LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2015 - 11 AS 104/15
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Aufrechnung einer Darlehensrückzahlungsforderung; Zulässigkeit einer Teilverwertung von zunächst nicht verwertbarem Vermögen
1. Sofern ein erlangter Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht deckt, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden (§ 42a Abs. 3 Satz 2 SGB II).
2. Mit einer solchen Vereinbarung kann es dem Darlehensnehmer ermöglicht werden, den noch ausstehenden Betrag über einen längeren Zeitraum aufzubringen, und er kann damit vor der sofortigen Beitreibung der Forderung geschützt werden.
3. Eine Beschränkung des Erfordernisses einer (vorrangigen) Vereinbarung über die Rückzahlung auf Fälle, bei denen auch nach Verwertung weiterhin die laufenden Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II erbracht werden, kann weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem gesetzgeberischen Willen entnommen werden.
Normenkette:
SGB II § 24 Abs. 5
,
SGB II § 42a Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 42a Abs. 2
,
SGB II § 42a Abs. 3 S. 2
,
SGB II § 42a Abs. 3
,
SGB II § 43a Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 20.12.2013 S 18 AS 665/12
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 teilweise und der Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 ganz aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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