LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2015 - 11 AS 152/14
Zulässigkeit der Zurückverweisung eines Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren an die Vorinstanz bei fehlender Entscheidung über Klageanträge
1. Bei einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG hat das LSG sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob es die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will.
2. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein.
Normenkette:
SGG § 123
,
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1
,
SGG § 159
Vorinstanzen: SG Würzburg 20.12.2013 S 18 AS 665/12
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 EUR für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 EUR bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.
II.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vorbehalten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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