Gründe:
I. Die Antragsteller (ASt) begehren die Übernahme der vollständigen Unterkunftskosten für ein gemietetes Einfamilienhaus.
Die ASt zu 1 und ihr mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebender Ehemann, der ASt zu 2, bezogen bis zu ihrem Umzug am 01.01.2010
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II) durch die ARGE Roth.
Am 28.12.2009 beantragten die ASt zu 1 und 2 erstmals bei der Antragsgegnerin (Ag) die Bewilligung von Leistungen nach dem
SGB II. Zur Bedarfsgemeinschaft gehöre die gemeinsame Tochter (geb. 1991, die ASt zu 3), die in N. eine Ausbildung absolviere.
Die Miete für das ab dem 01.01.2010 angemietete Einfamilienhaus betrage 450,00 EUR. Nebenkosten fielen in Höhe von 108,00
EUR monatlich an. Im Haushalt lebten auch die gemeinsamen Kinder der ASt zu 1 und 2, A. (geb. 1985 - A.), B. (geb. 1989 -
B.) und V. (geb. 1991 - V.), die der Bedarfsgemeinschaft jedoch nicht angehörten.
Mit Bescheid vom 22.01.2010 bewilligte die Ag den ASt zu 1 und 2 Alg II für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 in
Höhe von monatlich 869,20 EUR (Regelleistung:
2 x 323,00 EUR zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten: 2 x 111,60 EUR). Über den Leistungsanspruch für die ASt zu 3 könne
erst nach Vorlage der Verdienstbescheinigung und Nachweis der Fahrtkosten entschieden werden. Bei der Berechnung der Unterkunftskosten
seien diese auf alle Bewohner des Hauses umzulegen, so dass nach Kopfteilen jeweils 1/5 auf die ASt entfielen. Ein Kopfteil
für V. sei nicht berücksichtigt worden.
Mit dem hiergegen erhoben Widerspruch machten die ASt zu 1 und 2 geltend, bei den Unterkunftskosten seien insbesondere A.
und B. nicht zu berücksichtigen. Diese seien zwar bei Ihnen gemeldet, hielten sich jedoch nur zeitweise im Haus auf und leisteten
keinen Beitrag zu den Unterkunftskosten. Darüber hinaus sei das Einkommen der ASt zu 3 unzutreffend berechnet.
Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 17.05.2010 haben die ASt zu 1 und 2 am 21.06.2010 Klage zum Sozialgericht
Nürnberg erhoben, über die bislang nicht entschieden ist.
Bereits am 26.03.2010 haben die ASt zu 1 und 2 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) - beschränkt auf die Unterkunftskosten - beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen
die gesamten Kosten der Unterkunft in Höhe von 450,00 EUR zuzüglich der Nebenkosten in Höhe von 108,00 EUR zu bewilligen.
Sie hätten zwar vier Kinder, von denen drei berufstätig seien und eines eine schulische Ausbildung durchlaufe. A. sei bei
einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt, habe selbst Verbindlichkeiten und halte sich ausschließlich bei seiner Freundin auf. In
der neuen Wohnung habe er noch nicht einmal übernachtet. Gleiches gelte für B., der ebenfalls nichts zur Unterkunft beitrage.
Die ASt zu 3 verdiene als Auszubildende 460,00 EUR netto monatlich. Von dieser Vergütung müsse sie die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
und Arbeitskleidung bezahlen. Auch fahre sie mehrmals wöchentlich zu ihrem Freund am alten Wohnort und müsse ihren Führerschein
aus dem Einkommen bezahlen.
Das SG hat den Antrag der ASt zu 1 und 2 mit Beschluss vom 28.04.2010 abgelehnt. Die Kosten der Unterkunft seien in Umsetzung des
vor dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) geschlossenen Vergleiches auf fünf Haushaltsmitglieder umzulegen. Die Aufteilung
nach Kopfanteilen entspreche auch der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Zweifel am Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft
bestünden nicht. Sowohl die ASt zu 1 und 2 - mit ihrem Antrag - als auch deren Kinder hätten schriftlich erklärt, in einer
Haushaltsgemeinschaft zu leben. Lediglich finanzielle Zuwendungen seitens der Kinder an die ASt zu 1 und 2 würden nicht erbracht.
Anhaltspunkte, die ein Abweichen von der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen rechtfertigen würden, seien daher
nicht zu erkennen. Soweit die Kinder der ASt die Anteile an den Unterkunftskosten tatsächlich nicht trügen, sei es nicht Aufgabe
der Leistungen nach dem SGB II, einen Empfänger in die Lage zu versetzen, Unterstützungsleistungen gegenüber Dritten nachzukommen.
Soweit es den Kindern nicht möglich sei, die von ihnen zu tragenden Anteile der Unterkunftskosten aufzubringen, obliege es
ihnen selbst, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Auch sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, weil Mietrückstände
bislang nicht belegt seien.
Gegen diesen Beschluss haben die ASt zu 1 und 2 sowie erstmals die ASt zu 3 Beschwerde beim BayLSG eingelegt. Die tatsächlichen
Kosten der Unterkunft seien zutreffend ermittelt und auch die vier Kinder seien in der Wohnung polizeilich gemeldet. Die ASt
zu 3 könne jedoch von ihrem Einkommen im Wesentlichen nur die Fahrtkosten zur Arbeit decken und sei somit selbst hilfebedürftig.
Sie könne daher keinen Mietanteil übernehmen. Es könne nicht angehen, dass sie, die ASt zu 3, vom SG mitgeteilt bekomme, sie solle einen eigenen Antrag stellen, statt die Ag zur Aufklärung zu verpflichten. Leistungen für sie
würden zu Unrecht verweigert, denn die Berechnung der Ag in Bezug auf die Fahrtkosten entbehre jeder Grundlage.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerechte Beschwerde der ASt zu 3 ist mangels einer Beschwer unzulässig.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag der ASt zu 1 und 2, die vollständigen Unterkunftskosten in Höhe
von 558,00 EUR (Miete: 450,00 EUR; Nebenkosten: 108,00 EUR) im Rahmen ihrer Leistungsansprüche nach dem SGB II zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang hatten die ASt zu 1 und 2 die Prüfung ihrer Leistungsansprüche in zulässiger Weise auf die Unterkunftskosten
beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217ff)
Soweit die ASt zu 3 nunmehr im Beschwerdeverfahren vorträgt, im Rahmen ihres Bedarfes seien Unterkunftskosten zu berücksichtigen,
ist dies materiell- rechtlich zwar nicht in Frage zu stellen. Der streitgegenständliche Beschluss vom 28.04.2010 hat hierzu
jedoch keine Entscheidung getroffen, denn das SG hat sich - entsprechend dem Antragsbegehren - allein mit den Ansprüchen der ASt zu 1 und 2 befasst, die jeweils die Hälfte
der Unterkunftskosten in Höhe von 279,00 EUR als eigenen Bedarf geltend gemacht haben. Durch die Entscheidung des SG, den Eltern der ASt zu 3 nicht die beantragten Leistungen zu gewähren, ist jedoch eine Verletzung eigener Rechte der ASt
zu 3 weder dargelegt noch für den Senat zu erkennen. Zudem war die ASt zu 3 nicht Beteiligte des Ausgangsverfahrens vor dem
SG, so dass ihr Beitritt im Beschwerdeverfahren allenfalls im Wege einer Antragsänderung möglich erscheint (vgl. zur Frage des
Beteiligtenwechsels in der Rechtsmittelinstanz: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
99 Rn. 6 mwN), die nach §
99 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) jedoch nur zulässig ist, wenn die Ag zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend kann offen
bleiben, ob die Einwendungen der Ag zum Beschwerdevorbringen der ASt bezüglich der Ansprüche der ASt zu 3 als Zustimmung zur
Antragserweiterung zu verstehen sind, denn auch wenn eine Zustimmung der Ag vorliegt, ist der Beschwerdeantrag der ASt zu
3 mangels einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht statthaft. Die Beschwerde findet nach §
172 Abs
1 SGG nur gegen Entscheidungen der Sozialgerichte - mit Ausnahme der Urteile und Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte
- statt. Eine solche Entscheidung hat das SG in Bezug auf die Ansprüche der ASt zu 3 - mangels entsprechender Antragstellung - nicht getroffen, so dass auch der Senat
an einer Entscheidung in der Sache gehindert ist.
Insoweit besteht auch keine Veranlassung über Ansprüche der ASt zu 3 als erste Instanz in der Sache zu entscheiden. Soweit
ein Fall des §
86b Abs
1 SGG nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§
86b Abs
2 Satz 1
SGG). Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig
ist, das Berufungsgericht (§
86b Abs
2 Satz 3
SGG). Nachdem der Rechtsstreit der ASt zu 3 in der Hauptsache die Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 01.02.2010 (bis 31.07.2010)
betreffend nicht vor dem Senat anhängig ist, ist der Senat für eine Entscheidung in der Sache nicht zuständig, so dass der
Eilantrag der ASt zu 3 als unzulässig abzulehnen ist.
Die zulässige Beschwerde der ASt zu 1 und 2 ist in der Sache unbegründet.
Soweit die ASt zu 1 und 2 im Hauptsacheverfahren einen höheren Anteil an Unterkunftskosten begehren ist dies durch Erhebung
einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage anzustreben, so dass §
86b Abs
2 Satz 2
SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darstellt.
Eine einstweilige Regelung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann
der Fall, wenn den ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu
deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179), vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236 und vom 25.02.2009 NZS 2009, 674; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652)
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen
eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die ASt ihr Begehren stützen - voraus. Die
Angaben hierzu haben die Ast glaubhaft zu machen (§
86b Abs
2 Satz 2 und
4 SGG i.V.m. §
920 Abs
2, §
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
86b Rn. 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes
sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen
Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Dem Anliegen der ASt zu 1 und 2 auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht zu entsprechen, denn nach den vorliegenden Unterlagen
ist eine Haushaltsgemeinschaft mit weniger als fünf Personen nicht zu belegen. Das SG hat in diesem Zusammenhang zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die eigenen Angaben der ASt zu 1 und 2 sowie die
Erklärungen ihrer Kinder abgestellt und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes einen höheren
Unterkunftsbedarf der ASt zu 1 und 2 verneint. Es ist daher von einer weiteren Begründung abzusehen und auf die Gründe des
angefochtenen Beschlusses zu verweisen (§
142 Abs
2 Satz 3
SGG). Ergänzend zum Vorbringen der ASt ist anzumerken, dass auch mit dem Beschwerdevortrag keinerlei Beleg vorgelegt worden ist,
der die Behauptung glaubhaft machen könnte, die Kinder der ASt zu 1 und 2, A. und B., wohnten nicht in dem Haus, für das der
streitgegenständliche Unterkunftsbedarf geltend gemacht wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, §
177 SGG.