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LSG Bayern, Beschluss vom 21.09.2016 - 11 AS 589/16
Arbeitslosengeld II Einstweiliger Rechtsschutz Wechselbeziehung zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch Existenzsichernde Leistungen
1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus.
2. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung; an das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.
3. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
4. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
5. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen; in diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Bayreuth 25.07.2016 S 17 AS 488/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.07.2016 - S 17 AS 488/16 ER - wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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