Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit der Änderung eines Eilantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vom Antragsteller (ASt) befürchteten Weitergabe
eines Schreibens vom 12.05.2009 an die Rechtsanwaltskammer ohne Unkenntlichmachung seiner personenbezogenen Daten durch die
Antragsgegnerin (Ag). Der 1962 geborene ASt steht seit Jahren im Leistungsbezug bei der Ag. Im Rahmen eines gegen einen Bescheid
der Ag vom 16.04.2009 gerichteten Widerspruchsverfahrens machte der Bevollmächtigte des ASt mit Schreiben vom 12.05.2009 Ausführungen,
die die Ag veranlassten, vom Bevollmächtigten bis 31.07.2009 eine Entschuldigung zu verlangen, andernfalls werde dieses Schreiben
der Rechtsanwaltskammer zur standesrechtlichen Prüfung zugeleitet. Am 13.07.2009 hat der ASt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
beantragt, die Ag zu verpflichten, den Namen und sonstige Daten des ASt für die Rechtsanwaltskammer zu schwärzen bzw. unkenntlich
zu machen. Mit Schreiben vom 21.07.2009 hat die Ag erwidert, die datenschutzrechtlichen Vorschriften würden bei einer Einschaltung
der Rechtsanwaltskammer Beachtung finden. Im Erörterungstermin vom 03.08.2009 hat die Ag diese Erklärung wiederholt. Mit Beschluss
vom 03.08.2009 hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung abgelehnt. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Die Ag
habe mitgeteilt, dass eine Weitergabe von personenbezogenen Daten nicht beabsichtigt sei. Damit seien wesentliche Nachteile
für den ASt nicht ersichtlich. Allein wegen der Kostenentscheidung hat der ASt am 03.09.2009 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht
eingelegt. Die Voraussetzungen des §
86 b Abs.
2 S. 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) hätten vorgelegen, erst nach dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz habe sich die Ag bereit erklärt, die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen zu wahren. Die Ag sei somit auch zur Übernahme der dem ASt entstandenen Kosten zu verpflichten. Zur Ergänzung
des Tatbestandes wird auf die Akten der Ag, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, §
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist nur teilweise statthaft, §
172 SGG. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Da der ASt begehrt, der Ag die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, richtet sich
die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des SG. Nach §
172 Abs.
3 Nr.
3 SGG ist die Beschwerde aber gegen Kostengrundentscheidungen nach §
193 SGG ausgeschlossen, die Beschwerde ist insoweit nicht statthaft und damit zu verwerfen. Ohne Bedeutung bleibt daher, dass eine
Änderung des ursprünglichen Eilantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag i.S.d. §
131 Abs.
1 S. 3
SGG im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unzulässig ist (vgl. BayLSG 11. Senat vom 16.02.2009, Az. L 11 B 1101/08 AS; 7. Senat vom 15.07.2009, Az. L 7 AS 243/09 B). Das SG hat somit auch zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint und den Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz
abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, §
177 SGG.