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LSG Bayern, Beschluss vom 25.05.2010 - 11 AS 294/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anpassung einer Eingliederungsvereinbarung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse
Nicht bereits allein in der Besprechung einer neuen Eingliederungsstrategie ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu sehen, sondern es muss auch eine objektivierbare Notwendigkeit dargelegt sein, diese Strategie anzupassen, um diese - gegebenenfalls - auch im Wege eines Verwaltungsaktes durchsetzen zu können. Solange diese Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht objektivierbar ist, muss sich auch der Grundsicherungsträger an einer bestehenden Eingliederungsvereinbarung festhalten lassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 15
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 08.03.2010 S 13 AS 78/10 ER
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.03.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: