Gründe
I.
Die Antragstellerin (ASt) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Verfahren.
Für die am 05.01.2016 zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage hat die ASt am 14.04.2016 die Bewilligung von PKH begehrt und den Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen zuletzt am 28.04.2016 erneut übersandt. Anträge und eine Begründung hat sie lediglich angekündigt, dann aber
im Wesentlichen nur um Fristverlängerungen gebeten. Auf Nachfrage zum Stand des Bewilligungsverfahrens hat das SG die ASt um Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel gebeten. Am 13.07.2016 hat die ASt das Verfahren
für erledigt erklärt, später allerdings diese Erledigterklärung angefochten. Das SG hat aufgrund der Erledigterklärung das ursprüngliche Verfahren (S 13 AS 4/16) als erledigt ausgetragen und hinsichtlich der Anfechtung ein neues Verfahren eingetragen (S 13 AS 610/16).
Mit Beschluss vom 21.07.2016 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH hinsichtlich des am 13.07.2016 für erledigt erklärten Verfahrens S 13 AS 4/16 abgelehnt. Zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Entscheidung über die Bewilligung von PKH sei das Verfahren bereits für erledigt
erklärt gewesen. Eine frühere Entscheidung des SG sei mangels Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel nicht möglich gewesen. Dagegen hat die ASt
Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172 Abs.
1,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) ist zulässig, aber unbegründet. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht besteht kein Anspruch auf die Bewilligung von PKH.
Nach §
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält PKH ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für
die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 §
62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. §
73a Rn.7ff.) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung
und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit
des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts-
und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung
zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch
nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die
durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem
Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres
Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).
Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt
der Beschlussfassung über die Beschwerde (Peters/ Sauter/Wolff,
SGG, 4.Aufl., §
176 Rdnr. 4). Ein früherer Zeitpunkt kommt allenfalls in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den PKH-Antrag verzögert hat
und eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer,
SGG, 11.Aufl., §
73a Rdnr. 7b; vgl. dazu auch bereits: Beschluss des Senates vom 30.10.2008 - L 11 B 741/08 AS PKH). Vorliegend ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, denn ein früherer Zeitpunkt der Entscheidung war
dem SG nicht möglich. Zwar haben dem SG die Stellungnahme und Akten des Antraggegners sowie der Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
spätestens am 28.04.2016 vorgelegen. Das SG hat aber, nachdem die Auswertung des Fragebogens am 27.05.2016 erfolgt war, die Frage der ASt nach der Bewilligung von PKH
(Schreiben vom 25.05.2016) dahingehend beantwortet, dass es noch an der Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der
Beweismittel zu einer Entscheidung über die Bewilligung von PKH fehle (§
117 Abs.
1 Satz 2
ZPO). Diese Nachfrage ist bis heute nicht von der ASt beantwortet worden. Eine vorherige Aufforderung durch das SG zur Darstellung war nicht angezeigt gewesen, denn die ASt hatte mit der Klageerhebung sowohl die Antragstellung als auch
die Begründung in Aussicht gestellt, im Wesentlichen dann aber lediglich um Fristverlängerungen gebeten.
Somit ist auf die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates abzustellen. Solche sind hier nicht ersichtlich,
zumal die ASt das Verfahren für erledigt erklärt hat und damit die erhobene Klage mit Schreiben vom 13.07.2016 zurückgenommen
hat.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).