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LSG Bayern, Beschluss vom 15.11.2016 - 11 AS 672/16
Unzulässigkeit eines Eilverfahrens Zuständigkeit im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz Akzessorietät von Eilverfahren und Hauptsache perpetuatio fori
1. Nach § 86b Abs 2 Satz 1 und Satz 3 SGG entscheidet über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Gericht der Hauptsache, welches das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht ist, sog. Akzessorietät von Eilverfahren und Hauptsache.
2. Die Zuständigkeit des LSG besteht auch bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung.
3. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde lässt die bereits begründete Zuständigkeit des LSG nicht wieder entfallen, sog. perpetuatio fori.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 3
Tenor
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: