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LSG Bayern, Beschluss vom 22.07.2015 - 11 AS 420/15
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Leistungsablehnung aufgrund des Leistungsausschlusses für Ausländer zur Arbeitsuche
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Sache, ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
2. Im Rahmen einer Regelungsanordnung ist der Anordnungsgrund die Notwendigkeit, wesentliche Nachteile abzuwenden, um zu vermeiden, dass der ASt vor vollendete Tatsachen gestellt wird, ehe er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann.
3. Auch im Hinblick auf den Arbeitnehmerbegriff i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU wird die Auffassung vertreten, geringfügige Beschäftigungen mit wöchentlich zehn Stunden könnten ausreichend sein.
Normenkette:
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Bayreuth 28.05.2015 S 5 AS 346/15 ER
Tenor
I.
Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.05.2015 wird abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern ab sofort vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes längstens bis 31.08.2015 in folgender Höhe zu zahlen:
für 22.07.-31.07.2015; für 01.08.-31.08.2015
ASt zu 1. 106,14 EUR; 318,41 EUR
ASt zu 2. 106,14 EUR; 318,41 EUR
ASt zu 3. 37,61 EUR; 112,82 EUR
ASt zu 4. 29,47 EUR; 88,41 EUR
ASt zu 5. 27,67 EUR; 83,02 EUR
ASt zu 6. 12,52 EUR; 37,57 EUR
ASt zu 7. 12,52 EUR; 37,57 EUR
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für die erste Instanz ganz und für die zweite Instanz zu 1/5 zu tragen.
III.
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt, beigeordnet.

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