Gründe:
I. Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II
- Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuletzt für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2007.
Mit Bescheid vom 08.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 21.06.2007 bewilligte die Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.06.2007 bis 30.11.2007. Dagegen hat der Kläger Klage zum
Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Gegenstand dieses Klageverfahrens ist der Änderungsbescheid vom 17.03.2009 geworden, mit dem höhere Leistungen
für die Zeit vom 01.06.2007 bis 30.11.2007 von der Beklagten bewilligt worden sind. In der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2008
hat der Kläger ein Anerkenntnis der Beklagten auf Zahlung höherer Leistungen für die Zeit vom 01.06.2007 bis 30.09.2007 angenommen
und lediglich noch höhere Leistungen für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2007 unter Berücksichtigung der tatsächlich zu
zahlenden Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt. Mit Urteil vom 01.07.2009 hat das SG die Klage insoweit abgewiesen. Mit dem Änderungsbescheid vom 17.03.2009 seien die gesamten tatsächlichen Unterkunfts- und
Heizungskosten von der Beklagten übernommen worden. Die Kosten der Garagenmiete seien von ihr allerdings nicht zu übernehmen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er erhalte seit 01.08.2007 Rente
wegen voller Erwerbsminderung. Die Erwerbsminderung liege jedoch bereits seit Januar 2007 vor. Wegen der rückwirkenden Anerkennung
voller Erwerbsminderung sei der Bescheid vom 17.03.2009 zu ändern. Er habe im streitigen Zeitraum Anspruch auf Sozialleistungen
ohne die bewilligte Zulage. Die Unterkunfts- und Heizungskosten seien auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen sowie der geltenden
Rechtsauffassung zu berücksichtigen. Eine Minderung aufgrund von Sanktionen sei aufgrund der bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen
und der geltenden Rechtsauffassung nicht gerechtfertigt gewesen. Zudem sei ein Mehrbedarf anzuerkennen. Der Änderungsbescheid
sei nicht an seine Betreuerin zugestellt worden, es liege deshalb ein Verfahrensmangel vor. Insgesamt sei die Rechtsfrage
der Verfahrensweise bei rückwirkender Feststellung der Erwerbsunfähigkeit klärungsbedürftig und klärungsfähig.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht,
nachdem Gegenstand des Verfahrens zuletzt lediglich höhere Leistungen für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2007 waren. Hinsichtlich
des Zeitraumes vom 01.06.2007 bis 30.09.2007 hat der Kläger ein Anerkenntnis der Beklagten angenommen.
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Kläger hat weder einen Verfahrensmangel geltend gemacht, noch liegt eine Abweichung des SG von einer Entscheidung eines höheren Gerichts vor. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Auflage, §
144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Die vom Kläger
aufgeworfene Rechtsfrage nach der Rückabwicklung von Leistungen bei rückwirkender Anerkennung voller Erwerbsminderung ist
vorliegend weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Zum einen ist diese Rechtsfrage nicht Gegenstand des Klageverfahrens
gewesen. Im Rahmen des Klageverfahrens war lediglich die Höhe des Anspruchs auf Alg II zu klären. Im Übrigen erfolgt die Rückabwicklung
der Leistungen zwischen den Leistungsträgern.
Eine Abweichung des SG von einer obergerichtlichen Entscheidung ist weder geltend gemacht worden noch für den Senat erkennbar.
Einen Verfahrensmangel hat der Kläger ebenfalls nicht in zutreffender Form geltend gemacht. Er hat weder die Tatsachen, die
den Mangel ergeben, genau bezeichnet, noch ist aus den vorgetragenen Informationen - ein Bescheid sei nicht der Betreuerin
zugestellt worden - schlüssig zu entnehmen, welcher vom SG zu beachtende Verfahrensmangel konkret gerügt wird und welche Verfahrensvorschrift dadurch verletzt ist. Im Übrigen liegt
ein durch das SG veranlasster Verfahrensmangel tatsächlich nicht vor. Der gerügte Mangel beruht auf einer nicht formgerechten Bekanntgabe
des Bescheides vom 17.03.2009 durch die Beklagte. Dies stellt jedoch keinen Verfahrensmangel des sozialgerichtlichen Verfahrens
dar.
Das weitere Vorbringen des Klägers betrifft allein den sachlichen Inhalt des Urteils des SG. Dieser ist aber im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen, hierbei geht es nämlich nicht um die sachliche
Richtigkeit der Entscheidung (vgl. Leitherer aaO. § 144 Rdnr 32, 34a). Im Übrigen handelt es sich auch z.T. um Vorbringen,
das den Streitgegenstand nicht betrifft.
Nach alledem war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG). Nach §
145 Abs
4 Satz 4
SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig.