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LSG Bayern, Beschluss vom 22.04.2015 - 11 AS 243/15
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht entstandenen Kosten; Unzulässigkeit einer Klage gegen einen Hinweis zu den angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II
1. Ist ein erstinstanzliches Verfahren beendet worden und der Kläger vor dem SG nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden, sind im Verfahren vor dem SG keine Prozesskosten in Form von Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt entstanden, für die PKH gewährt werden könnte.
2. Ein Bevollmächtigter für das erstinstanzliche Verfahren kann nicht - mehr - beigeordnet werden; die Beiordnung ist bereits von daher nicht - mehr - erforderlich.
Normenkette:
SGB II § 22
,
SGG § 73a
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Bayreuth 07.01.2015 S 5 AS 876/14
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen Ziffer III. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.01.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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