I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.04.2011 - S 8 AS 452/11 - abgeändert und die Berufung zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Die Berufung war zuzulassen, denn es liegt ein Verfahrensfehler bzw. ein Abweichen des SG von obergerichtlicher Rechtsprechung vor. Das SG hätte zur Nachholung des Vorverfahrens - ein Widerspruch war bereits eingelegt worden - das Verfahren aussetzen bzw. die
mündliche Verhandlung vertagen müssen (herrschende Meinung vgl. u.a. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
78 Rdnr 3a). Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann der Bescheid vom 12.05.2011 sowie der zwischenzeitlich erlassene Widerspruchsbescheid
vom 12.07.2011 berücksichtigt werden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, nachdem über die Kosten im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).