Gründe:
I. Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragstellerin (ASt) befindet sich in einer Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin. Ihr Antrag auf Gewährung von
Ausbildungsförderung wurde im Hinblick auf das vorhandene Einkommen ihrer Eltern abgelehnt.
Mit Bescheid vom 19.05.2011 bewilligte der Antragsgegner (Ag) der ASt Alg II für die Zeit vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 iHv
monatlich 90,83 EUR. Dagegen legte die ASt Widerspruch ein, der nach Erteilung der Änderungsbescheide vom 22.06.2011 (Erhöhung
der Leistungen auf monatlich 114 EUR und Bewilligung von weiteren Leistungen iHv monatlich 663,38 EUR als Darlehen) mit Widerspruchsbescheid
vom 02.08.2011 zurückgewiesen wurde.
Bereits am 08.06.2011 hat die ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Hinblick auf "Leistungen in ungekürzter Höhe nach dem SGB II
zumindest als Darlehen" gestellt. Im Hinblick auf den Änderungsbescheid vom 22.06.2011 hat sie dann erklärt, sie könne nicht
mehr erreichen und gehe davon aus, der Ag habe insofern ihrem Antrag voll entsprochen. Der Ag möge ein Anerkenntnis abgeben,
danach könne der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden. Der Ag hat darauf mitgeteilt, ein vollständiges Anerkenntnis liege
nicht vor, da die Leistungen "zumindest" als Darlehen beantragt worden seien. Das SG hat mit Beschluss vom 23.07.2011 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Ein Rechtsschutzbedürfnis liege im
Hinblick auf die erfolgte Darlehensbewilligung nicht mehr vor. Die dagegen beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegte
Beschwerde (Az: L 11 AS 633/11 B ER) hat die ASt zurück genommen.
Am 20.06.2011 hat die ASt bei SG zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem SG beantragt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Bei der Frage nach vorhandenem
Vermögen war unter "Bank-, Giro-, Sparkonten und dgl." das Feld "Nein" angekreuzt. Das SG hat darauf die ASt mit Schreiben vom 05.07.2011 zur Mitteilung aufgefordert, ob sie über ein Konto bei der Sparkasse verfüge
und ggf Belege der letzten sechs Wochen zu übersenden. Die Kontoauszüge gingen am 21.07.2011 beim SG ein.
Mit Beschluss vom 23.07.2011 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Für die im Rahmen der Bewilligung von PKH vorzunehmende Prüfung der Erfolgsaussichten
des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz komme es auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrages an. Frühestens
mit Eingang der Kontoauszüge am 21.07.2011 sei dies der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz keine Erfolgsaussichten mehr gehabt, da zwischenzeitlich der Darlehensbescheid vom 22.06.2011 ergangen gewesen
sei.
Dagegen hat die ASt Beschwerde beim LSG eingelegt. Es sei für die PKH-Entscheidung auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.
Soweit Unterlagen nachgereicht würden, reichten diese zurück.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt.
Nach §
73a Abs
1 SGG iVm §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält PKH ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht
für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG, Urteil vom 17.02.1998
- B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl, §
73a Rn 7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung
und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit
des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel
an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden, denn eine endgültige und abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten
ist in der Regel nicht möglich und auch nicht notwendig (Peters/Sautter/Wolff,
SGG, 4. Aufl, Stand 1/2008, §
73a Rn 13.2 a).
Das SG hat der ASt mit der hier angefochtenen Entscheidung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht die Bewilligung
von PKH versagt, denn der Antrag auf einsteilige Gewährung "ungekürzter Leistungen zumindest als Darlehen" hatte im Zeitpunkt
der Entscheidung über den PKH-Antrag bzw der Entscheidungsreife (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl Beschluss des Senates vom
04.11.2010 - L 11 AS 759/10 B PKH; Leitherer aaO. Rn 7d) keine hinreichende Erfolgsaussicht (mehr). Mit dem Darlehensbescheid vom 22.06.2011, der der
ASt im Hinblick auf den Schriftsatz vom 28.06.2011 spätestens an diesem Tag bekannt gewesen war, fehlte dem Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz ein notwendiges Rechtsschutzbedürfnis bzw jedenfalls ein Anordnungsgrund, weil die Sache nicht mehr eilbedürftig
gewesen ist. Die ASt hat insofern selbst eingeräumt, dass sie nicht mehr erreichen könne.
Das SG hat zutreffend darauf verwiesen, dass für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht jedenfalls nicht auf einen Zeitpunkt
vor dem 21.07.2011 abgestellt werden konnte. Das Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt als den der Entscheidung ist nur dann
möglich, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil der ASt eingetreten ist (vgl
Leitherer aaO. mwN; siehe dazu auch Reichold in Thomas/Putzo,
SGG, 30. Aufl, § 127 Rn 10). Das SG hätte allenfalls bereits am 21.07.2011 entscheiden können, da an diesem Tag die angeforderten Kontoauszüge bzw konkludent
die Erklärung zum Vorhandensein des Kontos eingegangen sind.
Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
117 Abs
2 ZPO ist dem PKH-Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende
Belege beizufügen (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2011 - L 5 AS 397/10 B PKH - juris). Dies geschah mit dem PKH-Antrag der ASt vom 20.06.2011 nur unvollständig. Die Frage nach einem Spar- bzw
Girokonto wurde fälschlicherweise verneint und auch kein Beleg über den Kontostand vorgelegt, weshalb die genannten Anforderungen
zunächst nicht erfüllt waren (zur Frage der Angaben bei Girokonten vgl Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 D 95/10 - juris). Bei der Frage der Bewilligung von PKH kommt es aber nach §
115 Abs
3 ZPO auch auf das einzusetzende Vermögen der ASt an. Daran ändert auch die Alg II-Bewilligung nichts, da für den Bezug von Alg
II und die PKH-Bewilligung unterschiedliche Vermögensfreibeträge gelten, die bei Letzterer strenger sind. Eine Verzögerung
nach dem 21.07.2011 liegt damit nicht vor, da der vollständig ausgefüllte Vordruck zur Entscheidungsreife über den PKH-Antrag
notwendig ist (vgl Reichold aaO. § 119 Rn 4 mwN).
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, bei der Aufforderung des SG zu dem Vorhandensein des Kontos Stellung zu nehmen und ggf Kontoauszüge vorzulegen, habe es sich um ein Gebrauchmachen der
in §
118 Abs
2 Satz 1
ZPO eingeräumten Befugnis, eine Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben zu verlangen, gehandelt, ergibt sich nichts anderes.
Auch in diesem Fall tritt die Bewilligungsreife erst dann ein, wenn die Glaubhaftmachung erfolgt ist (vgl LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 27.02.2009 - L 13 AS 4995/08 PKH-B - juris). Eine Rückwirkung der eingereichten Unterlagen kommt damit nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).