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LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2015 - 11 AS 254/14
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme einer Heizkostennachzahlung
1. Eine Betriebskostennachforderung durch den Energieversorger in Bezug auf Heizkosten stellt eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, denn § 22 Abs. 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung.
2. Eine Nachforderung, die in einer Summe fällig geworden ist, kann lediglich als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit berücksichtigt, nicht aber auf längere Zeiträume verteilt werden.
3. Nachzahlungen gehören nur zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 17.12.2013 S 13 AS 1127/11
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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