Arbeitslosengeld II
Einstweiliger Rechtsschutz
Wechselbeziehung zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch
Existenzsichernde Leistungen
1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das
Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren
stützt - voraus.
2. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung; an das Vorliegen des Anordnungsgrundes
sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen
Umfang das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.
3. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden
Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
4. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
5. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch
weniger streng zu beurteilen; in diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen
Belange des Antragstellers zu entscheiden.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Zahlung höherer Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsteller bezieht vom Antragsgegner seit 01.04.2011 Alg II. Zuletzt mit Bescheid vom 18.04.2016 bewilligte der Antragsgegner
Alg II für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.10.2016 in Höhe des Regelbedarfs sowie der Unterkunfts- und Heizungskosten (355,00
EUR). Dabei rechnete er mit der Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens in Höhe von 39,90 EUR monatlich auf (letzte
Rate Oktober 2016 in Höhe von 21,20 EUR).
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Die Berechnung des Regelbedarfs sei laut RTL-Nachrichten fehlerhaft
erfolgt. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2016 als unbegründet zurück. Der Regelbedarf
ab 01.01.2016 seit in zutreffender Höhe von 404,00 EUR bewilligt worden.
Dagegen hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben, über die bislang nicht entschieden worden ist.
Zugleich hat er Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Leistungshöhe sei nicht richtig festgelegt worden. Er
könne sich nicht einmal die Zusatzkosten für seine Krankengymnastik leisten.
Das SG hat mit Beschluss vom 25.07.2016 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) seien vom Antragsteller die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er habe nicht dargetan, dass
durch die Nichtgewährung der erstrebten höheren Leistungen, die er im Übrigen auch nicht beziffert habe, eine unerträgliche
existentielle Notlage eintrete oder fortwirke. Es könne dem Antragsteller zugemutet werden, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren
abzuwarten. Hinsichtlich der Zusatzkosten für Krankengymnastik sei der Antragsteller auf eine Zuzahlungsbefreiung durch die
Krankenkasse hinzuweisen.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf das geltend gemachte Begehren zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes stellt für den vorliegenden Rechtsstreit §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG dar, denn der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Leistungen.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der
Fall, wenn den Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen,
zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79,
69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen
eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus.
Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 2 und
4 SGG i.V.m. §
920 Abs.
2, §
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG 11. Aufl., §
86 b Rn. 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes
sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen
Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch
weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen
Belange des Antragstellers zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).
In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend
geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend
geprüft werden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).
Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen
des SG im Beschluss vom 25.07.2016 gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG Bezug genommen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).