Gründe:
I. Streitig ist, ob der Sohn der Klägerin (geb.2007) Anspruch auf höhere Leistungen wegen Vorliegens eines Mehrbedarfs bei
Neurodermitis hat. Die Klägerin und u.a. auch ihr Sohn beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (zuletzt aufgrund
des Bescheids vom 11.10.2010 für die Zeit vom 01.11.2010 bis 30.04.2011).
Das Sozialgericht (SG) hat den den Antrag der Klägerin ablehnenden Bescheid vom 04.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011
aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zusätzliche Leistungen für die für den Sohn notwendige Salbe in Höhe
von 14,90 EUR zu gewähren. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Beklagte Zulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche
Bedeutung.
II. Die Berufung ist zuzulassen, denn es liegt ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung vor. Einen Verfahrensfehler
hat der Beklagte nicht gerügt Der Anspruch auf Mehrbedarf - der immer nur eine Einzelfallentscheidung erfordert, so dass einem
Rechtsstreit hierüber keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist - steht nicht der Klägerin, sondern dem Sohn der Klägerin
zu (vgl. zu Einzelansprüchen u.a. BSG vom 29.03.2007 - B 7b AS 4/06 R -). Das SG hat den Beklagten jedoch zu Leistungen an die Klägerin verurteilt. Damit weicht das SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab (vgl. oben). Nach alledem war die Berufung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, nachdem über die Kosten im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).