Gründe:
I. Streitig ist die teilweise Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -)
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 185,74 EUR.
Die Klage wegen der teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung in Höhe von 185,74 EUR für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.05.2009
durch den Bescheid vom 28.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2011 hat das Sozialgericht Nürnberg
mit Urteil vom 19.04.2011 abgewiesen und dabei auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2011 Bezug genommen
sowie ergänzend ausgeführt, eine Aufhebung hätte auch nach der verschuldensunabhängigen Regelung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgen können. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er habe am 12.05.2011 einen Antrag
auf Besorgnis der Befangenheit gegen den am SG zuständigen Richter gestellt. Die Ausführungen im Urteil seien falsch bzw. in sich widersprüchlich. Er begehre die Beklagte
zu verpflichten, Akteneinsicht zu gewähren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Der Kläger bringt keinerlei Zulässigkeitsgründe vor. Er hält lediglich die Entscheidung des SG für unzutreffend. Aus einem in den Akten des SG nicht zu findenden, angeblich am 12.05.2011 und damit nach der Entscheidung des SG gestellten Befangenheitsantrages gegen den zuständigen Richter am SG ergibt sich kein Verfahrensfehler (§
43 Zivilprozessordnung -
ZPO -).
Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des SG erfolgt im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Über den nach Urteilsverkündung an das SG gestellten Antrag auf Besorgnis der Befangenheit hat der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu entscheiden.
Eine Änderung des Klageantrages auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Akteneinsicht kann im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
nicht erfolgen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß §
145 Abs
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).