I. Die (Nichtzulassungs-) Beschwerde gegen Punkt I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.04.2012 - S
17 AS 232/12 ER - wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Absenkung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2012 bis 30.06.2012 um 10 vH (37,40 EUR monatlich).
Der Antragsteller (ASt) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches bzw. seiner Klage gegen den
Bescheid vom 29.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2012. Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt (Punkt I. und II. des Beschlusses vom 30.04.2012).
Der ASt hat beim Bayer. Landessozialgericht "Antrag auf Zulassung der Beschwerde gemäß §
144 Abs
1 SGG iVm §
144 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG" gestellt. Die Entscheidung des SG weiche hier von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (u.a. 1 BvL 1/09) ab und habe grundsätzliche Bedeutung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II. Der "Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen §
144 Abs
1 SGG iVm §
144 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG" ist als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen; er ist als unzulässig zu verwerfen. Ein solches Rechtsmittel steht gegen die
vorliegende Entscheidung des SG nicht zur Verfügung, es ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Auslegung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine Beschwerde
führt ebenfalls zu keinem Erfolg, denn dies ist gemäß §
172 Abs
1, Abs
3 Nr
1 SGG ausgeschlossen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache überschreitet nicht 750,00 EUR (§
144 Abs
1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).