LSG Bayern, Beschluss vom 21.09.2016 - 11 AS 627/16
Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 626/16 B ER - v. 21.09.2016
Vorinstanzen: SG Nürnberg S 13 AS 845/16 ER
Tenor
I.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe
I.
Der Antragsteller hat "Berufung" im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) von ihm für erledigt erklärten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 13 AS 845/16 ER) zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem LSG begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen. Es fehlt - wie sich bereits aus dem Beschluss des Senats vom heutigen
Tag im Verfahren L 11 AS 626/16 B ER ergibt - an jeglicher Erfolgsaussicht für das beim LSG rechtshängige Beschwerdeverfahren. Eine solche Erfolgsaussicht
ist aber im Rahmen der Prüfung eines Anordnungsanspruches gemäß §
86b Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erforderlich.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).