Gründe:
I. Der Kläger, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, begehrt die Übernahme der Kosten für zwei neue Brillen
in Höhe von 318,00 EUR.
Sein Antrag auf Kostenübernahme wurde von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt (Bescheid vom 18.09.2007/Widerspruchsbescheid
vom 24.10.2007), die Kosten hierfür seien aus dem Regelsatz aufzubringen.
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat im klageabweisenden Urteil vom 23.07.2008 ausgeführt, die ausschließlich begehrte Zuschussgewährung scheitere daran,
dass die Gewährung einmaliger Leistungen vom Sozialgesetzbuch (SGB) II nicht vorgesehen sei. Nicht ausgeschlossen sei die
Inanspruchnahme eines Zuschusses nach § 73 SGB XII, wofür hingegen die Beklagte nicht zuständig sei.
Gegen das am 05.08.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.08.2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht,
die Ablehnung sei unwürdig. Gleiches gelte für die mögliche Gewährung eines Darlehens, das er nicht zurückzahlen könne. Für
ausländische Bürger werde mehr getan als für Bürger im Inland.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Kläger hat weder einen Verfahrensmangel noch die Abweichung des SG von einer höchstrichterlichen Entscheidung geltend gemacht. Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand von Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (Bundessozialgericht -BSG- SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a
Nr 4).
Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Brillenanschaffung, die seine Leistungsfähigkeit
überschreiten, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 23 Abs 1 SGB II kann ein durch die Regelleistung nicht abgedeckter
unabweisbarer Bedarf nur darlehensweise finanziert werden. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen (§ 23 Abs 1 Satz 4
SGB II).
Ob diese Regelung verfassungsrechtlich haltbar ist, ist nicht klärungsbedürftig. Das BSG hat bereits in einer Entscheidung
deutlich gemacht, dass das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum nicht unterschritten ist, wenn krankenversicherte
Bezieher von Arbeitslosengeld II Kürzungen im Leistungskatalog der Krankenversicherung hinnehmen müssen (BSG, Urteil vom 22.04.2008,
SozR 4-2500 § 62 Nr 6). Im Rahmen des SGB II habe der Gesetzgeber u.a. mit den Möglichkeiten des § 23 Abs 1 SGB II und der
Regelung in § 73 SGB XII zu Hilfen in besonderen Lebenslagen der individuellen Situation des Bedürftigen Rechnung getragen
und so unter gleichzeitiger Erhöhung des pauschalen Regelsatzes als Geldleistung eine verfassungskonforme, die Menschenwürde
achtende Gestaltungsform gewählt. Aus dieser Entscheidung können hinreichend deutliche Anhaltspunkte für die Beurteilung der
Verfassungskonformität des § 23 SGB II entnommen werden. Im Übrigen ist bei einer Darlehensgewährung die Aufrechnungsbefugnis
auf 10 % der Regelleistung begrenzt und kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass maximal 5 % der künftigen Regelleistung
im Weg der Aufrechnung getilgt werden (Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl, § 23 Rdnr 65). Die Befürchtungen
des Klägers vor einer Überforderung erscheinen daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG). Nach §
145 Abs
4 Satz 2
SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.