Minderung von SGB-II-Leistungen
Unbegründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde
Gründe
I.
Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-)
gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2014 bis 30.04.2014 in Höhe von 30 vom Hundert (vH) des Regelbedarfes.
Der Kläger bezog - aufstockend - Alg II. Nachdem er am 03.12.2013 angegeben hatte, keine Eingliederungsvereinbarung (EGV) mehr zu unterschreiben, wurde er mit Eingliederungsverwaltungsakt (EGVA) vom 04.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25.02.2014 verpflichtet, monatlich zehn Nachweise für getätigte Bewerbungen vorzulegen. Wegen Nichterfüllung dieser Pflicht
stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28.01.2014 - zugestellt am 29.01.2014 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
07.04.2014 den Eintritt einer Minderung um 30 vH für die Zeit vom 01.02.2014 bis 30.04.2014 fest.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.03.2018 abgewiesen und auf die Begründung des Bescheides vom 28.01.2014 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 verwiesen. Der Minderungsbescheid wie auch der EGVA seien rechtmäßig. Einen wichtigen
Grund für sein Verhalten habe der Kläger nicht dargetan. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen solche Minderungen bestünden
nicht. Das Recht auf freie Berufswahl sei durch das Verlangen nach Eigenbemühungen nicht eingeschränkt. Die Berufung hat das
SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger vorgetragen,
der Grundsatz der Vertragsfreiheit lasse eine Ersetzung der EGV durch EGVA nicht zu. Auch die im SGB II geregelten Sanktionen seien rechtsungültig. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen einen EGVA dürfe nicht generell
ausgeschlossen werden. Bei der Beklagten handele es sich um ein Unternehmen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/ Schmidt,
SGG, 12.Aufl, §
144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Für den Senat ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung zu erkennen. Hinsichtlich des Erlasses eines eine EGV ersetzenden EGVA und des Erlasses eines Minderungsbescheides - wobei die entsprechend erforderliche Teilaufhebung der Leistungsbewilligung
den vorliegenden Akten nicht entnehmbar ist - bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu Kador in Eicher/Luik,
SGB II, 4. Auflage, § 15 RdNr. 86 sowie Knickrehm/Hahn aaO, § 31 RdNr. 7 jeweils mwN). Insbesondere spricht auch die vom Kläger angegebene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE
51, 268) nicht gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, einem Widerspruch bzw. einer Anfechtungsklage vorliegend keine aufschiebende
Wirkung beizumessen (§ 39 Nr. 1 SGB II). Verfahrensfehler, auf denen die Entscheidung des SG beruhen kann, werden vom Kläger nicht geltend gemacht, so dass nicht darauf eingegangen werden muss, dass er einen Vertagungsantrag
gestellt hat, über den das SG nicht durch Beschluss entschieden hat.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).