Zulässigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Behörde im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I. Streitig ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes.
Mit Vergleich vom 17.11.2010 hat sich der Beklagte verpflichtet, über den Widerspruch vom 23.11.2009 bis spätestens 17.12.2010
zu entscheiden. Eine Ausfertigung des Vergleichs ist dem Beklagten am 28.02.2011 zugestellt worden. Auf Antrag des Klägers
hat das Sozialgericht dem Beklagten die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR für den Fall angedroht, dass
er nicht bis spätestens 28.März 2009 den geschlossenen Vergleich umsetze und über den Widerspruch entscheide (Beschluss vom
16.03.2011 - zugestellt am 18.03.2011). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei erforderlich, um den Beklagten zum Handeln
anzuhalten. Der Beklagte hat mitgeteilt, es seien noch einige Fragen zu klären, der Kläger wirke an der Beantwortung nicht
mit.
Mit Beschluss vom 26.05.2011 hat das Sozialgericht das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Der Beklagte habe über den Widerspruch
nicht entschieden, obwohl eine Entscheidung ggf. unter Berücksichtigung des Beweislastgrundsatzes hätte getroffen werden können.
Dagegen hat der Beklagte Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Ein Zwangsgeld kann nicht festgesetzt werden, denn das Sozialgericht hat
dieses nicht unter Setzung einer Frist angedroht. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 16.03.2011 eine Frist bis 28.03.2009
gesetzt. Dabei handelt es sich sicherlich um einen Schreibfehler. Nachdem aber für den Beklagten das Ende der Frist eindeutig
erkennbar sein muss und dies hier nicht der Fall ist, muss zu Gunsten des Beklagten von einer Zwangsgeldandrohung ohne Fristsetzung
ausgegangen werden. Diese kann nicht Grundlage für die Festsetzung eines Zwangsgeldes sein. Einer Zwangsgeldfestsetzung hat
eine ordnungsgemäße Zwangsgeldandrohung unter Fristsetzung vorauszugehen. Im Übrigen ist in der Akte des Sozialgerichts kein
gesonderter Antrag des Klägers auf Festsetzung des Zwangsgeldes nach der erfolgten Androhung des Zwangsgeldes zu finden.
Nach alledem war der Beschluss des Sozialgerichts vom 26.05.2011 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).