Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht entstandenen Kosten; Unzulässigkeit einer
Klage gegen einen Hinweis zu den angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II
Gründe
I.
Streitig ist ein Hinweisschreiben des Beklagten zur Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2014 vorläufig Leistungen iHv
614,71 EUR, wobei die tatsächliche Grundmiete iHv 374,64 EUR, Heizkosten iHv 42 EUR und Nebenkosten iHv 73 EUR berücksichtigt
wurden.
Am 22.07.2014 legten die Kläger dem Beklagten ein Schreiben ihres Vermieters vor, wonach ab 01.09.2014 die Grundmiete auf
399,62 EUR bei gleichbleibenden Vorauszahlungen für Heizung iHv 42 EUR und Betriebskosten iHv 73 EUR (insgesamt 514,62 EUR)
erhöht werden sollte. Sie baten um entsprechende Berücksichtigung. Der Beklagte bewilligte darauf mit Änderungsbescheid vom
24.07.2014 für die Zeit vom 01.09.2014 bis 30.09.2014 vorläufig Leistungen iHv 626,86 EUR und berücksichtigte dabei die neue
tatsächliche Miete ab 01.09.2014. Gleichzeitig wies er darauf hin, ab 01.02.2015 würden Unterkunftskosten nur noch iHv 447,64
EUR berücksichtigt, da die tatsächlichen Kosten nicht angemessen seien. Es obliege den Klägern, wie sie ihre Mietkosten reduziere.
Die Hinweise könnten nicht mit einem Widerspruch angefochten werden, sondern ein förmliches Widerspruchsverfahren sei erst
nach einem späteren entsprechenden Bescheid möglich. Den Widerspruch der Kläger gegen die "Festlegung bezüglich des Wohngeldes"
wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2014 zurück. Dieser sei unzulässig, da hinsichtlich der Kosten der Unterkunft
und Heizung ab 01.02.2015 keine Entscheidung in der Sache getroffen worden sei. Die Hinweise sollten lediglich die Möglichkeit
geben, sich auf die künftige Situation einzustellen.
Mit Bescheid vom 22.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen
für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 und berücksichtigte dabei ab 01.02.2015 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur
noch iHv insgesamt 489,62 EUR. Über die dagegen erhobene Klage der Kläger bei Sozialgericht Bayreuth (SG) ist bislang nicht entschieden (S 5 AS 876/14).
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.08.2014 haben die Kläger ebenfalls Klage beim SG erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das Mieterhöhungsverlangen sei nach dem neuen Mietspiegel
in A-Stadt ergangen. Dies hätte von ihnen bestätigt werden müssen. Es fehle ein schlüssiges Konzept des Beklagten. Im Hinblick
auf eine von den Klägern in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 erklärte Klageerweiterung hat das SG das Verfahren S 5 AS 876/14 eingetragen. Mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen (Ziffern I. und II.) und die Bewilligung von PKH abgelehnt (Ziffer III.). Der Hinweis auf die unangemessenen
Kosten der Unterkunft und Heizung und die Übernahme nur noch bis 31.01.2015 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Eine verbindliche
Entscheidung über die Höhe der ab 01.02.2015 zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung sei erst mit Bescheid vom 22.08.2014
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 erfolgt. Auch eine diesbezügliche Feststellungsklage wäre als sog.
Elementenfeststellungsklage unzulässig. Eine Klärung der Angemessenheit der Unterkunftskosten vorab habe nicht zu erfolgen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage sei auch PKH nicht zu bewilligen.
Gegen die Abweisung ihrer Klage (Ziffern I. und II. des Gerichtsbescheides) haben die Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht
eingelegt (L 11 AS 90/15). Ein Umzug zur Kostenreduzierung hätte eine weitere Mieterhöhung zur Folge. Entsprechender Wohnraum sei nicht vorhanden.
Über die Berufung ist bislang nicht entschieden.
Auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH (Ziffer III. des Gerichtsbescheides) haben die Kläger Beschwerde beim LSG
eingelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung vom PKH - wenn auch fälschlicherweise durch Gerichtsbescheid anstelle durch Beschluss
- abgelehnt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren.
Gemäß §
73a SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend, im sozialgerichtlichen
Verfahren nicht vorgeschrieben, wird den Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner
Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§
121 Abs
2 ZPO).
Nachdem das erstinstanzliche Verfahren - auch wenn zunächst über die Bewilligung von PKH durch Beschluss zu entscheiden gewesen
wäre - vor dem SG bereits durch den Gerichtsbescheid vom 07.01.2015 beendet worden ist und die Kläger vor dem SG nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sind, sind im Verfahren vor dem SG keine Prozesskosten in Form von Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt entstanden, für die PKH gewährt werden könnte.
Ein Bevollmächtigter für das erstinstanzliche Verfahren kann nicht - mehr - beigeordnet werden. Die Beiordnung ist bereits
von daher nicht - mehr - erforderlich (siehe auch Beschluss des Senats vom 27.11.2008 - L 11 B 977/08 AS PKH).
Im Übrigen hat auch für die Klage vor dem SG gegen den Hinweis zur Höhe der angemessenen Unterkunftskosten und die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen nur
bis 31.01.2015 keine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden. Zu Recht hat das SG darauf verwiesen, dass es sich bei den Hinweisen im Bescheid vom 24.07.2014 bezüglich der Frage der angemessenen Unterkunftskosten
nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt hat und auch eine Feststellungsklage unzulässig wäre. Es wird insofern auf die Entscheidung
des SG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§
142 Abs
2 Satz 3
SGG). Ergänzend ist nur darauf zu verweisen, dass der Beklagte ausdrücklich in dem Änderungsbescheid vom 24.07.2014 hingewiesen
hat, dass er keine förmliche zu überprüfende Entscheidung über die zu tragenden Unterkunftskosten ab dem 01.02.2015 treffen
wollte. Soweit die Kläger eine Klageerweiterung bezüglich des Bescheides vom 22.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20.10.2014 erklärt haben, hat dem der Beklagte weder zugestimmt noch wäre eine solche Erweiterung/Änderung sachdienlich
gewesen (§
99 Abs
1 SGG), so dass diese unzulässig war und das SG im Ergebnis zutreffend hierüber in der Sache im vorliegenden Verfahren nicht entschieden hat.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).