Gründe:
I. Streitig ist die Höhe der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit seiner zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 06.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2009 begehrt der Kläger
für den streitigen Zeitraum vom 01.11.2008 bis 30.04.2009 um ca. 5,00 EUR monatlich höhere Unterkunftskosten.
Mit Urteil vom 31.07.2009 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Unterkunftskosten. Die Berufung hat es nicht
zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht,
nachdem Gegenstand des Verfahrens um monatlich 5,00 EUR höhere Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.04.2009
waren.
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das SG von einer Entscheidung eines höheren Gerichts ab. Der Kläger hat dies ebenso wenig geltend gemacht wie einen Verfahrensfehler.
Nach alledem war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Nach §
145 Abs
4 Satz 4
SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß
§
73a SGG iVm §§
114 ff
Zivilprozessordnung abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).