Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2009.
Der Kläger beantragte am 20.10.2004 erstmals Leistungen nach dem SGB II. Er bewohne ein eigenes Haus mit einer Gesamtfläche von 108 m2 und einer Wohnfläche von 82,17 m2. An Hausnebenkosten seien angefallen Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 98,66 EUR jährlich (Bescheid vom 17.01.2000),
Grundsteuer in Höhe von 88,48 EUR jährlich (Bescheid vom 28.01.1999), monatliche Abschläge für Wasser und Abwasser in Höhe
von 9.- EUR (Rechnung vom 30.12.2003), eine Brandversicherung in Höhe von 21,42 EUR jährlich (Rechnung vom 01.10.2004) sowie
Gebühren für den Kaminkehrer in Höhe von 28,79 EUR jährlich (Zahlung vom 26.11.2003). An Finanzierungskosten für das Haus
habe er Darlehenszinsen aus Kreditverträgen mit der L. in Höhe von 18,25 EUR monatlich (Bausparvertrag: 2814684/003 - Kontoauszug
2003) sowie der Sparkasse A-Stadt in Höhe von jährlich 1.031,65 EUR (Vertrag: 6052237 - Kontoauszug 2003 - letzte Zinszahlung:
54,48 EUR), 2.746,26 EUR (Vertrag: 6505754 - Kontoauszug 2003 - letzte Zinszahlung: 144,21 EUR) bzw. 2.022,66 EUR (Vertrag:
6247282 - Kontoauszug 2003 - letzte Zinszahlung: 106,87EUR) zu tragen. Zudem leide er seit 2002 an Diabetes mellitus Typ IIb
und benötige nach ärztlicher Verordnung eine Diabetes-Reduktionskost. Aus den Angaben des Klägers ermittelte der Beklagte
dessen monatliche Finanzierungskosten mit 323,81 EUR (= 18,25 EUR + 144,21 EUR + 106,87 EUR + 54,48 EUR). Die monatlichen
Hausnebenkosten seien mit 31,18 EUR (= 7,37 EUR (= 88,48 EUR: 12) + 8,22 EUR (= 98,66 EUR: 12) + 1,79 EUR (= 21,42 EUR: 12)
+ 4,80 EUR (= 28,79 EUR: 6) + 9.- EUR) zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 29.12.2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 Alg II in Höhe
von monatlich 786,12 EUR (Regelleistung: 345.- EUR; ernährungsbedingter Mehrbedarf: 51,13 EUR; Unterkunftskosten (Zinsaufwand):
323,81 EUR; Hausnebenkosten: 31,18 EUR; Heizkostenpauschale: 35.- EUR). Bei selbstbeschafften Brennstoffen werde eine monatliche
Pauschale in Höhe von 35.- EUR bewilligt. Ab dem 01.07.2005 seien lediglich Kosten der Unterkunft in angemessener Höhe zu
übernehmen. Als angemessen könnten Kosten (Schuldzinsen, Nebenkosten, Hauslasten) für einen Ein-Personen-Haushalt mit 250.-
EUR monatlich angesehen werden. Nach dem Widerspruch vom 05.01.2005 und der Begründung, die der Entscheidung zugrunde gelegten
Unterkunftskosten seien nicht nachvollziehbar, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 02.06.2005 auch für den Zeitraum vom
01.06.2005 bis 30.06.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 786,12 EUR.
Bereits mit dem Fortzahlungsantrag vom 04.05.2005 hatte der Kläger angegeben, Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen
seien nicht eingetreten, worauf der Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2005 dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005
Leistungen in Höhe von monatlich 630.- EUR (Regelleistung: 345.- EUR; Unterkunftskosten einschließlich Nebenkosten (MOG): 250.- EUR; Heizkostenpauschale: 35.- EUR) bewilligte. Sowohl gegen den Bescheid vom 02.06.2005 als auch gegen den Bescheid
vom 07.06.2005 erhob der Kläger Widerspruch. Die Bescheide, insbesondere die Kürzungen, seien nicht nachvollziehbar. Weder
für die Höhe der Unterkunftskosten noch für die Höhe der Heizkosten sei eine Rechtsgrundlage genannt. Zudem sei nicht ersichtlich,
ob der Strombedarf berücksichtigt werde. Die Streichung des Mehrbedarfes sei im Hinblick auf die ärztlich bescheinigte Notwendigkeit,
bestimmte Kostformen einzuhalten, nicht nachvollziehbar. Nach ärztlicher Bescheinigung (vom 01.07.2005) liege ein Diabetes
mellitus Typ IIa vor. Insoweit sei ärztlicherseits eine Diabeteskost verordnet. Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid
vom 12.07.2005 dahingehend ab, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 Leistungen in Höhe von monatlich
681,13 EUR (Regelleistung: 345.- EUR; ernährungsbedingter Mehrbedarf: 51,13 EUR; Unterkunftskosten einschließlich Nebenkosten
(MOG): 250.- EUR; Heizkostenpauschale: 35.- EUR) zu bewilligen.
Den Widerspruch vom 05.01.2005 (gegen den Bescheid vom 29.12.2004) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2005
zurück. Die Regelleistung betrage 345.- EUR monatlich. Einen Mehrbedarf allein wegen einer Behinderung sehe die gesetzliche
Regelung nicht vor. Ein ernährungsbedingter Mehrbedarf sei in Höhe von 51,13 EUR bewilligt. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen
Empfehlungen des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge sei auch bei einer Mehrfacherkrankung ein höherer
Mehrbedarf nicht anzuerkennen. Den Kosten der Unterkunft (323,21 EUR) und der Berechnung der Hausnebenkosten (31,18 EUR) lägen
die Angaben des Klägers zugrunde. Auf der Grundlage der Richtlinie des Landkreises A-Stadt zum Vollzug der §§ 22, 23 SGB II könne der Kläger Heizkosten lediglich pauschal in Höhe von 35.- EUR monatlich beanspruchen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid
hat der Kläger am 10.08.2005 Klage (S 13 AS 308/05) zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Den Widerspruch vom 17.06.2005 (gegen die Bescheide vom 02.06.2005 und 07.06.2005) wies der Beklagte mit weiterem Widerspruchsbescheid
vom 12.07.2005 zurück. Die Regelleistung betrage 345.- EUR monatlich. Einen Mehrbedarf allein wegen einer Behinderung sehe
die gesetzliche Regelung nicht vor. Ein ernährungsbedingter Mehrbedarf sei in Höhe von 51,13 EUR bewilligt. Unter Berücksichtigung
der maßgeblichen Empfehlungen des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge sei auch bei einer Mehrfacherkrankung
ein höherer Mehrbedarf nicht anzuerkennen. Für Juni 2005 seien für die Ermittlung der Kosten der Unterkunft (323,21 EUR) und
der Hausnebenkosten (31,18 EUR) die Angaben des Klägers herangezogen worden. Ab dem 01.07.2005 habe der Kläger lediglich Anspruch
auf die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 250.- EUR monatlich. Hierauf sei er bereits mit Bescheid vom 29.12.2004
hingewiesen worden. Auf der Grundlage der Richtlinie des Landkreises A-Stadt zum Vollzug der §§ 22 ,23 SGB II könne der Kläger Heizkosten lediglich pauschal in Höhe von 35.- EUR monatlich beanspruchen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid
hat der Kläger ebenfalls am 10.08.2005 Klage (S 13 AS 309/05) zum SG erhoben.
Mit den Bescheiden vom 11.10.2005 hat der Beklagte die Bescheide vom 29.12.2004, 02.06.2005 und 12.07.2005 abgeändert und
dem Kläger für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 805,12 EUR (Regelleistung: 345.- EUR;
ernährungsbedingter Mehrbedarf: 51,13 EUR; Unterkunftskosten (Zinsaufwand): 323,81 EUR ; Hausnebenkosten: 31,18 EUR; Heizkostenpauschale:
54.- EUR) und für den Zeitraum 01.07.2005 bis 31.12.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 700,13 EUR (Regelleistung: 345.-
EUR; ernährungsbedingter Mehrbedarf: 51,13 EUR; Unterkunftskosten einschließlich Nebenkosten (MOG): 250.- EUR ; Heizkostenpauschale: 54.- EUR) bewilligt. Im Hinblick auf die Mehrfacherkrankung stehe dem Kläger eine monatliche
Heizkostenpauschale von 54.- EUR zu.
Auf Fortzahlungsantrag vom 06.12.2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.12.2005 für den Zeitraum 01.01.2006
bis 30.06.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 700,13 EUR (Regelleistung: 345.- EUR; ernährungsbedingter Mehrbedarf: 51,13
EUR; Unterkunftskosten einschließlich Nebenkosten (MOG): 250.- EUR; Heizkostenpauschale: 54.- EUR). Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 05.01.2006 wies der Beklagte - nach
einer zwischenzeitlich erhobenen Untätigkeitsklage S 5 AS 464/06 - mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 14.06.2006 Klage (S
13 AS 501/06) zum SG erhoben.
Während der Klageverfahren hat der Kläger mitgeteilt, Öllieferungen am 02.05.2005 (400,95 EUR), 05.12.2005 (625,24 EUR), 22.02.2006
(333,58 EUR) und 13.04.2006 (162,17 EUR) erhalten zu haben.
Zum 01.07.2006 beabsichtigte der Kläger den Umzug in eine Mietwohnung in den K.Weg (erdgasbeheizt; Gesamtwohnfläche des Gebäudes
4030,28 m2) in A-Stadt, nachdem am 21.02.2006 sein Wohnhaus versteigert worden war. Anfangs habe mit dem Erwerber seines Hauses Einvernehmen
über die weitere Nutzung bestanden; zwischenzeitlich dränge dieser auf die Räumung des Anwesens. Die monatliche Miete der
in Aussicht genommenen Wohnung betrage 315.- EUR. Hinzu kämen die Kosten eines Stellplatzes (25.- EUR), eine Heizkostenvorauszahlung
(70.- EUR) sowie die Nebenkostenvorauszahlung (50.- EUR). Die Fläche betrage entgegen den Angaben des Vermieters nicht 70
m2 sondern allenfalls 64 m2. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom Bescheid vom 23.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2006 ab,
die Zustimmung zum Umzug in diese Wohnung zu erteilen und die Umzugskosten zu übernehmen. Die gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid
vom 11.08.2009 (S 13 AS 658/06) eingelegte Berufung (L 11 AS 609/09) ruht. Gleichwohl mietete der Kläger die Wohnung im K.Weg für die Zeit ab dem 01.07.2006 an und beantragte im Zusammenhang
mit dem Fortzahlungsantrag vom 11.06.2006 die Übernahme der Unterkunftskosten für diese Wohnung.
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 14.06.2006 für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 jedoch weiterhin nur Leistungen
in Höhe von monatlich 700,13 EUR (Regelleistung: 345.- EUR; ernährungsbedingter Mehrbedarf: 51,13 EUR; Unterkunftskosten einschließlich
Nebenkosten (MOG): 250.- EUR; Heizkostenpauschale: 54.- EUR), denn die neu angemietete Wohnung sei unangemessen. Im Zusammenhang mit seinem
Widerspruch vom 22.06.2006 brachte der Kläger vor, er habe sich hinreichend um vernünftige Wohnungen bemüht; für den vom Beklagten
als angemessen anzusehenden Betrag habe er jedoch keine Wohnung finden können. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid
vom 18.10.2006 hat der Kläger am 30.06.2006 Klage (S 13 AS 925/06) zu SG erhoben.
In der Folgezeit bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen Fortzahlungsanträge hin Alg II mit Bescheid vom 29.12.2006
idF des Bescheides vom 09.01.2007 idG des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 in Höhe von 700,13 EUR (Zeitraum: 01.01.2007
bis 30.06.2007; Regelleistung: 345.- EUR; ernährungsbedingter Mehrbedarf: 51,13 EUR; Unterkunftskosten einschließlich Nebenkosten
(MOG): 250.- EUR; Heizkostenpauschale: 54.- EUR), mit Bescheid vom 13.06.2007 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2007 in
Höhe von 702,13 EUR (Zeitraum: 01.07.2007 bis 31.12.2007; Regelleistung: 347.- EUR; ernährungsbedingter Mehrbedarf: 51,13
EUR; Unterkunftskosten einschließlich Nebenkosten (MOG): 250.- EUR; Heizkostenpauschale: 54.- EUR), mit Bescheid vom 13.12.2007 sowie dem Bescheid (nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) vom 12.06.2006 idG des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2008 in Höhe von 702,13 EUR (Zeitraum: 01.01.2008 bis 30.06.2008;
Regelleistung: 347.- EUR; ernährungsbedingter Mehrbedarf: 51,13 EUR; Unterkunftskosten einschließlich Nebenkosten (MOG): 250.- EUR; Heizkostenpauschale: 54.- EUR), sowie nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung 2007 mit Bescheid vom 28.05.2008
idF des Bescheides vom 28.07.2008 idG des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2008 in Höhe von 690,34 EUR (Zeitraum: 01.07.2008
bis 31.12.2008; Regelleistung: 351.- EUR; ernährungsbedingter Mehrbedarf: 51,13 EUR; Unterkunftskosten einschließlich Nebenkosten
(MOG): 250.- EUR; nachgewiesene Heizkosten: 38,21 EUR), und Bescheid vom 13.11.2008 idG des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2009
in Höhe von 690,34 EUR (Zeitraum: 01.01.2009 bis 30.06.2009; Regelleistung: 351.- EUR; ernährungsbedingter Mehrbedarf: 51,13
EUR; Unterkunftskosten einschließlich Nebenkosten (MOG): 250.- EUR; nachgewiesene Heizkosten: 38,21 EUR).
Gegen die Widerspruchsbescheide vom 03.04.2007 (S 13 AS 465/07), 29.10.2007 (S 13 AS 1209/07), 28.07.2008 (S 13 AS 1010/08), 28.07.2008 (S 13 AS 1009/08) und 26.02.2009 (S 13 AS 224/09) hat der Kläger ebenfalls Klagen zum SG erhoben.
Der Beklagte habe weder die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten noch der Heizkosten berücksichtigt. Für eine Pauschalierung
gebe es keine Rechtsgrundlage. Auch die Stromkosten seien vom Beklagten zu übernehmen, insbesondere weil sie in der ohnehin
unzureichenden Regelleistung nicht ausreichend berücksichtigt seien. Soweit der Beklagte verlange, er solle eine kostengünstigere
Wohnung anmieten, sei dem entgegenzuhalten, dass ihm ein weiterer Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Zudem
habe er sich bereits bei seinem Umzug anlässlich der Räumung seines zwangsversteigerten Hauses erfolglos um eine Unterkunft
bemüht, die den Vorgaben des Beklagten entspräche. Von der Geltendmachung eines weitergehenden ernährungsbedingten Mehraufwandes
nehme er Abstand.
Das SG hat die Verfahren S 13 AS 308/05, S 13 AS 309/05, S 13 AS 501/06, S 13 AS 925/06, S 13 AS 465/07, S 13 AS 1209/07, S 13 AS 1009/08, S 13 AS 1010/08, S 13 AS 224/09 mit Beschluss vom 06.05.2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zudem ist der Landkreis A-Stadt zum
Verfahren beigeladen worden.
Das SG hat den Beklagten mit Gerichtsbescheid 04.08.2009 verurteilt, dem Kläger - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide
- für die Zeiträume vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 monatlich 31,52 EUR, vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 monatlich 15.- EUR, vom
01.01.2008 bis 30.06.2008 monatlich 29.- EUR, vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 monatlich 40,79 EUR und vom 01.01.2009 bis 30.06.2009
monatlich 43,29 EUR an Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nachzuzahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung und Mehrbedarf) bestehe kein höherer Anspruch.
Die Höhe der Regelleistung sei nicht zu beanstanden. Damit seien auch die vom Kläger geltend gemachten Kosten der Haushaltsenergie
abgegolten. Ein höherer ernährungsbedingter Mehrbedarf bestehe nicht. Der Kläger habe jedoch Anspruch auf höhere Kosten der
Unterkunft und Heizung. Im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 habe der Beklagte die tatsächlichen Heizkosten zu erstatten.
Unter Berücksichtigung der im Jahr 2005 erfolgten Öllieferungen (insgesamt: 1.026,19 EUR) und unter Abzug der bereits gewährten
monatlichen Pauschalen (54.- EUR) habe der Kläger Anspruch auf eine monatliche Nachzahlung in Höhe von 31,52 EUR. Für die
Zeit ab dem 01.07.2005 seien die Unterkunftskosten für das eigene Haus wie auch ab 01.07.2006 für die Mietwohnung als nicht
angemessen anzusehen. Gleichwohl habe der Kläger Anspruch auf höhere Leistungen zur Deckung seiner Unterkunftskosten, denn
die von der Beklagten ermittelte Mietobergrenze (MOG) von 250.- EUR erweise sich als unzutreffend. Auf der Grundlage einer Auswertung der Gesellschaft für Immobilienmarktforschung
und Berufsbildung mbH (IVD-Institut) sei für das Jahr 2005 eine angemessene Nettokaltmiete von 3,67 EUR/m2 zu ermitteln. Unter Berücksichtigung des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbunds (2005) seien 1,41 EUR/ m2 hinzuzurechnen, so dass sich eine Bruttokaltmiete von 5,08 EUR/m2 ergebe, aus der sich - bei einer angemessenen Wohnungsgröße eines Ein-Personen-Haushalts von 50 m2 - eine MOG von 254.- EUR ermitteln lasse. Angemessene Heizkosten seien unter Heranziehung des Betriebskostenspiegels für Bayern (2005)
mit 0,86 EUR/ m2 (absolut 43.- EUR/ monatlich) zu berücksichtigen, so dass eine Bruttowarmmiete von 297.- EUR im Jahr 2005 als angemessen
anzusehen sei. Für die Folgejahre sei unter Berücksichtigung der Preissteigerungsraten im Jahr 2006 ein Betrag von 301.- EUR,
im Jahr 2007 ein Betrag von 319.- EUR, im Jahr 2008 ein Betrag von 333.- EUR sowie im Jahr 2009 ein Betrag von 335,50 EUR
als angemessene Bruttowarmmiete zu berücksichtigen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und zuletzt auf die Geltendmachung
seiner Unterkunfts- und Heizkosten beschränkt. Die tatsächlichen Kosten seiner Unterkunft, insbesondere die Wohnnebenkosten,
seien nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte habe die abstrakte Mietobergrenze angemessener Unterkunftskosten unzutreffend
ermittelt; diese sei willkürlich festgelegt. Seine chronischen Erkrankungen und Behinderungen würden systematisch verharmlost;
diese seien jedoch ursächlich für die Verzögerung seines Umzuges.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.08.2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der
Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2009 in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit Leistungen über die abgegebenen Teilanerkenntnisse hinaus begehrt werden
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Beklagte hat anerkannt, für die Zeit bis 31.12.2008 eine Bruttokaltmiete von 292.- EUR sowie für die Zeit ab dem 01.01.2009
eine solche von 322.- EUR zu berücksichtigen. Die Heizkosten seien unter Berücksichtigung der höchsten Stufe des bundesweiten
Heizspiegels zu berechnen. Darüber hinaus sehe man sich im außer Stande, Daten zur Verfügung zu stellen oder zu ermitteln,
die einem schlüssigen Konzept zugrunde gelegt werden könnten.
Der Kläger hat neben der bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 die Nebenkostenabrechnungen
für die Jahre 2006 und 2009 übersandt. Anlässlich der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 hat der Beklagte dem Kläger
auf der Grundlage des Bescheids vom 10.07.2010 einen Betrag von 156,31 EUR für im Jahr 2009 angefallene Heizkosten nachgezahlt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die gerichtlichen
Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig, (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) und teilweise begründet. Die im Tenor genannten Bescheide des Beklagten verletzen den Kläger in seinen Rechten (§
54 Abs
2 Satz 2
SGG) soweit Leistungen, die mit dem Urteil des Senates zugesprochen werden, nicht gezahlt worden sind. Die darüber hinausgehende
Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und - bezogen auf Leistungszeiträume ab dem 01.01.2008 - die Altersgrenze nach
§ 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare
Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein (§ 8 Abs 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch
Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche
Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II). Diese Voraussetzungen erfüllt der am 27.03.1954 geborene Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2009
durchgehend, denn nach den Ermittlungen des Beklagten liegen keine Erkenntnisse dahingehend vor, der in A-Stadt wohnhafte
Kläger wäre in der Lage gewesen, aus eigenem Einkommen oder Vermögen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es gibt auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger außerstande gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich nachzugehen. Anderes trägt er selbst nicht vor.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 20 Abs 1 SGB II).
Die Regelleistung betrug für den Kläger, als Alleinstehenden im streitgegenständlichen Zeitraum bis 30.06.2007 monatlich 345.-
EUR (§ 20 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes vom 23.12.2003, BGBl I S 2954), bis 30.06.2008 monatlich 347.- EUR (SGB 2 § 20 Abs 2 Bek 2007, BGBl I S
2007, 1139) und bis 30.06.2009 monatlich 351.- EUR (SGB 2 § 20 Abs 2 Bek 2008, BGBl I S 2008, 1102). Zudem war dem Kläger in diesen Zeiträumen aus medizinischen Gründen ein Mehrbedarf iSd § 21 Abs 5 SGB II in Höhe von 51,13 EUR monatlich zur Abgeltung einer kostenaufwändigeren Ernährung bewilligt.
Das ursprünglich mit der Berufung noch geltend gemachte Begehren, die Höhe der Regelleistung sowie die Frage eines weitergehenden
krankheitsbedingten Ernährungsmehrbedarfes hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2011 nicht mehr weiter verfolgt
und seine Berufung in zulässiger Weise ausdrücklich auf die Kosten der Unterkunft beschränkt (vgl. zur Möglichkeit den Streitgegenstand
zu beschränken: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R (Rn.18) - [...] = BSGE 97, 217).
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind
(§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Hieraus ergibt für den Kläger bis einschließlich 30.06.2005 der Anspruch auf die Erbringung der tatsächlichen Kosten und
Heizung; für die Zeit ab dem 01.07.2005 waren die tatsächlichen Kosten der Unterkunft auf den Grenzbetrag des nach § 8 Abs 1 Wohngeldgesetz (WoGG) aF (bzw. ab 01.01.2009 nach § 12 Abs 1 WoGG nF) Tabellenhöchstbetrages zuzüglich eines Sicherheitszuschlages zu beschränken und die tatsächlichen Kosten der Heizung
- soweit angemessen - erstattungsfähig.
Im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 hat der Kläger für Mai 2005 einen Nachzahlungsanspruch bezüglich der Heizkosten
in Höhe von 87,88 EUR, so dass der Bescheid vom 11.10.2005 sowie der Gerichtsbescheid des SG vom 04.08.2009 dahingehend abzuändern war.
Für die Zeit bis zum 30.06.2005 kann dahinstehen, dass die dem Kläger entstandenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht
als angemessen anzusehen waren, denn soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen
Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des Alleinstehenden Hilfebedürftigen (oder der Bedarfsgemeinschaft) so lange zu berücksichtigen,
wie es dem Alleinstehenden Hilfebedürftigen (oder der Bedarfsgemeinschaft) nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs
Monate (§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II). Bezüglich der Unterkunftskosten hat der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Kosten der Hausfinanzierung und der Hausnebenkosten
in vollem Umfang übernommen, auch wenn weder die Zahlung der Finanzierungszinsen noch aktuelle Angaben über die Begleichung
der Nebenkosten (Grundsteuer, Brandversicherung ua) im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 seitens des Klägers belegt sind.
Dies bedarf jedoch keiner weiteren Sachaufklärung, denn es reicht aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum
einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Forderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R (Rn.34) - [...] = BSGE 97, 217; BSG; Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R (Rn.24) - [...] = SozR 4-4200 § 22 Nr. 15).
Darüber hinaus hat der Beklagte nicht nur die angemessenen, sondern die tatsächlichen Kosten der Heizung für diesen Zeitraum
zu übernehmen, wobei er sich auch nicht auf seine Richtlinien berufen kann, auf deren Grundlage er Leistungsempfängern, die
ihr Heizmaterial selbst beschaffen, Heizkosten als monatliche Pauschale gewährt.
Nach dem Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF des Gesetzes vom 23.12.2003) als auch nach dessen Folgeregelungen werden die unangemessenen Aufwendungen der Heizung
während der Übergangsfrist nicht ausdrücklich von dieser Vorschrift erfasst. Sie enthält jedoch eine Zumutbarkeitsregelung,
mit der verhindert werden soll, dass der Leistungsberechtigte sofort bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen ist, seine
bisherige Wohnung aufzugeben, so dass hieraus abzuleiten ist, dem Hilfebedürftigen solle für die Übergangszeit der räumliche
Lebensmittelpunkt auch bei unangemessenen Kosten erhalten bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R (Rn.23) - [...] = BSGE 97, 231). Wenn der Grundsicherungsträger für die "Schonfrist" von sechs Monaten unangemessene Kosten für eine Wohnung tragen muss,
folgt hieraus notwendig, dass auch die tatsächlichen Heizkosten für diese Wohnung im Rahmen des für diese Wohnung Angemessenen
zu übernehmen sind. Sind allein die tatsächlichen Heizkosten unangemessen, weil sie auf eine unangemessen große Wohnfläche
entfallen, sind auch sie nach der Ratio des Gesetzes jedenfalls für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten zu übernehmen.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Kosten monatlich oder einmalig im Bewilligungszeitraum anfallen. Einschränkungen
könnten sich allenfalls aus einem unwirtschaftlichen Heizverhalten ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R (Rn.22) - [...] = FEVS 60, 490), für das hier aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
Der Beklagte hat dem Kläger - unabhängig von der gewährten Pauschale, für die es keine Rechtsgrundlage gab - die tatsächlich
angefallenen Kosten der Heizung auch für den Monat (Mai 2005) zu erstatten, in dem der Bedarf angefallen ist. Eine Pauschalierung
der Heizkosten iS des § 22 SGB II ist unzulässig. Heizkosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen lediglich dann nicht erstattungsfähig, wenn sie bei
sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R (Rn.19) - [...] = SGb 2009, 663). Weder aus der Gesetzesbegründung noch aus Sinn und Zweck der Regelung lässt sich schließen, dass die Gewährung von einmalig
anfallenden Heizkosten nicht unter § 22 Abs 1 SGB II fallen sollte. Die Gewährung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen
für die Beschaffung von Heizmaterial läuft demgegenüber dem Zweck des § 22 Abs 1 SGB II zuwider. Derartige Pauschalen führen im Ergebnis zu Leistungen zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Bedarf oder kein einmaliger
Bedarf in dieser Höhe besteht, so dass "zu viel" geleistet würde, oder dass zur Deckung eines einmaligen Bedarfs nicht ausreichend
Zeit war, etwas anzusparen, sodass im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz "zusätzlich" Leistungen erbracht werden müssten.
Monatliche Heizkostenpauschalen für einen später entstehenden Bedarf sind auch deshalb nicht zweckmäßig, weil die Gefahr groß
ist, dass die Pauschalen bei Eintritt des Bedarfes nicht mehr vorhanden sind, sodass eine dann anfallende Rechnung für Heizmaterial
nicht bezahlt werden könnte (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R (Rn.10) - [...] = SozR 4-4200 § 22 Nr. 4).
Vorliegend hat der Kläger im Mai 2005 Heizöl für den Betrag von 400,95 EUR angeschafft, wobei für die Entstehung des Bedarfes
maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem in der Folge der Anschaffung des Heizmaterials im Außenverhältnis die
hieraus resultierende Verbindlichkeit entsteht (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R (Rn.12) - [...] = SozR 4-4200 § 22 Nr. 4). Andererseits hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erstattung des Heizkostenbedarfes
für die Zeit bis zur Anschaffung des Heizmaterials im Mai 2005, denn diesen Bedarf hat er bereits durch die Beschaffung von
Brennmaterial vor Beginn des Leistungsbezuges gedeckt, für die keine Leistungen gewährt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R (Rn.13) - [...] = SozR 4-4200 § 22 Nr. 4; Urteil vom 19.09.2008 - 14 AS 54/07 R (Rn.19) - [...] = FEVS 60, 490). Für die Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen Anteile der Warmwasserzubereitung,
die der Kläger aus seiner Regelleistung zu decken hat (§ 20 Abs 1 Satz 1 SGB II; BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R (Rn.22) - [...] = BSGE 100, 94), ist somit zu beachten, dass mit dem im Mai 2005 angeschafften Heizmaterial lediglich der bis zur nächsten Beschaffung von
Heizmaterial im Dezember 2005 angefallene Bedarf zu decken ist, woraus jedoch abzuleiten ist, dass auch die Kosten der Warmwasserzubereitung
nicht für die Monate Januar bis April 2005, sondern lediglich für die Zeit von Mai bis November 2005 vom Heizmaterialbedarf
in Abzug zu bringen sind. Mangels Vorhandensein technischer Möglichkeiten, den konkreten Warmwasserbedarf des Klägers im streitgegenständlichen
Zeitraum zu ermitteln, ist darauf abzustellen, dass - wie vorliegend - für eine allein stehende Person bei einer Regelleistung
von 345.- EUR allenfalls ein Betrag von 6,22 EUR monatlich als Kosten der Warmwasserzubereitung aus der Regelleistung zu decken
sind (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R (Rn.24) - [...] = BSGE 100, 94).
Hieraus ergibt sich - insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Situation des Klägers eine über den Bewilligungszeitraum
hinausgehende Bevorratung von Heizmaterial als sinnvoll anzusehen ist - ein Heizkostenbedarf im streitgegenständlichen Zeitraum
von 357,41 EUR für Mai 2005. Dieser Bedarf errechnet sich aus den tatsächlichen Beschaffungskosten (400,95 EUR) des Heizmaterials
abzüglich der Kosten der Warmwasserzubereitung (43,54 EUR = 7 x 6,22 EUR für Mai bis November 2005), den der Kläger bis zur
nächsten Beschaffung von Heizmaterial im Dezember 2005 zu decken hatte.
Unter Berücksichtigung der Regelleistung (345.- EUR), des Mehrbedarfes (51,13 EUR), der Unterkunftskosten (323,81 EUR), der
Nebenkosten (31,18 EUR) sowie des tatsächlichen Heizkostenbedarfs (357,41 EUR) ergibt sich aus dem Gesamtbetrag von 1.108,53
EUR für Mai 2005 - mangels anrechenbarem Einkommen des Klägers - ein nach § 41 Abs 2 SGB II gerundeter Zahlungsanspruch von 1.109.- EUR.
Auf diesen Zahlungsanspruch sind neben den tatsächlich erbrachten Leistungen für Mai 2005 (Bescheid vom 11.10.2005; monatliche
Leistung: 805,12 EUR) auch die Pauschalen zur Beschaffung des Heizmaterials anzurechnen, die der Beklagte bis zur tatsächlichen
Entstehung des Bedarfes gezahlt hat, denn insofern hat der Leistungsträger den Erstattungsanspruch bereits erfüllt (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R (Rn.16) - [...] = SozR 4-4200 § 22 Nr. 4). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Pauschalen zum Zeitpunkt des konkreten
Heizmittelbedarfs im Mai 2005 anderweitig verwendet und ein nicht gedeckter Bedarf bestanden hätte, sind - im Hinblick auf
die tatsächliche Begleichung der Heizölrechnungen - weder dem Senat ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, so dass die vom
Beklagten in den Monaten Januar bis April 2005 gezahlten Pauschalen in Höhe von 216.- EUR (= 4 x 54.- EUR) in Abzug zu bringen
sind, und sich ein Anspruch für Mai 2005 in Höhe von 87,88 EUR (= 1.109.- EUR - 805,12 EUR - 216.- EUR) errechnet. In diesem
Zusammenhang können die dem Kläger vom SG zu Unrecht zugesprochenen Leistungen für die Monate Januar bis April sowie Juni 2005 in Höhe von jeweils 31,52 EUR monatlich
keine Berücksichtigung finden. Insoweit handelt es sich zum Einen nicht um bereits gezahlte Pauschalen im oben genannten Sinne.
Zum anderen hätte es dem Beklagten in Kenntnis der Sach- und Rechtslage freigestanden, im Wege der Anschlussberufung die rechtswidrige
Entscheidung anzufechten. Ohne dieses Rechtsmittel wäre eine Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidung zugunsten
des Beklagten jedoch als unzulässige "reformatio in peius" von Amts wegen in Bezug auf die Ansprüche des Klägers anzusehen.
Im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 hat der Kläger - in Abänderung des Bescheides vom 11.10.2005 - einen Nachzahlungsanspruch
bezüglich der Unterkunftskosten für die Monate Juli bis November 2005 in Höhe von 41,87 EUR monatlich. Für Dezember 2005 hat
der Beklagte Leistungen in Höhe von 51,87 EUR nachzuzahlen, wobei 9,87 EUR auf weitere Heizkosten entfallen.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind
(§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Dem trägt der Bescheid des Beklagten vom 07.06.2005 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2005 idF des Bescheides vom
11.10.2005 nicht hinreichend Rechnung, soweit für den Kläger lediglich Unterkunftskosten (einschließlich kalter Nebenkosten)
in Höhe 250.- EUR monatlich berücksichtigt werden, denn es ist nicht zu erkennen, dass mit diesem Betrag der angemessene Unterkunftsbedarf
des Klägers zu decken wäre.
Die Angemessenheit der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang
der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R (Rn. 36) - [...] = info also 2011, 186). Für die sachgerechte Bestimmung der im Einzelfall zu prüfenden Angemessenheit zum Bedarfszeitpunkt ist die reale Lage auf
dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen wie Größe und Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft;
prägendes Element der Angemessenheit ist aber der Wohnstandard, der einem Leistungsberechtigten zuzubilligen ist (vgl. Berlit
in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn.30). Dies sind Unterkünfte, die in Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen grundlegenden Bedürfnissen genügen und
keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 (Rn.20) - [...] = BSGE 97, 254; Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 (Rn.36) - [...] = SozR 4-4200 § 12 Nr.10; Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R (Rn.13) - [...] = SGb 2009, 663). Die Höhe der Aufwendungen für eine Unterkunft werden wesentlich durch deren Wohnfläche geprägt, wobei nach ständiger Rechtsprechung
(vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R (Rn.15) - [...] = SozR 4-4200 § 22 Nr.19; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R (Rn.24) - [...] = BSGE 97, 231; Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R (Rn.22) - [...] = SGb 2010, 226; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 (Rn.17) - [...] = info also 2011, 90) eine Orientierung an den landesrechtlichen Vorschriften zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues zu erfolgen hat, und somit
in Bayern eine Wohnfläche von bis zu 50m2 für eine Person noch als größenangemessen angesehen werden muss (Nr. 81.1 (Angemessene Wohnfläche) der Wohnraumförderungsbestimmungen
2003 für den Freistaat Bayern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11.11.2002, AllMBl 2002 S.
971 fortgeführt durch Nr. 20.2 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2008 vom 04.12.2007, AllMBl 2007 S. 673). Der Bedarfsdeckungsgrundsatz
erfordert allenfalls die Berücksichtigung eines besonderen, etwa behinderungs- oder pflegebedingten Raumbedarfs (vgl. Berlit
in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn.45), für dessen Vorliegen im Falle des Klägers jedoch keine Anhaltspunkte zu erkennen sind. Zuletzt ist für die Angemessenheitsbetrachtung
auf das örtliche Mietzinsniveau und dort jeweils auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten für nach Größe und
Wohnstandard zu berücksichtigende Wohnungen abzustellen. Hierbei ist für die Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes
zur Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze vorrangig auf den Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen, denn das Recht
des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ist grundsätzlich zu respektieren (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R (Rn.24) - [...] = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Das festgelegte Mietzinsniveau, unterliegt im Regelfall einer Spannbreite, die
jedoch gewährleisten muss, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes alle Leistungsberechtigten am Ort tatsächlich
die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte, menschenwürdige Unterkunft anmieten
zu können. Es muss daher zu diesem Preis auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar
sein (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 (Rn.20ff) - [...] = BSGE 97, 254). Aus diesen Faktoren ist die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen als Ergebnis, insbesondere als Produkt aus angemessener
Wohnfläche und angemessenem Quadratmeterzins (Produkttheorie), zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 AS 18/06 R (Rn.20) - [...] = BSGE 97, 254; Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R (Rn.13) - [...] = FEVS 60, 145). Hierbei ist die Frage der Angemessenheit für Mieter und Eigentümer nach einheitlichen
Kriterien zu beantworten, so dass auch hinsichtlich der im Rahmen der Produkttheorie heranzuziehenden Wohnungsgröße auf die
anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R (Rn.18) - [...] = SozR 4-4200 § 22 Nr.25)
Soweit der Beklagte als zuständiger Träger der Grundsicherung für sich in Anspruch nehmen will, dass die von ihm bewilligten
Leistungen ausreichen, den angemessenen Unterkunftsbedarf des Klägers zu decken, so hat er auf der Grundlage eines schlüssigen
Konzeptes darzulegen, dass die von ihm festgelegte abstrakte Angemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der maßgeblichen
Faktoren zutreffend konkretisiert worden ist.
Um den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept gerecht zu werden, ist erforderlich, dass der Grundsicherungsträger die Daten
ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erhoben hat (keine Ghettobildung). Es bedarf
einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard
der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße - berücksichtigt worden sind.
Es sind Angaben über den Beobachtungszeitraum zu machen. Es muss festgelegt sein in welcher Art und Weise die Daten erhoben
worden sind (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), und der Umfang der eingezogenen Daten muss repräsentativ sein. Die Validität
der Datenerhebung muss gesichert sein. Der Grundsicherungsträger hat bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze anerkannte
mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung zu beachten und es sind Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert
oder Kappungsgrenze) zu machen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R (Rn.26) - [...] = SozR 4-4200 § 22 Nr.27), Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R (Rn.23) - [...] = SozR 4-4200 § 22 Nr.29; Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R (Rn.19) - [...] = BSGE 104, 192). Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit
des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 (Rn.22) - B 14 AS 33/08 R - [...] = SozR 4-4200 § 22 Nr. 25).
Diese Anforderungen an ein schlüssiges Konzept erfüllen die Angaben des Beklagten nicht ansatzweise. Im Rahmen des gerichtlichen
Verfahrens hat der Beklagte zwar mehr als 350 Datensätze nachgereicht, die die nach seiner Auffassung zutreffende Angemessenheitsgrenze
von 250.- EUR Bruttokaltmiete belegen würden. Jedoch sind weder dem bislang festgelegten Betrag von 250.- EUR noch den nachgereichten
Zahlen konzeptionelle Überlegungen zu entnehmen, die diese Annahme stützen würden. In welcher Weise der Beklagte für das Jahr
2005 erstmals den Betrag von 250.- EUR ermittelt hat, wurde zu keinem Zeitpunkt dargelegt und zu den im Jahr 2009 nachgereichten
Daten wurde nur erläuternd mitgeteilt, dass sich die erfassten Mietwohnungen nunmehr allein auf die Stadt A-Stadt beziehen
würden. Diese Daten geben jedoch keinen Hinweis darauf, dass der gesamte Vergleichsraum, d.h. die gesamte Stadt A-Stadt, beobachtet
worden ist. Bei Betrachtung des Zahlenmaterials liegt eher der Verdacht nahe, es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Empfänger
von Transferleistungen (zB Wohngeld und Sozialhilfeempfänger), allein auf deren Daten der Beklagte unproblematisch Zugriff
nehmen konnte. Nachvollziehbare Angaben hat der Beklagte hierzu nicht gemacht. Im Weiteren gibt es auch keine Hinweise auf
eine repräsentative Datenerhebung, die erläutern würde, welche Art von Wohnungen, differenziert nach Standard der Wohnungen,
Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit) und Wohnungsgröße in die Betrachtung einbezogen worden sind. Zuletzt ist auch nicht
zu erkennen, ob der Beklagte anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung (und wenn ja welche) beachtet
hat, und welche Schlüsse er aus den erhobenen Daten gezogen hat.
Die Sozialgerichte überprüfen insoweit, ob der Grundsicherungsträger zutreffende Wertungen vorgenommen hat, also das von ihm
gewählte Konzept schlüssig ist und somit die Wertungen rechtfertigt. Prüfungsansatz des Gerichts sind mithin die Ergebnisse
des Grundsicherungsträgers unter Beachtung der oben aufgezeigten Mindeststandards, die gewährleisten, dass dem Zweck der Leistungsgewährung
entsprechend dem Hilfebedürftigen im konkreten Umfeld bezahlbarer und dem ihm zustehenden Standard entsprechender Wohnraum
finanziert wird. Erweist sich im Rahmen dieser Prüfung das Konzept als mangelbehaftet, ist es wiederum Aufgabe des Grundsicherungsträgers
hier nachzubessern (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R (Rn.24) - [...] = SozR 4-4200 § 22 Nr.29).
Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Erst
wenn ein solches Konzept vorliegt, unterliegt es in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung und ist gegebenenfalls durch
eigene gerichtliche Ermittlungen zu ergänzen. Entscheidet der Grundsicherungsträger - wie vorliegend - jedoch ohne ein schlüssiges
Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach §
103 Satz 1 2. Halbsatz
SGG gehalten, dem Gericht zumindest eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene
Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Der für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständige kommunale Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/ oder sachlichen Voraussetzungen
für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (vgl. BSG Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R (Rn.22) - SozR 4-4200 § 22 Nr.25).
Der Beklagte ist seinen diesbezüglichen prozessualen Pflichten - trotz mehrfacher Hinweise des Senates - weder in Bezug auf
die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes noch in Bezug auf die Erhebung und Auswertung der für die Erstellung eines solchen
Konzeptes erforderlichen Daten nachgekommen, sondern hat vielmehr dargelegt, ihm sei es aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr
möglich, die notwendigen Daten zu ermitteln und dem Senat zur Verfügung zustellen. Andere Erkenntnis- und Ermittlungsmöglichkeiten,
die für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes notwendige Datengrundlage zu beschaffen, die den Anforderungen der Rechtsprechung
genügen kann (vgl. hierzu Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R (Rn.16) - [...] = FEVS 60, 145), hat der Senat nicht mehr. Ungeeignet erscheint in diesem Zusammenhang auch die vom SG zugrunde gelegte Studie des IVD-Instituts, denn dieses Zahlenmaterial beschränkt sich auf die Ermittlung dreier durchschnittlicher
Mietwerte je Quadratmeter Wohnraum (gut - 5,00 EUR; mittel 4,00 EUR; einfach 3,00 EUR) ohne weitergehende Anhaltspunkte zu
liefern, die es nachvollziehbar machen, ob hieraus ein schlüssiges Konzept abgeleitet werden kann. Ohne Kenntnis welche Art
von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach
Wohnungsgröße -, ohne Angaben über den Beobachtungszeitraum und ohne Erläuterung in welcher Art und Weise der Daten erhoben
worden sind (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), erscheint eine Beschränkung - wie vom SG vorgenommen - auf das untere Drittel des Preissegments, wie auch jede andere Grenzziehung, willkürlich.
Nachdem lokale Erkenntnismöglichkeiten zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten bezüglich des streitgegenständlichen
und des örtlichen Vergleichsraumes nicht mehr bestehen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers zu übernehmen
(vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R (Rn.26) - [...] = SozR 4-4200 § 22 Nr.29), wobei die Übernahme der tatsächlichen Kosten nicht unbegrenzt erfolgen kann.
Es gibt eine "Angemessenheitsgrenze" nach "oben", durch die verhindert werden soll, dass extrem hohe und damit nicht nur nach
Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind. Die
Heranziehung der Tabellenwerte ersetzt damit nicht die für den Vergleichsraum und den konkreten Zeitraum festzustellende Referenzmiete.
Insoweit hat der Träger nach wie vor die Verpflichtung ein schlüssiges Konzept zu erstellen. Die Begrenzung der erstattungsfähigen
Aufwendungen, die sich auf die Tabellenwerte nach § 8 Abs 1 WoGG aF (bzw. für die Zeit ab dem 01.01.2009 § 12 Abs 1 WoGG nF) zu beziehen hat, dient lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Unterkunftskosten zu begrenzen. Nachdem eine
abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Beschränkung der Unterkunftskosten vorgenommen
wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen. Ferner wird ein "Sicherheitszuschlag"
zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des
Wohnraumes als erforderlich angesehen, denn, soweit ein schlüssiges Konzepts fehlt, kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden,
wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war (BSG, vgl. Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R (Rn.23) - [...] = BSGE 97, 254; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R (Rn.27) - [...] = SozR 4-4200 § 22 Nr.29; Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R (Rn.27) - [...] = info also 2011, 278).
Dieser Tabellenwert, der Höchstbetrag nach § 8 Abs 1 WoGG aF (rechte Spalte) für die Stadt A-Stadt (Mietstufe I), betrug im Jahr 2005 (bis zur Überarbeitung der Wohngeldtabelle im
Jahr 2009) 265.- EUR für Wohnraum mit einem Haushaltsangehörigen. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von ca.
10 v.H. (vgl. zur Höhe: BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b 18/06 R (Rn.23) - [...] = FEVS 58, 271 mwN) ergibt sich ein gerundeter Betrag von 292.- EUR,
auf den die tatsächlichen, monatlichen Kosten der Unterkunft zu beschränken sind, wobei sich dieser Betrag - der Struktur
des § 5 WoGG aF folgend - auf die Bruttokaltmiete bezieht.
Darüber hinausgehend besteht kein Anspruch auf die Erstattung der tatsächlichen Unterkunftskosten, denn der Kläger war bereits
mit Bescheid vom 29.12.2004 darauf hingewiesen worden, dass die von ihm zu Beginn des Leistungsbezuges geltend gemachten Unterkunftskosten
unangemessen seien, und dass er lediglich Anspruch auf die Erstattung angemessener Unterkunftskosten habe, die der Beklagte
ausdrücklich mit 250.- EUR (Bruttokaltmiete) bezeichnet hat.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Beklagte die abstrakte Angemessenheitsgrenze zutreffend ermittelt hat, denn
dem Kläger war aufgrund des Hinweises des Beklagten bewusst, dass seine Unterkunftskosten als unangemessen angesehen und von
ihm Kostensenkungsbemühungen insoweit erwartet werden. Die Kostensenkungsaufforderung ist eine Information des Leistungsberechtigten
mit Warn- und Aufklärungsfunktion. Sie löst keine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht des Grundsicherungsträgers
über die Obliegenheiten des Leistungsberechtigten bei der Suche nach einer anderen, angemessenen Unterkunft aus, sondern darf
sich auf die Angabe der aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Kosten und einen Hinweis auf die Folgen bei Nichtabsenkung
beschränken (vgl. BSG 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R (Rn.29) - [...] = FEVS 58, 248; Urteil vom 27.02.2008 - B 14 AS 70/06 R (Rn.13) - [...] = FEVS 60, 49; Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R (Rn.21f) - [...] = SozR 4-4200 § 22 Nr.7; Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R (Rn.15) - [...] = info also 2008, 233). Dem Kläger war auch zumutbar die Kosten innerhalb der Übergangsfrist durch einen Umzug zu senken. Es ist nicht zu ersichtlich,
dass der Kläger aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen hieran gehindert war, nachdem er im Anschluss an die Zwangsversteigerung
im Februar 2006 in weniger als einem halben Jahr in der Lage war, sich um neuen Wohnraum zu bemühen und diesen auch zu beziehen.
Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger außer Stande war, auf dem A-Stadt Wohnungsmarkt adäquaten Wohnraum
zu finden, denn hierauf gerichtete Bemühungen sind nach Lage der Akten erst ab März 2006 - der Zeit nach der Zwangsversteigerung
des Hauses - zu erkennen.
Nachdem der Beklagte als Bruttokaltmiete bislang nur einen Betrag von 250.- EUR berücksichtigt hat, sind dem Kläger von den
tatsächlich entstandenen Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 der monatliche Differenzbetrag -
unter Beachtung der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II - nachzuzahlen.
Hiervon getrennt zu ermitteln sind die angemessenen Heizkosten, die vom Beklagten nach dem Ablauf der sechsmonatigen Übergangsfrist
nur noch zu übernehmen waren. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass der Kläger zum 01.07.2005 noch immer in seinem
Haus gewohnt hat, das bei einer Gesamtfläche von 108 m2 und einer Wohnfläche von 82,17 m2 für einen Ein-Personen-Haushalt unangemessen groß war, denn eine Kürzung der Leistungen zur angemessenen Beheizung von Wohnraum
kann nicht auf der Grundlage des sogenannten "Flächenüberhangprinzips" erfolgen, wonach tatsächliche Heizkosten nur in dem
Verhältnis als angemessen anerkannt werden, in dem die abstrakt angemessene Wohnungsfläche zur tatsächlichen Wohnungsfläche
steht. Aus der Größe der Wohnung allein lässt sich nicht der Schluss ziehen, für die Wohnung aufgewandte Heizkosten seien
unangemessen hoch. Dem Hilfebedürftigen steht es grundsätzlich frei im Rahmen seiner Möglichkeiten, eine nach der Quadratmeterzahl
unangemessen große Wohnung, etwa durch sparsames Heizverhalten oder auf Grund der überdurchschnittlichen Energieeffizienz
der Wohnung auch zu angemessenen Kosten zu beheizen. Deshalb kommt es für die Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Heizkosten
nicht darauf an, ob bezogen auf die konkret vom Hilfebedürftigen bewohnte Wohnung einzelne, für die Bestimmung angemessener
Unterkunftskosten relevante Faktoren wie die Wohnungsgröße abstrakt unangemessen hoch sind (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R (Rn.30) - [...] = SozR 4-4200 § 22 Nr.25). Der Anspruch auf Heizkosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II besteht zunächst jeweils in Höhe der konkret individuell geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig.
Soweit die Heizkosten jedoch über einem aus einem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel zu ermittelnden Grenzbetrag liegen,
sind sie im Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R (Rn.21) - [...]). Hierzu hat das BSG entschieden (Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R (Rn.22) - [...] = BSGE 104, 41), dass der vom Deutschen Mieterbund seit 2005 veröffentlichte "Bundesweite Heizspiegel" (vgl. http://www.heizspiegel.de;
wegen der Heizspiegel vergangener Jahre vgl. die Datenbank unter http://www.mieterbund.de/), der auf bundesweit erhobenen
Heizdaten von ca. 63.000 zentral beheizten Wohngebäuden basiert, hinreichend repräsentativ erscheine. Hieraus ergeben sich
Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen, gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu
beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem
hoch" unterscheiden. Der Grenzwert, jenseits dessen Heizkosten nicht mehr als angemessen anzusehen sind, ist das Produkt aus
dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage (rechte Spalte),
und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt. Hierbei ist der Wert
für extrem hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde zu legen, so dass sich ein Korrektiv
hinsichtlich der Höhe der Heizkosten ergibt und zugleich die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise
angemessenen Wohnung ermöglicht. Der Grundsicherungsempfänger kann also im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis
zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend
machen. Einen kommunalen Heizspiegel, dem wegen der ortsbezogenen Datenauswertung der Vorzug zu geben wäre, gibt es für die
Stadt A-Stadt nicht, so dass die Heizkosten, die für den Kläger im Jahr 2005 im Rahmen seines Ein-Personen-Haushaltes allenfalls
als angemessen anzusehen sind, aus dem Produkt der angemessene Wohnfläche (50 m2) und dem Grenzwert (extrem hoch), der sich aus dem Heizspiegel 2006 (Verbrauchswerte für das Jahr 2005) für ein ölbeheiztes
Gebäude von 100 m2 (14,90 EUR/m2 und Jahr) ergibt, zu berechnen sind. Hiernach kann der Kläger für das Jahr 2005 als angemessene Heizkosten allenfalls 745.-
EUR (= 50 m2 x 14,90 EUR/m2 und Jahr) geltend machen, die in Höhe von 357,41 EUR bereits im Mai 2005 zu beanspruchen waren (siehe oben), so dass mit
der Beschaffung von Heizmaterial im Dezember 2005 (625,24 EUR) lediglich der Differenzbetrag (387,59 EUR) zwischen dem Grenzbetrag
(745.- EUR) und bereits gedeckten Heizkostenbedarf (357,41 EUR) zu beanspruchen ist. Einen Abzug für die Warmwasserzubereitung
muss sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht entgegenhalten lassen, denn die tatsächlichen Beschaffungskosten liegen
erheblich über den zu beanspruchenden Leistungen bezüglich der angemessenen Heizkosten.
Unter Berücksichtigung der Regelleistung (345.- EUR), des Mehrbedarfes (51,13 EUR), der Unterkunftskosten einschließlich der
Nebenkosten (292.- EUR) sowie des tatsächlichen Heizkostenbedarfs (387,59 EUR) ergibt sich aus dem Gesamtbetrag von 1.075,72
EUR für Dezember 2005 - mangels anrechenbarem Einkommen des Klägers - ein nach § 41 Abs 2 SGB II gerundeter Zahlungsanspruch von 1.076.- EUR.
Auf diesen Zahlungsanspruch sind neben den tatsächlich erbrachten Leistungen für Dezember 2005 (Bescheid vom 11.10.2005; monatliche
Leistung: 700,13 EUR) auch hier die Pauschalen zur Beschaffung des Heizmaterials anzurechnen, die der Beklagte - seit der
letzten Beschaffung von Heizmaterial - bis zur tatsächlichen Entstehung des Bedarfes gezahlt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R (Rn.16) - [...] = SozR 4-4200 § 22 Nr. 4). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Pauschalen zum Zeitpunkt des konkreten
Heizmittelbedarfs im Dezember 2005 anderweitig verwendet und ein nicht gedeckter Bedarf bestanden hätte, sind - im Hinblick
auf die tatsächliche Begleichung der Heizölrechnung - weder dem Senat ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, so dass die
vom Beklagten in den Monaten Juni bis November 2005 gezahlten Pauschalen in Höhe von 324.- EUR (= 6 x 54.- EUR) in Abzug zu
bringen sind und sich ein Anspruch für Dezember 2005 in Höhe von 51,87 EUR (= 1.076.- EUR - 700,13 EUR (inkl. 54.- EUR Heizkostenpauschale)
- 324.- EUR) errechnet. Hiervon entfällt ein Betrag von 42.- EUR auf die Kosten der Unterkunft sowie ein Restbetrag von 9,87.-
EUR auf noch nicht berücksichtigte Heizkosten.
Für die Monate Juli bis November 2005 hat der Kläger jeweils Anspruch auf die Erstattung der tatsächlichen Unterkunftskosten
bis zur Höhe des Grenzbetrages von 292.- EUR, wobei sich aufgrund der Notwendigkeit den Zahlungsanspruch zu runden (§ 41 Abs 2 SGB II) ein Anspruch von monatlich 41,87 EUR ergibt. Dieser Betrag ergibt sich bei einem Zahlungsanspruch von 688.- EUR (Regelleistung:
345.- EUR; Mehrbedarf: 51,13 EUR; Unterkunftskosten einschließlich der Nebenkosten: 292.- EUR) und anrechenbaren Zahlungen
von 646,13 EUR (= 700,13 EUR tatsächliche Zahlungen abzüglich der Heizkostenpauschale von 54.- EUR). Die in diesen Monaten
gezahlten Heizkostenpauschalen sind insoweit unbeachtlich, denn sie waren zum Zeitpunkt der Bedarfsdeckung (im Dezember 2005)
auf den tatsächlichen Heizkostenbedarf zu verrechnen (siehe oben).
Für die Zeit ab dem 01.01.2006 bis 30.06.2006 hat der Kläger - in Abänderung des Bescheides vom 14.12.2005 - einen Nachzahlungsanspruch
bezüglich der Unterkunftskosten für die Monate Januar und März 2006 in Höhe von jeweils 41,87 EUR sowie für April 2006 in
Höhe von 7,87 EUR. Für Februar 2006 hat der Beklagte zudem einen Betrag 254,87 EUR an den Kläger zu erbringen, wobei hier
212,87 EUR auf Heizkosten entfallen.
Bezüglich der Unterkunftskosten hatte der Kläger im ersten Halbjahr 2006 - wie auch in der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005
(siehe oben) - lediglich Anspruch auf die Erstattung seiner tatsächlichen Unterkunftskosten soweit sie den nach § 8 Abs 1 WoGG aF maßgeblichen Höchstbetrag (zzgl. eine Sicherheitszuschlages) nicht überschritten haben, so dass auch bis zu seinem Auszug
aus seinem Haus die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf den Betrag von 292.- EUR (einschließlich Nebenkosten)
zu beschränken ist.
Der Beklagte hat zudem - mangels Zulässigkeit einer Pauschalierung (siehe oben) - die tatsächlich angefallenen Heizkosten
im Bewilligungszeitraum bis 30.06.2006 zu erstatten, soweit diese angemessen sind. Insoweit ist auf die Beschaffung des Heizöls
im Februar 2006 (333,58 EUR) und April 2006 (162,17 EUR) abzustellen, denn zu diesen Zeitpunkten hat sich der Bedarf des Klägers
jeweils realisiert und musste gedeckt werden.
Der Grenzwert, bis zu dem Heizkosten im Jahr 2006 für den Ein-Personen-Haushalt des Klägers in einem ölbeheizten Gebäude mit
mehr als 100 m2 noch als angemessen anzusehen waren, errechnet sich nach den oben dargelegten Grundsätzen auf der Grundlage des Heizspiegels
2007 (Verbrauchswerte für das Jahr 2006) mit 790.- EUR jährlich (= 15,80 EUR/m2 und Jahr x 50 m2), so dass sich für den streitgegenständlichen Zeitraum des ersten Halbjahres 2006 ein allenfalls angemessener Heizkostenbedarf
von 395.- EUR ergibt. Hiervon hatte der Beklagte im Februar 2006 - abzüglich des auf die Warmwasserzubereitung entfallenden
Anteils bis zur nächsten Beschaffung von Heizmaterial im April 2006 - einen Betrag von 321,14 EUR (= 333,58 EUR - 12,44 EUR
(= 2 x 6,22 EUR; Warmwasseranteil für Februar und März 2006) zu decken. Ein Abzug des Warmwasseranteils für Januar 2006 kam
demgegenüber nicht in Betracht, denn diesen Bedarf hat der Kläger bereits durch die Beschaffung von Heizmaterial im Dezember
2005 gedeckt. Den bis zum Grenzbetrag (395.- EUR) übersteigenden Heizkostenbedarf von 73,86 EUR (= 395.- EUR - 321,14 EUR)
ist dem Kläger mit der Heizölbeschaffung im April 2006 (162,17 EUR) entstanden, wobei im Hinblick auf die Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen, die den Heizkostenbedarf erheblich übersteigen, eine Berücksichtigung der Warmwasserzubereitung dort nicht erforderlich
ist.
Hieraus ergibt sich für den Kläger ein Nachzahlungsanspruch für Februar 2006 in Höhe von 254,87 EUR. Hierbei entfallen 42.-
EUR auf Kosten der Unterkunft und ein Betrag von 212,87 EUR auf weitergehenden Heizkosten. Dem liegt ein - nach § 41 Abs 2 SGB II - gerundeter Zahlungsanspruch von 1.009.- EUR zugrunde, der sich aus dem Leistungsanspruch (Regelleistung: 345.- EUR; Mehrbedarf:
51,13 EUR; Unterkunftskosten einschließlich der Nebenkosten: 292.- EUR, tatsächlicher Heizkostenbedarf: 321,14 EUR) errechnet.
In Abzug zu bringen sind 754,13 EUR, nämlich die auf der Grundlage des Bescheides vom 14.12.2005 erbrachten Leistungen (700,13
EUR einschließlich der Heizkostenpauschale von 54.- EUR) sowie die bereits erbrachte Pauschale (für Januar 2006) in Höhe von
54.- EUR, denn insoweit hatte der Beklagte den Anspruch auf Deckung des Heizbedarfes bereits erfüllt, die Pauschale wurde
bei einem vorhergehenden Bedarf nicht berücksichtigt und die insgesamt zu berücksichtigenden Pauschalen (108.- EUR für Januar
und Februar 2006) übersteigen nicht den tatsächlichen Bedarf.
Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat der Kläger für April 2006, dem Monat in dem er vor seinem Auszug nochmals Heizmaterial
beschafft hat, lediglich noch einen Nachzahlungsanspruch von 7,87 EUR, der sich allein auf die Kosten der Unterkunft bezieht.
Dem liegt ein - nach § 41 Abs 2 SGB II - gerundeter Zahlungsanspruch von 762.- EUR zugrunde, der sich aus dem Leistungsanspruch (Regelleistung: 345.- EUR; Mehrbedarf:
51,13 EUR; Unterkunftskosten einschließlich der Nebenkosten: 292.- EUR, tatsächlicher Heizkostenbedarf: 73,86 EUR) unter Berücksichtigung
der anzurechnenden Leistungen ergibt. Den Heizkostenbedarf hatte der Beklagte mit der für März 2006 gezahlten Pauschale (54.-
EUR) bereits teilweise erfüllt, so dass die Pauschale mit dem tatsächlichen Bedarf zu verrechnen ist und der Beklagte im Ergebnis
für April 2006 lediglich Zahlungen in Höhe von 708.- EUR [= 762.- EUR - 54.- EUR (Pauschale für Januar)] zu erbringen hatte.
Dem stehen tatsächliche Zahlungen des Beklagten von 700,13 EUR auf der Grundlage des Bescheides vom 14.12.2005 gegenüber,
so dass lediglich der Differenzbetrag von 7,87 EUR noch offen ist, der sich allein auf die Kosten der Unterkunft bezieht.
In diesem Zusammenhang kann der Kläger nicht den Differenzbetrag zwischen den bisher bewilligten Unterkunftskosten (250.-
EUR) und den vom Beklagten - in begrenztem Umfang - zu erstattenden tatsächlichen Unterkunftskosten (292.- EUR) verlangen.
Die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind zwar getrennt voneinander zu ermitteln; gleichwohl handelt es
sich um einen einheitlichen Leistungsanspruch über den in Bezug auf einzelne Berechnungselemente nicht gesondert entschieden
werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R (Rn.18) - [...] = SozR 4-4200; Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R (Rn.11) - [...] = FEVS 60, 145), so dass sich der Kläger im Rahmen des zu ermittelnden angemessenen Wohnbedarfes (Unterkunft
und Heizung) eine höhere Bewilligung in Bezug auf die Heizkosten bei der Ermittlung des Unterkunftsbedarfs entgegenhalten
lassen muss.
Für die Monate Januar und März 2006 hat der Kläger jeweils Anspruch auf die Erstattung der tatsächlichen Unterkunftskosten
bis zur Höhe des Grenzbetrages von 292.- EUR, wobei sich aufgrund der Notwendigkeit den Zahlungsanspruch zu runden (§ 41 Abs 2 SGB II) ein Anspruch von monatlich 41,87 EUR ergibt. Dieser Betrag ergibt sich bei einem Zahlungsanspruch von 688.- EUR (Regelleistung:
345.- EUR; Mehrbedarf: 51,13 EUR; Unterkunftskosten einschließlich der Nebenkosten: 292.- EUR) und anrechenbaren Zahlungen
von 646,13 EUR (= 700,13 EUR tatsächliche Zahlungen abzüglich der Heizkostenpauschale von 54.- EUR). Die in diesen Monaten
gezahlten Heizkostenpauschalen sind insoweit unbeachtlich, denn sie waren in den jeweiligen Folgemonaten (Februar bzw. April
2006) auf den tatsächlichen Heizkostenbedarf zu verrechnen (siehe oben).
Anderes gilt für die in den Monaten Mai und Juni 2006 gezahlten Heizkostenpauschalen (jeweils 54.- EUR), denn diese waren
allein gedacht, den Heizkostenbedarf im Haus des Klägers, nicht jedoch den in der ab 01.07.2006 angemieteten Wohnung zu decken,
so dass eine Verrechnung auf später angefallene Aufwendungen zur Deckung des Heizbedarfes nicht möglich ist. Bei der Berechnung
der noch zustehenden Leistungen muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass sein als angemessen anzusehender Wohnungsbedarf
(Unterkunft einschließlich Heizung) bereits durch die zu Unrecht erfolgte Bewilligung der Heizkostenpauschalen für Mai und
Juni 2006 bereits vollständig gedeckt ist, denn dem Zahlungsanspruch von 688.- EUR (siehe oben für die Monate Januar und März
2006) stehen tatsächliche Zahlungen in Höhe von 700,13 EUR gegenüber.
Für den Zeitraum 01.07.2006 bis 31.12.2006 hat der Kläger - in Abänderung des Bescheides vom 14.06.2006 - einen Nachzahlungsanspruch
bezüglich der Unterkunftskosten für die Monate Juli bis Dezember 2006 in Höhe von monatlich 13,87 EUR.
Für die Zeit ab dem Umzug in den K.Weg im Juli 2006 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 31.12.2006 hat der Kläger
Anspruch auf die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten, soweit sie den an § 8 Abs 1 WoGG aF orientierten Höchstbetrag (zuzüglich des 10 %-igen Sicherheitszuschlages) von 292.- EUR übersteigen. Die Unterkunftskosten
von 340.- (einschließlich eines Stellplatzes von 25.- EUR) zuzüglich der Nebenkosten (62,87 EUR/monatlich lt. Abrechnung vom
25.04.2007), die dem Kläger tatsächlich entstanden sind, kann er demgegenüber nicht beanspruchen. Insbesondere kann sich der
Kläger nicht darauf berufen, er habe im Anschluss an das Eilverfahren (S 5 AS 496/05 ER), das er anlässlich der Übernahme der Umzugskosten vor dem SG in die Wege geleitet hatte, darauf vertraut, die tatsächlichen Kosten der Wohnung würden vom Beklagten übernommen. Anlass
für Vertrauen konnte der Kläger in diesem Zusammenhang nicht haben, denn der Vergleich vom 30.06.2006, auf den sich der Kläger
beruft, wurde vom Beklagten fristgerecht widerrufen. Dem Kläger ist nach dem Umzug auch keine erneute Übergangsfrist von sechs
Monaten einzuräumen, denn er wusste aufgrund seines abgelehnten Antrages, den Umzug zu genehmigen, dass der Beklagte die in
Aussicht genommene Unterkunft als nicht angemessen ansieht. Insofern bedurfte der Kläger keiner weitergehenden Hinweise, denn
soweit dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt sind, bedarf es nicht einmal der Aufklärung (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R (Rn.29) - [...] = BSGE 97, 231). Darüber hinaus ist zwar mangels Vorliegen eines schlüssigen Konzeptes (siehe oben) auch nicht zu beurteilen, ob die Unterkunftskosten
des Klägers in der Wohnung im K.Weg als angemessen anzusehen sind. In diesem Zusammenhang überzeugen auch die vom SG angestellten Überlegungen im Ergebnis nicht, denn diese stellen auf eine Gesamtangemessenheitsgrenze ab, die nach der Rechtsprechung
des BSG nicht zulässig ist, weil die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten im SGB II unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R (Leitsatz 1; Rn.19) - [...] = BSGE 104, 41ff). Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, denn von den tatsächlichen Unterkunftskosten
ist auch hier lediglich der für das Jahr 2006 maßgebliche Höchstbetrag von 292.- EUR erstattungsfähig (siehe oben).
Hieraus errechnet sich ein Anspruch von 13,87 EUR, wobei von einem - nach § 41 Abs 2 SGB II gerundeten - Zahlungsanspruch von 714.- EUR auszugehen ist. Hierbei sind berücksichtigt die Regelleistung (345.- EUR), der
Mehrbedarf (51,13 EUR), die Unterkunftskosten einschließlich der Nebenkosten (292.- EUR) sowie der tatsächliche Heizkostenbedarf
in Höhe von 26,29 EUR monatlich. Mit der Nebenkostenabrechnung 2006 (vom 25.04.2007 für das zweite Halbjahr 2006) hat der
Kläger tatsächliche Heizkosten in Höhe von 187,74 EUR belegt. Davon entfielen 143,71 EUR auf Heizung, 27,32 auf Warmwasser
und 16,71 EUR auf sonstige Kosten. Letztere sind anteilig umzulegen, so dass 84 v.H. (= 143,71 EUR: (143,71 EUR + 27,32 EUR))
dieser Kosten (14,04 EUR = 16,71 EUR x 84 v.H.) dem Heizkostenbedarf zuzuschlagen sind. Damit ergibt sich ein monatlicher
(noch angemessener) Heizkostenbedarf von 26,29 EUR (= (143,71 EUR +14,04 EUR): 6), der unterhalb des Grenzwertes von 375.-
EUR (im Halbjahr) liegt, der sich nach dem Heizspiegel 2007 (Verbrauchswerte für das Jahr 2006) für ein gasbeheiztes Gebäude
von mehr als 1000 m2 (15,00 EUR/m2 und Jahr) bei einem Ein-Personen-Haushalt errechnet (15,00 EUR/ m2 und Jahr x 50 m2: 2). Dem stehen die tatsächlichen Zahlungen des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 700,13 EUR monatlich
gegenüber, wobei sich auch hier der Kläger die überhöhte Bewilligung der Heizkostenpauschale im Rahmen der Berechnung des
Gesamtanspruches bezüglich des Wohnbedarfes entgegenhalten lassen muss (siehe oben).
Für den Zeitraum 01.01.2007 bis 30.06.2007 hat der Kläger - in Abänderung des Bescheides vom 29.12.2006 idF des Bescheides
vom 09.01.2007 - einen Nachzahlungsanspruch bezüglich der Unterkunftskosten für die Monate Januar bis Juni 2007 in Höhe von
monatlich 25,87 EUR. Hierbei ist von einem - nach § 41 Abs 2 SGB II gerundeten - Zahlungsanspruch von 726.- EUR auszugehen. Zu berücksichtigen sind die Regelleistung (345.- EUR), der Mehrbedarf
(51,13 EUR), die Unterkunftskosten einschließlich der Nebenkosten (292.- EUR) sowie der tatsächliche Heizkostenbedarf in Höhe
von 38,07 EUR monatlich. Mit der Nebenkostenabrechnung 2007 (vom 28.03.2008) hat der Kläger tatsächliche Heizkosten in Höhe
von 528,17 EUR belegt. Davon entfielen 448,10 EUR auf Heizung, 69,71 auf Warmwasser und 10,36 EUR auf sonstige Kosten. Letztere
sind anteilig umzulegen, so dass 86,5 v.H. (= 448,10 EUR: (448,10 EUR + 69,71 EUR)) dieser Kosten (8,70 EUR = 10,36 EUR x
86,5 v.H.) dem Heizkostenbedarf zuzuschlagen sind. Damit ergibt sich ein monatlicher (noch angemessener) Heizkostenbedarf
von 38,07 EUR (= (448,10 EUR + 8,70 EUR): 12), der unterhalb des Grenzwertes von 705.- EUR (jährlich bzw. 58,75 EUR monatlich)
liegt, der sich nach dem Heizspiegel 2008 (Verbrauchswerte für das Jahr 2007) für ein gasbeheiztes Gebäude von mehr als 1000
m2 (14,10 EUR/m2 und Jahr) bei einem Ein-Personen-Haushalt errechnet (14,10 EUR/ m2 und Jahr x 50 m2). Dem stehen die tatsächlichen Zahlungen des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 700,13 EUR monatlich
gegenüber, wobei sich auch hier der Kläger die überhöhte Bewilligung der Heizkostenpauschale im Rahmen der Berechnung des
Gesamtanspruches bezüglich des Wohnbedarfes entgegenhalten lassen muss (siehe oben). Der Gerichtsbescheid vom 04.08.2009 (Punkt
II des Tenors) ist insoweit ebenfalls abzuändern, denn der dort zuerkannte Betrag von 15.- EUR monatlich, berücksichtigt die
Ansprüche des Klägers nicht vollständig, die mit 25,87 EUR (= 726.- EUR - 700,13 EUR) zu beziffern sind.
Für den Zeitraum 01.07.2007 bis 31.12.2007 hat der Kläger - in Abänderung des Bescheides vom 13.06.2007 - ebenfalls einen
Nachzahlungsanspruch bezüglich der Unterkunftskosten für die Monate Juli bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 25,87 EUR.
Hierbei ist von einem nach § 41 Abs 2 SGB II gerundeten Zahlungsanspruch von 728.- EUR auszugehen ist. Zu berücksichtigen sind die Regelleistung (347.- EUR), der Mehrbedarf
(51,13 EUR), die Unterkunftskosten einschließlich der Nebenkosten (292.- EUR) sowie der tatsächliche Heizkostenbedarf in Höhe
von 38,07 EUR monatlich (siehe oben). Dem stehen die tatsächlichen Zahlungen des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum
in Höhe von 702,13 EUR monatlich gegenüber, wobei sich auch hier der Kläger die überhöhte Bewilligung der Heizkostenpauschale
im Rahmen der Berechnung des Gesamtanspruches bezüglich des Wohnbedarfes entgegenhalten lassen muss (siehe oben). Auch hier
ist der Gerichtsbescheid vom 04.08.2009 (Punkt II des Tenors) abzuändern, denn der dort zuerkannte Betrag von 15.- EUR monatlich,
berücksichtigt die Ansprüche des Klägers ebenfalls nicht vollständig, die mit 25,87 EUR (= 726.- EUR - 700,13 EUR) zu beziffern
sind.
Für den Zeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2008 errechnet sich kein Nachzahlungsanspruch. Der Berechnung bezüglich dieses Zeitraumes
liegt ein nach § 41 Abs 2 SGB II gerundeter Zahlungsanspruch von 724.- EUR zugrunde. Zu berücksichtigen sind die Regelleistung (347.- EUR), der Mehrbedarf
(51,13 EUR), die Unterkunftskosten einschließlich der Nebenkosten (292.- EUR) sowie der tatsächliche Heizkostenbedarf in Höhe
von 33,85 EUR monatlich. Mit der Nebenkostenabrechnung 2008 (vom 10.03.2009) hat der Kläger tatsächliche Heizkosten in Höhe
von 504,37 EUR belegt. Davon entfielen 397,85 EUR auf Heizung, 96,63 auf Warmwasser und 9,89 EUR auf sonstige Kosten. Letztere
sind anteilig umzulegen, so dass 80,5 v.H. (= 397,85 EUR: (397,85 EUR + 96,63 EUR)) dieser Kosten (8,31 EUR = 9,89 EUR x 80,5
v.H.) dem Heizkostenbedarf zuzuschlagen sind. Damit ergibt sich ein monatlicher (noch angemessener) Heizkostenbedarf von 33,85
EUR (= (397,85 EUR + 8,31 EUR): 12), der unterhalb des Grenzwertes von 730.- EUR (jährlich bzw. 60,83 EUR monatlich) liegt,
der sich nach dem Heizspiegel 2008 (Verbrauchswerte für das Jahr 2007) für ein gasbeheiztes Gebäude von mehr als 1000 m2 (14,40 EUR/m2 und Jahr) bei einem Ein-Personen-Haushalt errechnet (14,40 EUR/ m2 und Jahr x 50 m2). Dem stehen die tatsächlichen Zahlungen des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 702,13 EUR monatlich
gegenüber, wobei sich auch hier der Kläger die überhöhte Bewilligung der Heizkostenpauschale im Rahmen der Berechnung des
Gesamtanspruches bezüglich des Wohnbedarfes entgegenhalten lassen muss (siehe oben). Zudem hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2009 (Punkt III des Tenors) bereits Leistungen in Höhe von monatlich 29.- EUR zugesprochen,
während der Zahlungsanspruch des Klägers lediglich 21,87 EUR (= 724.- EUR - 702,13 EUR) betragen hätte. Dies ist - mangels
Rechtsmittels des Beklagten - nicht zu korrigieren. Ein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers besteht insoweit jedoch
nicht.
Gleiches gilt für den Zeitraum 01.07.2008 bis 31.12.2008. Der Berechnung bezüglich dieses Zeitraumes liegt ein nach § 41 Abs 2 SGB II gerundeter Zahlungsanspruch von 728.- EUR zugrunde. Zu berücksichtigen sind die Regelleistung (351.- EUR), der Mehrbedarf
(51,13 EUR), die Unterkunftskosten einschließlich der Nebenkosten (292.- EUR) sowie der tatsächliche Heizkostenbedarf in Höhe
von 33,85 EUR monatlich (siehe oben). Dem stehen die tatsächlichen Zahlungen des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum
in Höhe von 690,34 EUR monatlich gegenüber, wobei sich auch hier der Kläger die geringfügig überhöhte Bewilligung der Heizkosten
(38,21 EUR) im Rahmen der Berechnung des Gesamtanspruches bezüglich des Wohnbedarfes entgegenhalten lassen muss (siehe oben).
Zu einer Nachzahlung war der Beklagte jedoch auch hier nicht zu verpflichten, denn bereits das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2009 (Punkt III des Tenors) weitergehende Leistungen in Höhe von monatlich 40,79 EUR zugesprochen,
wohingegen der tatsächliche Nachzahlungsanspruch lediglich 37,66 EUR (= 728.- EUR - 690,34 EUR) betragen hätte. Auch dies
ist - mangels Rechtsmittels des Beklagten - nicht zu Lasten des Klägers zu korrigieren.
Zuletzt hat der Kläger für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009 - in Abänderung des Bescheides vom 13.11.2008 - einen Nachzahlungsanspruch
für die Monate Januar bis Juni 2009 in Höhe von monatlich 79,63 EUR. Hierbei ist von einem nach § 41 Abs 2 SGB II gerundeten Zahlungsanspruch von 783.- EUR auszugehen. Zu berücksichtigen sind die Regelleistung (351.- EUR), der Mehrbedarf
(51,13 EUR) und die Unterkunftskosten einschließlich der Nebenkosten (322.- EUR). Nach dem im In-Kraft-Treten des § 12 Abs 1 WoGG nF mit Wirkung zum 01.01.2009 hat sich der maßgebliche Tabellenhöchstbetrag für einen Ein-Personen-Haushalte von 265.- EUR
auf 292.- EUR erhöht, so dass nach oben dargelegten Grundsätzen die tatsächlich im Jahr 2009 entstandenen Unterkunftskosten
des Klägers von 315.- EUR zuzüglich der mit der Nebenkostenabrechnung vom 01.03.2010 nachgewiesenen kalten Nebenkosten von
71,95 EUR (= (1.649,76 EUR - 786,37 EUR): 12) bis zur Höhe des genannten Tabellenbetrages (292.- EUR) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages
von ca. 10 v.H., mithin bis zu einem Betrag von - gerundet - 322.- EUR durch den Beklagten zu übernehmen sind.
Darüber hinaus ist der tatsächliche Heizkostenbedarf in Höhe von 59,35 EUR monatlich zu berücksichtigen. Mit der Nebenkostenabrechnung
2009 (vom 10.03.2010) hat der Kläger tatsächliche Heizkosten in Höhe von 786,37 EUR belegt. Davon entfielen 699,20 EUR auf
Heizung, 71,75 auf Warmwasser und 15,52 EUR auf sonstige Kosten. Letztere sind anteilig umzulegen, so dass 90,7 v.H. (= 669,20
EUR: (669,20 EUR + 71,75 EUR)) dieser Kosten (12,95 EUR = 15,52 EUR x 90,7 v.H.) dem Heizkostenbedarf zuzuschlagen sind. Damit
ergibt sich ein monatlicher (gerade noch angemessener) Heizkostenbedarf von 59,35 EUR (= (699,20 EUR + 12,95 EUR): 12), der
unterhalb des Grenzwertes von 720.- EUR (jährlich bzw. 60.- EUR monatlich) liegt, der sich nach dem Heizspiegel 2009 (Verbrauchswerte
für das Jahr 2008) für ein gasbeheiztes Gebäude von mehr als 1000 m2 (14,40 EUR/m2 und Jahr) bei einem Ein-Personen-Haushalt errechnet (14,40 EUR/ m2 und Jahr x 50 m2). Dem stehen die tatsächlichen laufenden Zahlungen des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 690,34 EUR
monatlich gegenüber. Darüber hinaus hat der Beklagte dem Kläger - auf der Grundlage des Bescheides vom 10.07.2010 - für die
Heizkosten des Jahres 2009 einen Betrag von 156,31 EUR (13,03 EUR/monatlich) nachgezahlt, so dass sich ein (monatlicher) Nachzahlungsanspruch
in Höhe von 79,63 EUR (= 783.- EUR - 690,34 EUR - 13,03 EUR) errechnet. Insoweit war auch an dieser Stelle der Gerichtsbescheid
vom 04.08.2009 (Punkt IV des Tenors) abzuändern, denn der dort zuerkannte Betrag von 43,29 EUR monatlich, berücksichtigt die
Ansprüche des Klägers nicht vollständig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt aus dem Ergebnis des Berufungsverfahrens.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Absatz
2 Nr.1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.