Gründe:
I. Dem Kläger war für das Verfahren S 9 AS 364/11 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Bevollmächtigten bewilligt worden. Dieses Verfahren hat mit der Klagerücknahme
durch den Kläger am 16.02.2012 geendet.
Nach Auffassung des Sozialgerichts (SG) hat der Kläger persönlich die Klagerücknahmeerklärung mit Schreiben vom 27.03.2012 angefochten (S 9 AS 264/12 WA). Die vom SG im Rubrum eingetragene Bevollmächtigte aus dem Verfahren S 9 AS 364/11 hat um Aufhebung der Beiordnung wegen Störung des Vertrauensverhältnisses gebeten. Mit Beschluss vom 04.05.2012 hat das SG die Beiordnung aufgehoben.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er habe um rechtzeitige Beiordnung eines anderen
Bevollmächtigten gebeten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig und auch im Sinne der Aufhebung begründet. Für das Verfahren S 9 AS 264/12 WA war bislang noch keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten erfolgt. Es handelt sich
um ein eigenständiges, vom Verfahren S 9 AS 364/11 unabhängiges Verfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 21.03.2011 - L 10 AL 165/09 -), für das noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Das SG hat deshalb auch am 03.05.2012 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe vom Kläger angefordert.
Mangels Beiordnung der Bevollmächtigten aus dem Verfahren S 9 AS 364/11 im Verfahren S 9 AS 264/12 WA konnte die Beiordnung im zuletzt genannten Verfahren auch nicht aufgehoben werden.
Nach alledem war der Beschluss des SG aufzuheben. Das SG wird über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten im Verfahren S 9 AS 264/12 WA noch zu entscheiden haben.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).