Gründe:
I. Die Antragsteller (ASt) begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Seit dem 01.01.2005 bezogen die nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten ASt Alg
II vom Ag. Der ASt zu 1 verfügt über eine Lebensversicherung. Deren Rückkaufswert betrug zum 01.05.2011 30.140 EUR (Rückkaufswert
17.174 EUR und Überschüsse von 12.966 EUR) bei eingezahlten Beiträgen von 17.651,28 EUR. Ein Verwertungsausschluss nach §
168 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist bisher nicht abgeschlossen worden. Die ASt zu 2 verfügt über einen Investmentfond mit einem Rücknahmekurs am 06.05.2011
in Höhe von 2.571,39 EUR.
Nachdem der Ag zuletzt mit Bescheid vom 23.06.2010 Alg II iHv monatlich 408,30 EUR für die Zeit 01.06.2010 bis 31.12.2010
als Vorschuss bewilligt hatte, lehnte er den Fortzahlungsantrag der ASt für die Zeit ab 01.01.2011 mangels Hilfebedürftigkeit
ab. Es liege ein verwertbares Vermögen von mehr als 15.750 EUR vor, das die Vermögensfreibeträge von 15.750 EUR übersteige.
Über den von den ASt dagegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
Am 17.03.2011 haben die ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Ein Verwertungsausschluss hinsichtlich der Lebensversicherung sei bislang nicht abgeschlossen
worden. Der Ag habe dies auch noch zu keinem Zeitpunkt bemängelt und die Lebensversicherung bisher nicht als verwertbares
Vermögen angesehen. Diese diene ausschließlich der Altersvorsorge.
Mit Beschluss vom 10.05.2011 hat das SG den Antrag abgelehnt. Für die Zeit vor der Beschlussfassung fehle es an einem Anordnungsgrund. Die Sache sei insoweit nicht
mehr eilbedürftig. Im Übrigen fehle es an einem Anordnungsanspruch, da die ASt wegen ihres zu berücksichtigenden Vermögens
iHv 32.711,39 EUR (30.140 EUR Lebensversicherung und 2.571,39 EUR Investmentfond) nicht hilfebedürftig seien und der Vermögensfreibetrag
von 17.400 EUR überschritten sei. Bei der Lebensversicherung seien der Rückkaufswert und die angefallenen Gewinne zu berücksichtigen.
Der Verwertung stehe auch keine Vereinbarung über einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs 3 VVG entgegen. Die Lebensversicherung sei auch nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II nicht berücksichtigungsfrei, da die ASt nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit seien. Zudem sei eine Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich und stelle keine besondere Härte nach § 12
Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II dar. Der Rückkaufswert liege nur 2,7 Prozent hinter den eingezahlten Beträgen zurück. Hinzu kämen
noch die angefallenen Gewinnanteile. Der 54 Jahre alte ASt zu 1 stünde darüber hinaus nicht kurz vor dem Eintritt ins Rentenalter
und seine Rentenversicherung weise außer einem Zeitraum von 55 Tagen keine Lücken auf. Nach dem derzeitigen Versicherungsverlauf
könne er mit einer Rente von 737,01 EUR rechnen. Es liege auch keine Zusicherung im Hinblick auf eine Nichtberücksichtigung
der Lebensversicherung vor. Eine darlehensweise Leistungsgewährung komme nicht in Betracht, da die Vorauszahlung (Darlehen
bzw. Beleihung) der Lebensversicherung jederzeit beantragt werden könne. Schließlich fehle es an einem Anordnungsgrund da
der ASt zu 1 einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs 3 VVG mit dem Versicherungsunternehmen abschließen könne, um einen höheren Freibetrag und damit einen Leistungsanspruch zu erzielen.
Dagegen haben die ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Da die Lebensversicherung dem Ag immer bekannt
gewesen sei und dennoch Leistungen gewährt worden seien, müsse der sozialrechtliche Grundsatz des Vertrauens- bzw Bestandsschutzes
berücksichtigt werden. Hätten die ASt von Anfang an gewusst, dass die Lebensversicherung zu berücksichtigendes Vermögen darstelle,
hätten sie gegebenenfalls einen Verwertungsausschluss mit dem Versicherer vereinbaren können. Der damalige Sachbearbeiter
hätte seinerzeit ausgesagt, die Lebensversicherung sei wegen des Charakters als Altersvorsorge definitiv nicht zu berücksichtigen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerechte Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 10.05.2011 ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Im Hinblick auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes für die in der Vergangenheit liegenden Leistungszeiträume und das Fehlen
eines Anordnungsanspruchs für eine aktuelle Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in Form einer Verpflichtung des Ag zur
Gewährung von Alg II an die ASt konnte der Antrag keinen Erfolg haben. Das SG hat zutreffend auf die fehlende Hilfebedürftigkeit im Hinblick auf die zu berücksichtigende Lebensversicherung des ASt zu
1 hingewiesen. Insoweit ist von einer weiteren Begründung abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen,
§
142 Abs
2 Satz 3
SGG.
Ergänzend ist auszuführen, dass ein allgemeiner sozialrechtlicher Grundsatz des Vertrauens- bzw. Bestandsschutzes vorliegend
nicht in Betracht kommt. Nach den geltenden Vorschriften ist die Lebensversicherung als Vermögen zu berücksichtigen. Hieran
ist der Ag bei der Prüfung einer Leistungsbewilligung gebunden. Dass in der Vergangenheit (rechtswidrig) dennoch Leistungen
gewährt worden sind, kann hierfür keine Rolle spielen. Alleine eine Zusicherung iSv § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) könnte zu einer Bindungswirkung hinsichtlich einer von den ASt behaupteten Zusage führen. Diese setzt aber für ihre Wirksamkeit
nach § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X eine schriftliche Form voraus. Hieran fehlt es vorliegend. Nur für eine möglicherweise vom Ag in Betracht zu ziehende Aufhebung
der früheren Leistungsbewilligung und Rückforderung der zu Unrecht gewährten Leistungen wird es auf den Vertrauensschutz ankommen,
der dann der Aufhebung entgegen stehen könnte.
Soweit die ASt vortragen, man hätte gegebenenfalls einen Verwertungsausschluss mit dem Versicherer vereinbart, wenn man von
Anfang an gewusst hätte, dass es sich bei der Lebensversicherung um anzurechnendes Vermögen handelt, greift diese Begründung
ebenfalls nicht. Die ASt wurden mehrfach darauf hingewiesen, dass sie nach wie vor einen Verwertungsausschluss vereinbaren
könnten, der dann zur Nichtberücksichtigung der Lebensversicherung führen würde (vgl beispielsweise Seite 11 oben des Beschlusses
des SG vom 10.05.2011). Dennoch haben sie es bislang unterlassen.
Die Beschwerde ist somit ohne Erfolg und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).