Gründe
I.
Streitig ist die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 um 30 v.H. (laut Beklagter: 104,00 EUR monatlich).
Mit Bescheid vom 13.12.2007 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.02.2008 bis 31.07.2008. Wegen der Aufgabe des
Arbeitsplatzes ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben, senkte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.07.2008
bis 30.09.2008 um 30 v.H. (104,00 EUR monatlich) mit Bescheid vom 18.06.2008 ab, wobei er auf den möglichen Bezug von ergänzenden
Sachleistungen oder geldwerten Leistungen hinwies. Mit Bescheid vom 23.06.2008 bewilligte der Beklagte auf den Weiterbewilligungsantrag
des Klägers hin Alg II für die Zeit vom 01.08.2008 bis 30.09.2008 unter Berücksichtigung einer Regelleistung in Höhe von 351,00
EUR und eines Absenkungsbetrages von 104,00 EUR. Darüber hinaus bewilligte der Beklagte mit diesem Bescheid Leistungen für
die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.01.2009. Gegen die Absenkung legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 29.07.2008 zurückwies. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 30.04.2012 abgewiesen. Die Absenkung sei rechtmäßig, wobei der angegebene Absenkungsbetrag in Höhe von 104,00
EUR sich zum Vorteil des Klägers auswirke. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger vorgetragen,
der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. Die Absenkung sei verfassungswidrig, weil damit die Leistungen das Existenzminimum
unterschritten. Auch die Berechnung des Absenkungsbetrages sei von grundsätzlicher Bedeutung, denn der Beklagte habe - ausgehend
von der bis 30.06.2008 geltenden Regelleistung - einen Absenkungsbetrag von 104,00 EUR berechnet und ziehe diesen von der
bisherigen Regelleistung ab. Zudem weiche das SG von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ab, wenn es tarifwidrige Arbeitsbedingungen nicht als wichtigen Grund für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ansehe.
Eine vorherige Klärung mit dem Arbeitgeber sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10.Aufl, §
144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Absenkung und damit der Unterschreitung
des Existenzminimums ist durch das BSG bereits geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27710 R - veröffentlicht in [...]). Hinsichtlich der Berechnung des Absenkungsbetrages ist
ebenfalls eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu erkennen. Eine Rechtsverletzung des Klägers liegt nicht vor, denn die Berechnung
des Absenkungsbetrages aufgrund der bis 30.06.2008 geltenden Regelleistung führt zu einer Besserstellung des Klägers beim
Abzug von der ab 01.07.2009 festgesetzten Regelleistung (vgl. Bescheid vom 23.06.2008). Die Ausführungen des Klägers hierzu
sind vorliegend nicht nachvollziehbar.
Eine Abweichung des SG von der Rechtsprechung des BSG ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat keine Entscheidung des BSG bezeichnet, von der das SG bewusst durch Aufstellung eines eigenen Rechtssatzes abgewichen ist. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R - veröffentlicht in [...]) gerade einen Versuch zur Beseitigung des Missstandes (vorliegend der bislang nicht nachgewiesenen
untertariflichen Bezahlung), soweit dies zumutbar ist. Hieran hat sich das SG bei seiner Entscheidung gehalten und im vorliegenden Fall den Versuch eines klärenden Gespräches mit dem Arbeitgeber für
zumutbar gehalten.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).