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LSG Bayern, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 AS 474/10
Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Entscheidung nach § 72 Abs. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichtes, insbesondere wenn die kostenfreie Bestellung eines besonderen Vertreters beantragt ist. Hierbei sind im Rahmen der Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsstreites zu berücksichtigen, denn dem Gericht obliegt die Wahl einen Rechtsanwalt beizuordnen oder einen besonderen Vertreter zu bestellen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist daher am Maßstab des § 114 S. 1 ZPO zu messen, denn die Bestellung führt zu einem Kostenerstattungsanspruch des Vertreters, der im Unterliegensfall allein gegen den Vertretenen durchzusetzen wäre und für diesen eine nicht unerhebliche Belastung bedeuten kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 71
,
SGG § 72
,
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
ZPO § 121
Vorinstanzen: SG Nürnberg 15.06.2010 S 5 AS 883/10 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom 15.06.2010 (S 5 AS 883/10 ER) wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 11 AS 474/10 B ER wird abgelehnt.
IV. Die Bestellung eines besonderen Vertreters für das Beschwerdeverfahren L 11 AS 474/10 B ER wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: