Gründe:
I. Streitig ist die Absenkung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II) nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.04.2008 um monatlich 30 vH.
Mit Bescheid vom 30.01.2008 senkte die Beklagte die bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.04.2008 monatlich
um 30 vH ab. Auf Widerspruch hin änderte die Beklagte mit Bescheiden vom 02.12.2008 den Sanktionszeitraum (01.03.2008 bis
30.04.2008 und 01.05.2008 bis 31.05.2008) und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 13.01.2009 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Der Widerspruch sei am 11.12.2008 zugegangen.
Das SG hat mit Urteil vom 31.07.2009 die Klage als unzulässig abgewiesen. Sie sei verfristet erhoben worden. Am 13.01.2009 sei die
Frist zur Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung sei nicht gestellt geworden. Gründe für
eine Wiedereinsetzung seien auch nicht ersichtlich. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht,
nachdem Gegenstand des Verfahrens lediglich die Absenkung von Leistungen für 3 Monate um 30 vH war.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bindes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das SG in seinen Entscheidungen von einer Entscheidung eines höheren Gerichts ab. Dies wird vom Kläger ebenso wenig geltend gemacht
wie ein Verfahrensmangel.
Nach alledem war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Nach §
145 Abs
4 Satz 4
SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß
§
73a SGG iVm §§
114 ff
Zivilprozessordnung (
ZPO) abgelehnt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).