Gründe:
I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die ungeminderte Auszahlung der Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2012 bis 30.09.2012.
Mit Bescheid vom 08.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2012 bewilligte der Antragsgegner (Ag) unter
Berücksichtigung von eingetretenen Sanktionen Alg II für die Zeit vom 01.04.2012 bis 30.09.2012 unter Berücksichtigung eingetretener
Absenkungen.
Dagegen hat der Antragsteller (ASt) Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und zudem einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, dass ihm die Leistungen für die Zeit von April 2012 bis
September 2012 in ungekürzter Höhe (Nachzahlungsbetrag 523,60 EUR) ausgezahlt werden. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) begehrt.
Mit Beschluss vom 11.05.2012 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Punkt I. und II. des Beschlusses) abgelehnt. Ebenso hat es die Bewilligung von
PKH (Punkt III. des Beschlusses) abgelehnt. Es bestehe keine Erfolgsaussicht, nachdem die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz
bezüglich der Absenkungsbescheide bereits abgelehnt worden seien.
Der ASt hat beim Bayer. Landessozialgericht "Antrag auf Zulassung der Beschwerde gemäß §
144 Abs
1 iVm §
144 Abs
2 Nrn 1, 2 und 3
SGG" gestellt. Das SG ignoriere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und im Übrigen könne sich das Recht fortentwickeln. Die Sanktionen
seien verfassungswidrig.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
II. Der "Antrag auf Zulassung der Beschwerde gemäß §
144 Abs
1 Nr
1 iVm §
144 Abs
2 Nrn 1, 2 und 3
SGG" ist als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen; diese ist als unzulässig zu verwerfen. Ein solches Rechtsmittel steht gegen
die vorliegende Entscheidung des SG nicht zur Verfügung, es ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Auslegung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine Beschwerde
führt ebenfalls zu keinem Erfolg, denn dies ist gemäß §
172 Abs
1, Abs
3 Nr
1 SGG ausgeschlossen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache überschreitet nicht 750,00 EUR (§
144 Abs
1 SGG), denn der ASt begehrt die Nachzahlung der gekürzten Leistungen in Höhe von insgesamt 523,60 EUR.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).