LSG Bayern, Beschluss vom 21.09.2016 - 11 AS 609/16
Einstweiliger Rechtsschutz
Beschwerde
Unanfechtbarer Beschluss
Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit
Ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit ist unanfechtbar.
Vorinstanzen: SG München 30.05.2016 S 16 AS 1151/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.05.2016 - S 16 AS 1151/16 ER - wird verworfen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 30.05.2016 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht
Nürnberg verwiesen. Der Beschluss sei gemäß §
98 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) unanfechtbar. Dagegen hat der Antragsteller "Berufung" zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde - als solche ist die vom Antragsteller eingelegte Berufung auszulegen, denn es handelt sich um das einzige
allenfalls in Betracht kommende Rechtsmittel gegen den Beschluss des SG - ist zu verwerfen, denn der Beschluss des SG ist gemäß §
98 Satz 2
SGG unanfechtbar. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht
gemäß §
73a SGG i.V.m. §§
114 ff
Zivilprozessordnung abzulehnen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (177
SGG).