Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Geschäftsführer des Jobcenters B-Stadt wegen Willkürakten bzw. der Zulassung von Willkürakten
seiner Mitarbeiter ihr gegenüber.
Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter B-Stadt, dessen Geschäftsführer der Beklagte ist. Zum Teil wurden Leistungen versagt, Einkommen angerechnet
sowie der Eintritt von Sanktionen festgestellt. Gegen die einzelnen erlassenen Entscheidungen hat die Klägerin in der Regel
Rechtsbehelfe und -mittel eingelegt.
Am 01.06.2017 hat sie beim Sozialgericht Köln, das die Klageschrift an das Sozialgericht Bayreuth (SG) weitergeleitet hat, Klage gegen den Beklagten als Geschäftsführer des Jobcenters B-Stadt erhoben. Er nehme Willkürakte vor
bzw. lasse diese durch seine Mitarbeiter vornehmen. Nach Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2017 abgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin eine Ausschließung des
Beklagten vom Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit begehre. Gemäß §
56 a Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen
Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) könne im Rahmen des jeweiligen Verwaltungsverfahrens auch der Leiter einer Behörde bzw. der Geschäftsführer wegen der Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt werden. Die Klage gegen den Beklagten sei daher unzulässig.
Dagegen hat die Klägerin Berufung am Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Sie weise den Gerichtsbescheid vom 31.07.2017
unwiderruflich zurück. Seit 08.05.1945 gebe es keine Staatsgerichte mehr.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.07.2017 aufzuheben und den Beklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit
von Verfahren ihr gegenüber auszuschließen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Jobcenters B-Stadt sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig (§§
143,
144,
151 SGG), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2017 als unzulässig abgewiesen, wobei offengelassen werden kann, ob der Erlass eines
Gerichtsbescheides zulässig ist, wenn unklar ist, welchen Antrag die Klägerin stellt. Nachdem sie sich jedoch im Berufungsverfahren
nicht zu dem vom SG "sinngemäß" ausgelegten Antrag geäußert hat, ist davon auszugehen, dass die Auslegung des Begehrens der Klägerin durch das
SG zutreffend war, zumal es das einzig (noch) sinnvoll ausgelegte Begehren ist, das den Ausführungen der Klägerin im Rahmen
der Klageerhebung entspricht. Von sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung bei der Entscheidung des SG, per Gerichtsbescheid zu entscheiden, ist daher nicht auszugehen, ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht zu erkennen (vgl. Schmidt
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
105 Rn. 25).
Gemäß §
56 a Satz 1
SGG können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen diese Entscheidung zulässigen
Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Vorliegend lehnt die Klägerin den Beklagten wegen seiner Willkürakte bzw. der Zulassung
von Willkürakten durch seine Mitarbeiter ab. Dies ist als Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit des Beklagten auszulegen.
Eine solche Ablehnung kann jedoch nicht zum Gegenstand eines eigenständigen Klageverfahrens gemacht werden. Vielmehr ist der
Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 17 SGB X im jeweiligen Verwaltungsverfahren (rechtzeitig) zu stellen und dann ggf. im Rahmen der Einlegung von Rechtsbehelfen und
Rechtsmitteln gegen die Sachentscheidung geltend zu machen. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des SG zusätzlich Bezug genommen (§
153 Abs.
2 SGG).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.