschreiben, insbesondere habe sie nie behauptet, dass sie sich das
Knie verdreht habe. Ihr sei nur noch erinnerlich, dass sie in der Weitsprunggrube gesessen habe und nicht habe wieder aufstehen
können. Anhand des Gesundheitskontrollbuches und des Versichertenausweises sei klar erkennbar, dass nach dem Ereignis am 24.05.1978
eine OP am rechten Meniskus erfolgt sei.
Die Klägerin legte zur weiteren Begründung ihres Widerspruchs ein Schreiben der Trainerin S. vom 22.05.2011 vor, die darin
ausführte, dass sie die Klägerin zum Wettkampf begleitet habe und diese Mitglied in ihrer Trainingsgruppe gewesen sei. Sie
selbst habe die Schülerinnen damals als Trainerin beim Wettkampf betreut.
Auf ergänzende Nachfrage der Beklagten führte die Trainerin S. sodann mit Schreiben vom 05.10.2011 aus, dass es sich bei dem
Wettkampf damals "möglicherweise" um einen Vergleich zwischen den Sportschulen gehandelt habe. Der Organisator sei ihr nicht
bekannt. Sie habe den Wettkampf als Trainerin begleitet. Ihr Arbeitgeber sei zu dem Zeitpunkt, soweit für sie erinnerlich,
die Abteilung Volksbildung gewesen. Im gleichen Jahr seien alle Trainer als Zivilangestellte einer außerschulischen Einrichtung
(der Nationalen Volksarmee) übernommen worden. Wenn sie sich nicht irre, sei das danach gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es bleibe nach wie vor unsicher
und unbewiesen, ob es sich bei der Teilnahme am Wettkampf außerhalb der Schuleinrichtung um eine Schulveranstaltung und damit
um eine schulisch versicherte Tätigkeit handele. Hierfür fehle es am urkundlichen Direktbeweis etwa in Form einer Unfallanzeige
oder eines Eintrages im Unfallbuch. Auch nach Befragung der Trainerin S., die keine Sportlehrerin an der KJS gewesen sei,
habe nicht geklärt werden können, ob der KJS die Wettkampfteilnahme organisationsverantwortlich zuzuordnen sei. Selbst wenn
man eine versicherte Tätigkeit als gegeben ansehen wolle, bleibe es ungewiss, ob über die feststehende Distorsion des rechten
Kniegelenkes hinaus eine Schädigung des Kniebinnenraumes am Unfalltag eingetreten sei, weil es bisher nicht möglich gewesen
sei, weitere medizinische Befunde (hier zur Gipsbehandlung) einzuholen, die Rückschlüsse auf das konkrete Ausmaß der Verletzung
sowie weiterer Folgen zulassen würden. Soweit nach Ausschöpfung aller Mittel zur Aufklärung des Sachverhaltes und nach rechtlicher
Würdigung aller Umstände erhebliche Zweifel an den versicherungsrechtlichen Tatsachen bestehen blieben, greife der Grundsatz
des Beweisrechts, dass die Nichtfeststellbarkeit von Tatsachen von demjenigen zu tragen sei (Beweislast), der daraus ein Recht
herleiten wolle, im vorliegenden Fall also von Seiten der Klägerin.
Die Klägerin hat am 09.01.2012 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und eine Urkunde ihrer Mitschülerin A. P. vorgelegt, die ebenfalls an dem Wettkampf teilgenommen hat. Hinter deren
Namen ist vermerkt: "(ASK)". Die Urkunde trägt den Stempel des Sportclubs (SC) M ... Zudem hat sie einen Zeitungsausschnitt
aus der DDR-Zeitung "Der Leichtathlet", Nr. 47 vom 23.11.1978 vorgelegt. Darin sind die besten Jugendlichen der DDR im Jahr
1978 aufgelistet. Am Wettkampf des 24.05. nahmen danach als Beste G. K. und J. T. teil. Hinter ihren Namen ist der Name des
Sportclubs genannt, dem sie angehörten (ASK P. bzw. TSC B.).
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, dass der Unfall im Zusammenhang mit dem Training/Wettbewerb
im Auftrag der KJS geschehen sei, dies während der regulären Unterrichtszeiten. Der Wettkampf habe im organisatorischen Mitverantwortungsbereich
der Schule gelegen und sei durch Sportlehrer beaufsichtigt worden. Aus der Urkunde von A. P. ergebe sich ausweislich des Stempels,
dass der Sportclub M. der Veranstalter gewesen sei. Auch aus dem Zeitungsausschnitt der DDR-Zeitung "Der Leichtathlet" ergebe
sich, wie aus der vorgenannten Urkunde, dass es sich um einen Vergleich mehrerer KJS/Sportclubs gehandelt habe. Die KJS habe
beim Sportunterricht/den Trainings in den Sportclubs eine organisatorische Mitverantwortung getragen. Auch aus dem Mitgliedsbuch
des DTSB ergebe sich, dass sie als Schülerin der KJS für den Sportclub ASK Vorwärts P. gestartet sei. Zudem sei die Wettkampfteilnahme
Teil der sportlichen Ausbildung an der KJS gewesen, die durch eine enge organisatorische und personelle Verflechtung zwischen
KJS und Sportclub geprägt gewesen sei. Welche KJS welchem Sportclub zugeordnet gewesen sei, sei vom Zentralkomitee der Sozialistischen
Einheitspartei Deutschlands (SED) festgelegt worden. Das Fach Sport sei an der KJS als sportartspezifisches Training mit integrierten
Elementen der allgemeinen athletischen Grundausbildung durchgeführt worden. Dieses Training sei im Rahmen der Trainingspläne
der Sportverbände des DTSB, die für die Trainer und Lehrer an der KJS absolut bindend waren, erfolgt. Gesamtverantwortlich
für das Training seien die Sportclubs gewesen, in ihrem Fall also der ASK Vorwärts P. Sie habe nicht nur die Sportanlagen
des ASK beim Training genutzt, sondern sei vom ASK auch mit entsprechender Trainingskleidung ausgestattet worden. In die Gesamtverantwortung
des Sportclubs für die sportliche Ausbildung an der KJS sei neben der Durchführung auch die Kontrolle des Trainings gefallen.
Dies habe unter anderem die organisatorische und finanzielle Sicherung von Wettkampfmöglichkeiten beinhaltet. Es seien altersgerechte
Wettkampfleistungen erwartet worden. Die Teilnahme an Wettkämpfen habe der Leistungskontrolle des sportartspezifischen Trainings
gedient. Bei dem Wettkampf in M. am 24.05.1978 habe es sich um eine derartige Leistungsüberprüfung gehandelt. Sie sei in der
Wettkampfkleidung des ASK, die ihr der für die sportliche Ausbildung an der KJS verantwortliche Sportclub zur Verfügung gestellt
habe, gestartet. Sie sei für den ASK gestartet. Der Tagesablauf an der KJS habe sich derart gestaltet, dass morgens erst Unterricht
stattgefunden habe, dann eine Trainingseinheit und auch am Nachmittag erst Unterricht und danach eine Trainingseinheit. Sie
sei im Sprinttraining gewesen. Für das Training habe sie die Einrichtung des ASK genutzt und sei von der Trainerin L. S. trainiert
worden. Während der Wettkampfteilnahme sei sie in der Regel vom normalen Schulunterricht befreit gewesen.
Die Klägerin hat im weiteren Verlauf ärztliche Berichte vorgelegt. Nach dem Befundbericht von Dr. M. vom 24.10.2001 lag bei
der Klägerin eine dezente, medial betonte Pan-Gonarthrose im rechten Kniegelenk nach frühkindlicher Meniskusentfernung vor.
Laut MRT-Bericht vom 16.04.2013 lag eine beginnende mediale Gonarthrose beim Zustand nach Innenmeniskusteilresektion mit Rezidivriss
und einem Zustand nach alter Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts vor. Zudem wurde die Klägerin am 17.11.2015 am rechten
Kniegelenk operiert.
Die Sportschule P. hat mit Schreiben vom 19.06.2012 mitgeteilt, dass der Sportunterricht in den betreffenden Jahren noch nicht
außerhalb der Schule stattgefunden habe. Möglicherweise habe es sich um einen Wettkampf der Sportleichtathletik gehandelt,
für den der Landesverband Leichtathletik zuständig gewesen sei. Das SG hat beim Leichtathletikverband nach archivierten Unterlagen nachgefragt. Dies blieb erfolglos.
Mit Beschluss vom 20.02.2014 wurden die Beigeladenen am Rechtsstreit beteiligt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.10.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass weder die Beklagte noch die Beigeladene
verpflichtet seien, einen Arbeitsunfall festzustellen, da sich eine versicherte Tätigkeit nicht nachweisen lasse. Zwar sei
die Klägerin Schülerin in einer allgemeinbildenden Schule gewesen. Jedoch lasse sich nicht nachweisen, dass der Unfall im
organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattgefunden habe. Die Beweislast hierfür trage die Klägerin.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 30.11.2016 zugestellte Urteil am 29.12.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg
(LSG) eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und darüber hinaus
auf Anforderung des Senats das komplette Mitgliedsbuch des DTSB vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2011 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 24. Mai 1978 als
Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf die Entscheidung des SG.
Die Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie
der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil des SG vom 19.10.2016 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15
12 2011 sind nicht zu beanstanden
Die gegen die Bescheide erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1
SGG) ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin bei einer gerichtlich streitigen Feststellung des Versicherungsfalles ein Wahlrecht,
ob sie diese durch eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel der gerichtlichen Verurteilung der Behörde zur Feststellung des Versicherungsfalles
oder durch eine Feststellungsklage (§
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG) mit dem Ziel der unmittelbar gerichtlichen Feststellung des Versicherungsfalles geltend macht (Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - und vom 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R-, Juris). Von diesem Wahlrecht hat die Klägerin im Sinne der Verpflichtungsklage Gebrauch gemacht.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide als zuständiger Versicherungsträger und damit formell rechtmäßig erlassen. Zwar
begründet sich ihre Zuständigkeit nicht nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1c) Abs. 8 Nr. 2 ff.) und
2aa) Einigungsvertrag (EinigVtr) in Verbindung mit der vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften erstellten Liste über die Zuständigkeit
der Unfallversicherungsträger für im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1990 eingetretene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
da die danach nach dem Geburtsdatum verteilte und begründete unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit nur für DDR-Altfälle
galt, die bis zum Stichtag des 31.12.1994 angezeigt wurden und die Unfallmeldung hier erstmals im März 2010 erfolgt ist. Für
DDR-Unfälle, die erst nach dieser Frist angezeigt werden, enthält der Einigungsvertrag keine (Sonder-)Zuständigkeitsregelung, weshalb sich die Zuständigkeit aus den allgemeinen Grundsätzen ergibt. Nach §
218 SGB VII in der Fassung vom 07.08.1996 (gültig vom 01.01.1997 bis 16.11.2016) galt: Sind nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten des
SGB VII geltenden Recht die Länder oder Gemeinden Unfallversicherungsträger, sind ihre Ausführungsbehörden für Unfallversicherung
bis zum 31. Dezember 1997 in rechtlich selbständige Unfallversicherungsträger zu überführen (Satz 1). Bis zur Überführung
sind die für die Ausführungsbehörden geltenden Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung und des
Vierten Buches in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden; die §§ 128 und 129 gelten ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes (Satz 2). Insoweit gelten die Länder und Gemeinden weiter als Unfallversicherungsträger (Satz 3). Unter Berücksichtigung
der insoweit für die Schülerversicherung nach § 539 Abs. 1 Nr. 14b)
RVO einschlägigen Vorschriften der § 655 Abs. 1, § 653 Abs. 1 Nr. 5 und § 658 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
RVO in der bis 31.12.1996 geltenden Fassung, waren die Länder die Träger der Unfallversicherung, wenn das Unternehmen auf Kosten
des Landes oder in seinem Auftrag durchgeführt wurde. Zudem wurden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung
als Träger der Unfallversicherung eine Unfallkasse zu errichten und zum Versicherungsträger zu bestimmen (§ 655 Abs. 4 Satz 2
RVO). Mit Außerkrafttreten des §
218 SGB VII gelten hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit die Regelungen der §
128 Abs.
1 Nr.
1, §
136 Abs.
3 Nr.
3 SGB VII, wonach die Unfallversicherungsträger im Landesbereich für die Unternehmen des Landes zuständig sind und Unternehmer bei
versicherten Schülern allgemeinbildender Schulen (ebenfalls) der Sachkostenträger ist. Kostenträger der öffentlichen KJS P.
war das Land B. Die Schule war damit ein Unternehmen des Landes B. Die örtliche Zuständigkeit richtet(e) sich nach dem Sitz
des Unternehmens (§
130 Abs.
1 SGB VII). Zuständige Unfallkasse ist nach alledem die des Landes B.
Eine Sonderzuständigkeit der Beigeladenen zu 1) als Rechtsnachfolgerin der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung
(§ 218b Abs. 1
SGB VII) nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1c) Abs. 8 Nr. 2ee) EinigVtr besteht nicht, da diese Regelung
eine bereits erfolgte Entschädigung des Ereignisses voraussetzt und das Ereignis vom 24.05.1978 noch nicht "entschädigt" wurde.
Eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) besteht ebenfalls nicht.
Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass das Ereignis vom 24.05.1978 kein Arbeitsunfall ist. Die Bescheide sind daher
auch materiell rechtmäßig.
Da sich das streitige Ereignis in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ereignet hat, ist nach den Übergangsregelungen
der §§
212,
215 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII) die Vorschrift des § 1150 Abs. 2
Reichsversicherungsordnung (
RVO) in der am 31.12.1996 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991 (BGBl. I 1606, 1688) anzuwenden.
Nach § 1150 Abs. 2 Satz 1
RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01.01.1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des
Dritten Buches der
RVO. Nach dem Ausschlusstatbestand des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
RVO gilt diese Fiktion nicht für Unfälle und Krankheiten, die einem ab 01.01.1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger
der Unfallversicherung erst nach dem 31.12.1993 bekannt werden und die nach dem Dritten Buch der
RVO nicht zu entschädigen wären.
Hier erlangte die Beklagte als einem der ab 01.01.1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger erstmals
durch den D-Arztbericht vom 15.03.2010 von dem Unfall vom 24.05.1978 Kenntnis. Frühere Unfallmeldungen sind nicht aktenkundig
und auch sonst nicht mehr feststellbar. Auf Grund dieser erst nach dem 31.12.1993 erfolgten Unfallmeldung besteht ein Anspruch
auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls nur, wenn das Ereignis die Merkmale eines Arbeitsunfalls sowohl nach
der
RVO als auch nach dem Recht des Beitrittsgebiets erfüllt (BSG, Urteil vom 04.12.2001 - B 2 U 35/00 R -, Juris).
Dies ist hier nicht der Fall, da das Ereignis schon kein Arbeitsunfall im Sinne des
Dritten Buches der
RVO war.
Nach § 548 Abs. 1 Satz 1
RVO war ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten
erlitt. Seine Feststellung erfordert im Regelfall, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper
einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden
oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen
aufgrund des erlittenen Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung des Arbeitsunfalls (BSG, Urteile vom 30.06.2009 - B 2 U 19/08 R - und vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R -, Juris).
Zwar lag mit der Landung in der Weitsprunggrube zur Überzeugung des Senats ein Unfallereignis vor. Ein solches ist gegeben,
wenn sich ein Vorgang ereignet hat, durch dessen Ablauf zeitlich begrenzt von außen auf den Körper eingewirkt wurde. Dies
ist hier der Fall. Bei der Landung in der Weitsprunggrube mit kraftvollen Aufkommen des Körpers auf dem Boden handelt es sich
um einen äußeren Vorgang, der im Zeitpunkt der Landung auf den Körper mit entsprechender Kraftentfaltung einwirkt (vgl. zum
Unfallereignis bei einer willentlich getragenen Kraftentfaltung: BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 25/04 R -, Juris). Für die Feststellung eines Unfallereignisses kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sich die Klägerin
bei dem Weitsprung das Knie verdreht hat, was vom D-Arzt als Äußerung der Klägerin berichtet, von letzterer im Verwaltungs-
und Klageverfahren mit Nichtwissen angegeben wurde und auch durch andere Beweismittel nicht mehr vollbeweislich feststellbar
ist.
Zudem ist durch die ärztliche Feststellung von Dr. W. am 25.05.1978 auch eine Verletzung der Klägerin in Form einer Kniegelenksdistorsion
rechts vollbeweislich gesichert. Hierbei handelt es sich um eine Verletzung des Kniegelenks durch indirekte Gewalteinwirkung
bzw. Verdrehung zwischen Ober- und Unterschenkel mit Überdehnung oder Faserteilabrissen des Bandapparats (Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 266. Aufl., S. 1107). Schließlich ist der Senat nach dem insoweit erforderlichen Beweismaßstab auch davon überzeugt,
dass dieser Gesundheitserstschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich durch die Landung in der Weitsprunggrube
hervorgerufen wurde. Diese Überzeugung stützt der Senat auf die glaubhafte Aussage der Klägerin, dass sie nach der Landung
nicht mehr auftreten konnte, dies von der Trainerin S. bestätigt wurde und die Distorsion einen Tag nach dem Unfallereignis
durch einen Arzt festgestellt wurde. Überdies sind konkurrierende Ursachen nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden.
Ob auch der erstmals am 03.11.1978 vollbeweislich ärztlicherseits festgestellte Längsriss des medialen Meniskus als weiterer
Erstschaden Unfallfolge ist, kann indes offenbleiben. Gleiches gilt für die durch die medizinischen Unterlagen belegten weiteren
Veränderungen des rechten Kniegelenkes (als Folgeschaden) da es an einer versicherten Tätigkeit fehlt.
Die sportliche Verrichtung des Weitsprungs bei der Wettkampfveranstaltung gehörte nicht zur versicherten Tätigkeit der hier
allein in Betracht kommenden Schülerversicherung nach § 539 Abs. 1 Nr. 14b)
RVO. Danach sind Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen gegen Arbeitsunfall versichert.
Zu den allgemeinbildenden Schulen im Sinne dieser Vorschrift zählen Schulen, die nach ihrem Schulziel den Schülern eine auf
den Haupt- oder Realschulabschluss oder die Reifeprüfung vorbereitende Bildung vermitteln. Entscheidend ist nicht allein der
erzielbare Schulabschluss, sondern die Vermittlung allgemeiner Bildungsinhalte, die mit den genannten Schulabschlüssen verbunden
sind (BSG, Urteile vom 30.10.1991 - 2 RU 73/90 - und vom 26.01.1988 - 2 RU 2/87 - BSGE 63, 14, 16 = SozR 2200 § 539 Nr. 125 S. 361). Ein solches Schulziel hat - auch wenn der Sport im Vordergrund stand - die KJS verfolgt
(vgl. hierzu die Grundsatzentscheidung des BSG zur Schülerversicherung bei der Teilnahme an einem in den Stundenplan der KJS integrierten Sporttraining von KSJ/SC, Urteil
vom 30.06.2009 - B 2 U 19/08 R -, Juris). Deren Schüler wurden nach den staatlichen Lehrplänen auf Prüfungen mit dem Ziel vorbereitet, einen mit dem Realschulabschluss
oder der Reifeprüfung vergleichbaren Abschluss zu erlangen.
Indes ist die versicherte Tätigkeit nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 b)
RVO allein der Schulbesuch. Die Teilnahme der Klägerin am Sportwettkampf stellt keinen Schulbesuch in diesem Sinne mehr da. Nach
der Rechtsprechung des BSG erstreckt sich der Schulbesuch auf Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischenliegenden Pausen und solche im
Rahmen sog. Schulveranstaltungen. Die unfallbringende Verrichtung muss im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule
geschehen. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht auch bei Verrichtungen kein Versicherungsschutz, die durch den
Schulbesuch bedingt sind (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 7 Rdnr. 7 m.w.N.). Dieser organisatorische Verantwortungsbereich erfordert einen unmittelbaren räumlichen
und zeitlichen Zusammenhang zur Schule. Daran fehlt es, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet
sind (BSG, Urteil vom 18.04.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr. 49 S. 214). Er liegt indes vor, wenn der Schüler an einer in den Lehrplan aufgenommenen Veranstaltung
teilnimmt (BSG, Urteil vom 04.12.1991 - 2 RU 79/90 - NJW 1992, 1525) und erfasst damit jedenfalls Verrichtungen während des Schulunterrichts (BSG, Urteil vom 23.04.1975 - 2 RU 227/74 - BSGE 39, 252, 253 = SozR 2200 § 550 Nr. 4 S. 8). In seiner Grundsatzentscheidung vom 30.06.2009 (B 2 U 19/08 R, a.a.O.) hat das BSG hierzu erweiternd ausgeführt: "Ob ein Schulbesuch vorliegt, wird nicht durch die inhaltliche Ausrichtung einer Veranstaltung
oder die Art der zum Unfallzeitpunkt verrichteten Tätigkeit bestimmt. Maßgebend ist vielmehr, ob eine Verrichtung, die ggfls.
wegen ihres privaten Zwecks an sich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, in den organisatorischen
Verantwortungsbereich der Schule fällt. Das ist der Fall, wenn es sich um eine Veranstaltung handelt, hinsichtlich derer die
Schule sich nicht jeder Einwirkungsmöglichkeit sowie ordnungsgemäßen Aufsicht begeben hat und daher (Mit-)Verantwortung trägt
und das Verhalten des Schülers zum Unfallzeitpunkt als Teilnahme an einer solchen anzusehen ist." Zwar kann nach der zuletzt
zur Schülerversicherung ergangenen Entscheidung des BSG vom 23.01.2018 (B 2 U 8/16 R, vgl. Terminbericht Nr. 1/18, Ziff. 2 vom 24.01.2018, Entscheidungsgründe lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats
noch nicht vor) auch dann Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestehen, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang
(z.B. bei Klassenfahrten, Museums- und Theaterbesuchen ggf. außerhalb der Unterrichtszeit) oder wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen
(z.B. bei Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland) weitgehend gelockert sind. Auch insoweit ist aber eine Tätigkeit erforderlich,
die "im Auftrag" oder "auf Anordnung" einer Lehrperson erfolgt ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die KJS für die Wettkampfveranstaltung
gerade keine (Mit-)Verantwortung - auch nicht organisatorischer Art - getragen hatte (so im Ergebnis auch LSG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 17.04.2008 - L 6 U 143/03 -, Juris Rdnr. 15, 50, 53). Vielmehr lag die alleinige Gesamtverantwortung für diese Veranstaltung bei dem DTSB bzw. seinen
ihm untergeordneten Sportclubs als einer vom Schulwesen der DDR unabhängigen Organisation (vgl. Röder, Die Gründung des DTSB
(http://www.sport-ddr-roeder.de/); Ledig, Die Kinder- und Jugendsportschulen in der DDR, Beiträge zur Sportgeschichte, Heft
13/2001, S. 5; Hoffmann, Der Ausbau der KJS der DDR unter besonderer Betrachtung des Konflikts um einen "humaneren Kinderhochleistungssport"
zwischen dem Ministerium für Volksbildung und dem DTSB, S. 74, (http://www.sport.uni-mainz.de/mueller/Texte/HOFFMANNExArbeit03.pdf)).
Diese Überzeugung stützt der Senat auf die Würdigung folgender Gesamtumstände: Die Klägerin wie auch die übrigen Wettkampfteilnehmer
sind alle jeweils für ihren Sportclub gestartet. Dies ergibt sich sowohl aus den Angaben der Klägerin, die in der mündlichen
Verhandlung (nochmals) ausdrücklich erklärt hat, dass sie in der vom Sportclub zur Verfügung gestellten Kleidung für den Sportclub
gestartet sei und im Übrigen auch aus den von ihr vorgelegten Urkunden und dem Zeitungsausschnitt: die Mitschülerin P. und
G. K. sind für den ASK gestartet, J. T. für den TSC B. Ein Wettkampf der Schulen untereinander fand damit gerade nicht stand.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Auskunft der Trainerin S., die im Jahr 2011 lediglich ausgeführt hatte, dass
es sich "möglicherweise" um einen Vergleich der Schulen gehandelt habe. Sicher aussagen konnte sie dies jedoch nicht. Die
vorgenannten Umstände sprechen vielmehr dagegen. Überdies fand der Wettkampf im Stadion des SC M. statt und die Urkunden wurden
vom SC M. ausgestellt. Veranstalter des Wettkampfes war damit der dem DTSB untergeordnete SC M. Richtig ist, dass für die
seit dem Jahr 1963 auf den DTSB und seine Unterorganisationen übertragene Verantwortung für die sportliche Ausbildung, die
den regulären Sportunterricht ablöste, auf Grund der engen personellen und organisatorischen Verflechtung zwischen Sportclubs
und KJS eine organisatorische Mitverantwortung der KJS bestanden hatte (vgl. Röder, Nachwuchsleistungssport, Zum Ausbau der
1. und 2. Förderstufe in ihren organisatorischen Strukturen - Die Sportclubs und ihre Aufgaben im Nachwuchssport, a.a.O.;
Hoffmann, a.a.O., S. 73 f., Ledig, a.a.O., S. 11). Diese Mitverantwortung der KJS bestand indes nur im Prozess von Training,
Unterricht und Erziehung. Denn nach dem Beschluss des Sekretariats des Zentralkomitees der SED vom 24.06.1970 waren die Sportclubleitungen
nur in diesem Prozess im Zusammenwirken mit den Direktoren der KJS verantwortlich. Die Leitungen der Sportclubs hatten nur
die Maßnahmen zur Sicherung von Training, Unterricht und Erziehung in Abstimmung mit dem Direktor der KJS zu erledigen. Für
die Sicherung der materiellen Bedingungen des Trainings und vor allem auch der Wettkämpfe waren die Sportclubleitungen hingegen
allein zuständig (vgl. Beschluss des Sekretariats des Zentralkomitees der SED vom 24.06.1970). Nichts anderes ergibt sich
aus dem Beschluss des Sekretariats des Zentralkomitees der SED vom 12.10.1977 über die Richtlinie für die Arbeit der KJS der
DDR in Verbindung mit der Anlage Nr. 5 zum Protokoll vom 12.10.1977, auf das die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Bezug
genommen hat. Denn wie sie von ihrem Prozessbevollmächtigten hat vortragen lassen, ergibt sich auch aus dieser Richtlinie
eine klare Verteilung der Verantwortung und Aufgaben zwischen dem DTSB/ seiner Sportverbände sowie der Sportclubs einerseits
und den Direktoren der KJS andererseits. Erstere waren zuständig für die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Sicherung
der materiellen Bedingungen der Wettkämpfe (vgl. Ziff. 2.2.5. und 2.2.7. der Richtlinie), letztere für die Entscheidung über
die Teilnahme an während der Unterrichtszeiten stattfindenden Wettkämpfen und der damit verbundenen zeitweiligen Unterrichtsbefreiuung
(vgl. Ziff. 2.2.4. und Ziff. 6.2. der Richtlinie). Eine organisatorische Mitverantwortung der KJS kann hierin indes nicht
gesehen werden, da eine Aufnahme in den Lehrplan und eine Integration der Wettkampfteilnahme in den Stundenplan der KJS gerade
nicht vorgelegen hatte. Hierauf hat aber das BSG in seiner Entscheidung vom 30.06.2009 (a.a.O.) mit entscheidungserheblich abgestellt. Selbst wenn man dies anders sehen sollte,
fand jedenfalls während des Wettkampfes keine schulische Aufsichtsmaßnahme statt bzw. war der Wettkampf/der Weitsprung nicht
"im Auftrag" oder "auf Anordnung" einer Lehrperson erfolgt. Dies hätte nur durch die Trainerin S. erfolgen können, da sie
allein die Klägerin zum Wettkampf begleitet hatte. Jedenfalls zum Unfallzeitpunkt am 24.05.1978 war die Trainerin aber zur
Überzeugung des Senats nicht mehr dem Ministerium für Volksbildung als Schulbehörde und damit der ihr untergeordneten KJS
unterstellt und in deren Organisationsbereich eingegliedert. Vielmehr war sie zu diesem Zeitpunkt in den Organisationsbereich
des DTSB bzw. des ihm untergeordneten Sportclubs eingegliedert. Für diesen wurde sie auch tätig. Diese Überzeugung ergibt
sich für den Senat aus der Gesamtschau folgender Umstände: Die Klägerin selbst wie auch Frau S. haben für deren Berufsbezeichnung
stets den Terminus der Trainerin und nie jenen der Sportlehrerin benutzt. Sportlehrer und Trainer waren aber unterschiedliche
Berufe (vgl. Röder, Das Trainerwesen in der DDR, a.a.O.). Nur die Sportlehrer waren dem schulischen Verantwortungsbereich
zuzuordnen. Die Trainer waren nicht bei den Schulen beschäftigt, sondern bei dem DTSB bzw. seinen Unterorganisationen (vgl.
Röder, Das Trainerwesen in der DDR, a.a.O.). Zwar gab es auch viele Sportlehrer, die ehrenamtlich als Trainer tätig waren
(vgl. Röder, a.a.O.). Diese Sportlehrer hatten jedoch nach der "Vereinbarung zur Überleitung von Sportlehrern der Volksbildung
in die Tätigkeit als Trainer im DTSB der DDR" vom 15.03.1978, die zwischen dem Ministerium für Volksbildung, dem Bundesvorstand
des DTSB und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung getroffen wurde, die Möglichkeit, sich bis 15.05.1978
zu entscheiden, ihr Arbeitsrechtsverhältnis durch Überleitungsvertrag mit der Volksbildung zu lösen und gleichzeitig, ein
neues Arbeitsrechtsverhältnis mit dem DTSB mit gleichen Arbeitsaufgaben zu begründen. Selbst wenn also Frau S. zunächst zugleich
Sportlehrerin an der KJS und ehrenamtliche Trainerin beim Sportclub gewesen sein sollte, war sie dies jedenfalls im Unfallzeitpunkt
nicht mehr, da sie offensichtlich von dieser Vertragsüberleitungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat und fortan als hauptberufliche
Trainerin, die nicht mehr der Schule unterstand, tätig geworden war. Sie selbst hatte nämlich erklärt, dass die Sportlehrer
des Ministeriums für Volksbildung als Zivilangestellte übergeleitet worden waren. Zwar war sie sich hinsichtlich des Zeitpunkts
nicht sicher. Diese Unsicherheit kann jedoch durch die vorgenannte Vereinbarung vom 15.03.1978 ausgeräumt werden, aus der
sich die Überleitung jedenfalls vor dem Unfallzeitpunkt ergibt. Überdies hatte Frau S. im Mitgliedsbuch des DTSB die Eintragungen
zur Start- und Spielberechtigung im Jahr 1978 vorgenommen. Nach den Ausführungen im Mitgliedsbuch durften die Eintragungen
dort ausschließlich durch die Leitungen des DTSB bzw. den von ihnen beauftragten Funktionären vorgenommen werden. Mithin ist
davon auszugehen, dass Frau S. als dem DTSB unterstehend, von diesem beauftragt und damit berechtigt war, den Eintrag vorzunehmen.
Andernfalls hätte sie keinen Eintrag vorgenommen. Die Trainerin S. hat durch die Begleitung und Betreuung der Klägerin zwar
Aufsichtsmaßnahmen ausgeübt, diese waren jedoch nicht der Schule zuzurechnen. Ihre während des Wettkampfes erfolgten Anordnungen
waren daher im Übrigen auch keine einer Lehrperson im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG. Ein Auftrag oder eine Anordnung einer (anderen) Lehrperson, also dem Organisationsbereich der Schule zuzuordnenden Person,
ist ebenfalls nicht erfolgt.
Da nach alledem der Unfall mangels versicherter Tätigkeit somit nicht nach der
RVO als Arbeitsunfall zu entschädigen gewesen wäre, fehlt es bereits an einer Anspruchsvoraussetzung des § 1150 Abs. 2
RVO. Daher kommt es auf die Frage, ob der Unfall als Arbeitsunfall nach § 220 AGB DDR in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher,
kultureller oder sportlicher Tätigkeiten (UVErwV) einzustufen war, nicht an.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil der Rechtsfrage, ob die Wettkampfteilnahme von Sportlern,
die Schüler der KJS und zugleich Mitglieder eines mit der KJS verflochtenen Sportclubs waren, im sachlichen Zusammenhang mit
dem nach § 539 Abs. 1 Nr. 14b)
RVO versicherten Schulbesuch steht, weiterhin über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) und diese Frage bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.