Gründe:
I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Absenkung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 in Höhe von zweimal 10 vH (insgesamt 74,80 EUR monatlich).
Der Antragsteller (ASt) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage gegen die beiden
Bescheide vom 18.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Widerspruchsbescheide vom 24.04.2012. Das Sozialgericht
Bayreuth (SG) hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt (Punkt I. und III. des Beschlusses vom 15.05.2012). Zugleich hat es den
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das einstweilige Rechtsschutzverfahren abgelehnt (Punkt II. des Beschlusses
vom 15.05.2012).
Dagegen hat der ASt Zulassung der Beschwerde gemäß §
144 Abs
1 SGG iVm §
144 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zum Bayer. Landessozialgericht gestellt. Die Entscheidung des SG weiche von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (u.a. 1 BvL 1/09) ab und habe grundsätzliche Bedeutung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II. Der "Antrag auf Zulassung der Beschwerde gemäß §
144 Abs
1 SGG iVm §
144 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG" ist als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen. Diese ist als unzulässig zu verwerfen. Ein solches Rechtsmittel steht gegen
die vorliegende Entscheidung des SG nicht zur Verfügung, es ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der Auslegung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine Beschwerde
führt ebenfalls zu keinem Erfolg, denn diese ist gemäß §
172 Abs
1, Abs
3 Nr
1 SGG ausgeschlossen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache überschreitet nicht 750,00 EUR (§
144 Abs
1 SGG).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).