Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Aufhebung der Leistungsbewilligung bei Vermögen; Verteilung des Zuflusses eines Erlöses
aus einem Grundstücksverkauf
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung der für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.10.2013 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(Arbeitslosengeld II - Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen des Zuflusses eines Erlöses aus einem Grundstücksverkauf sowie die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von insgesamt
1.081,08 EUR.
Der Kläger beantragte beim Beklagten am 23.05.2013 die Bewilligung von Alg II. Er wohne in einer Eigentumswohnung und sei
Eigentümer eines unbebauten und unverpachteten Grundstücks (Ackerland mit 1.110 qm). Mit Bescheid vom 18.06.2013 bewilligte
der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 iHv monatlich 382 EUR. Am 24.06.2013 ging bei ihm eine gutachterliche
Stellungnahme zum Wert des Ackerlandes ein, wonach dieses mit 5 EUR je qm anzusetzen sei. Der Kläger verkaufte das Grundstück
am 19.07.2013 für 14.500 EUR); der Erlös floss ihm am 06.08.2013 zu. Nach eigenen Angaben bezahlte er hiervon eine Rechnung
des Landhotels K. GmbH iHv 5.000 EUR in bar und zahlte am 13.09.2013 ein Privatdarlehen iHv 4.600 EUR zurück.
Nach entsprechender Anhörung hob der Beklagte mit Bescheid vom 13.01.2014 die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.09.2013
bis 31.10.2013 auf und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 1.081,08 EUR (Alg II, Krankenversicherungs-
und Pflegeversicherungsbeiträge). Der Kläger habe grob fahrlässig Änderungen in seinen Verhältnissen nicht mitgeteilt bzw.
Einkommen und Vermögen erzielt. Zudem sei er noch in Besitz eines Grundstücks in S-Stadt, dessen Wert der Gutachterausschuss
mit 4.350 EUR bewertet habe. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch führte der Kläger aus, er habe zum 01.09.2013 nicht
über ein Vermögen verfügt, welches den Freibetrag von 9.900 EUR überschritten hätte. Ein anderes Grundstück habe er schon
lange nicht mehr besessen. Das Amtsgericht B-Stadt - Grundbuchamt - bescheinigte unter dem 16.01.2014, dass für den Kläger
im Grundbuchbezirk B-Stadt keinerlei Grundbesitz eingetragen sei. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 10.04.2014 zurück.
Auf die vom Kläger dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 21.08.2014 den Bescheid des Beklagten vom 13.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10.04.2014 aufgehoben. Das Vermögen des Klägers habe den maßgeblichen Vermögensfreibetrag von 9.900 EUR im streitgegenständlichen
Zeitraum nicht überschritten. Nachdem noch im August Schulden iHv 5.000 EUR getilgt worden seien, habe zu Beginn des Monats
September nur noch ein Guthaben iHv 9.321,70 EUR bestanden. Anders als bei der Anrechnung von Einkommen sei eine Schuldentilgung
bei der Berücksichtigung von Vermögen beachtlich. Vermögen sei stets zu berücksichtigen, solange es nicht verwertet und im
jeweiligen Verbrauchszeitraum noch existent sei. Umgekehrt müsse deshalb auch ein Absinken des Vermögens unter die Schongrenze
während eines bereits laufenden Bewilligungszeitraums Berücksichtigung finden. Allenfalls komme ein Ersatzanspruch nach §
34 SGB II in Betracht, wenn die Schuldentilgung missbräuchlich gewesen sei.
Dagegen hat der Beklagte Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Einer bedarfsmindernden Berücksichtigung des
Vermögens stehe die Schuldentilgung nicht entgegen. Offene Schulden seien schon deshalb unerheblich, da das über dem Freibetrag
liegende Vermögen zunächst zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen sei. Schulden sollten nicht mittelbar vom Sozialleistungsträger
getilgt werden. Eine freiwillige Schuldentilgung müsse wegen der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge außer Betracht bleiben.
Eine Abweichung komme nur in Betracht, wenn die zukünftige Existenzgrundlage mangels bereiter Mittel nicht sichergestellt
werden könne. Bei einer Aufhebung und Rückforderung entstünde aber nur eine künftige Verbindlichkeit. Die diesbezügliche Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) sei nicht auf den Zufluss einmaligen Einkommens beschränkt. Anders als bei einer erneuten Ablehnung der Leistungsgewährung,
wenn Vermögen nicht verbraucht werde, liege hier ein durchgehender Leistungsbezug vor. Wie aus § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II folge, entspreche die Rechtsauffassung auch dem gesetzgeberischen Willen. Eine erneute Prüfung erfolge erst bei Neuantragstellung.
Da sich der Verkehrswert des Vermögens des Klägers gerade nicht geändert habe, greife auch § 12 Abs 4 Satz 3 SGB II nicht. Es könne schließlich nicht ohne weiteres angenommen werden, die Schuldentilgung sei aus dem den Vermögensfreibetrag
übersteigenden Vermögen erfolgt.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 21.08.2014 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 13.01.2014
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Verkauf des Grundstücks habe sich seinerzeit so gestaltet, dass er vom Besitzer des K.s unter Druck gesetzt worden sei.
Dieser habe das Grundstück nicht haben wollen und auf eine andere Familie verwiesen. Zunächst seien nur 3,30 EUR oder 3,60
EUR pro qm angeboten worden. Er habe jedoch darauf verwiesen, er brauche 9.000 EUR bis 10.000 EUR. So sei es dann zu dem sehr
guten Verkaufspreis gekommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Bescheid vom 13.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014 aufgehoben. Der Bescheid
ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Streitgegenstand ist vorliegend die vom Beklagten mit Bescheid vom 13.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10.04.2014 verfügte Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 18.06.2013 für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.10.2013 und die
Forderung der Erstattung von überzahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 1.081,08 EUR (Alg II zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen).
Die Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 01.09.2013 bis 31.10.2013 ist rechtswidrig. Nach § 40 Abs 1 und Abs 2 Nr 3 SGB II i.V.m. §
330 Abs
3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) und § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben soweit der Betroffene
eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse
vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Gleiches gilt, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Bewilligungsbescheides
Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat,
dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen
ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X).
Vorliegend fehlt es bereits daran, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.10.2013 eine wesentliche
Änderung in den Verhältnissen des Klägers eingetreten ist. Für diesen Zeitraum bestand der Anspruch auf Alg II, wie ihn der
Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 18.06.2013 berücksichtigt hat, unverändert fort.
Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum 61 Jahre alt, erwerbsfähig
und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war darüber hinaus auch in der Zeit vom 01.09.2013
bis 31.10.2013 hilfebedürftig.
Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhält. Der Kläger verfügte über kein Einkommen und konnte auch von anderen nicht die erforderliche Hilfe
erlangen. Darüber hinaus verfügte er aber auch nicht über ein entsprechendes, einzusetzendes Vermögen. Zu berücksichtigen
sind als Vermögen dabei grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände (§ 12 Abs 1 SGB II), wobei im Falle des Klägers vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr (61 x 150 EUR
= 9.150 EUR) und ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen (750 EUR), mithin insgesamt 9.900 EUR abzusetzen sind (§ 12 Abs 2 Satz 1 Nrn 1 und 4 SGB II). In der Zeit vom 01.09.2013 bis 31.10.2013 verfügte der Kläger nicht über ein Vermögen von mehr als 9.900 EUR.
Der Wert des Ackerlandes mit 1.110 qm wurde vom Beklagten unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme offensichtlich
zunächst mit einem Wert von 5.550 EUR angesetzt. Tatsächlich hat der Kläger das Grundstück für 14.500 EUR verkauft, wobei
ihm der Erlös im August 2013 zugeflossen ist. Nach § 12 Abs 4 Satz 1 SGB II ist das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der, in dem der Antrag auf
Bewilligung oder erneute Bewilligung von Alg II gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs
(§ 12 Abs 4 Satz 2 SGB II). Allerdings sind wesentliche Änderungen des Verkehrswerts zu berücksichtigen (§ 12 Abs 4 Satz 3 SGB II). Das Grundvermögen des Klägers, das - unter Zugrundelegung des vom Beklagten eingeholten Gutachtens - zunächst unterhalb
des Vermögensfreibetrages gelegen hat, hatte nach der Umwandlung in Barvermögen einen Wert von 14.500 EUR und lag somit über
dem Vermögensfreibetrag. Da der Kläger davon aber einen Betrag von 5.000 EUR noch im August zur Zahlung einer Rechnung beim
K. verbraucht hat, wofür die aus dem Kontoauszug ersichtliche Barabhebung in Höhe von 5.000 EUR und die entsprechende Bestätigung
des K., es bestünden keine Schulden mehr, spricht, lag der Wert des Vermögens in den folgenden Monaten September und Oktober
2013 wieder unter dem Vermögensfreibetrag von 9.900 EUR. Es bestand nur noch ein Guthaben iHv 9.321,70 EUR.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs 4 Satz 3 SGB II ist für die Bewertung des Vermögens nicht nur der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, sondern wesentliche Änderungen
des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen, wenn sie auf die Leistungen Auswirkungen haben, so dass die Anspruchsvoraussetzung
der Hilfebedürftigkeit nicht nur zu Beginn des begehrten Leistungsbezuges bestehen oder ausgeschlossen sein kann, sondern
auch im weiteren Verlauf wegfallen oder neu bzw. erneut eintreten kann (vgl dazu Radüge in jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 12 Rn 206; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 09/2008, § 12 Rn 47). Soweit der Leistungsanspruch gegenüber dem Vermögenseinsatz nachrangig ist, entfällt dieser und setzt wieder ein,
wenn der Wert des verwertbaren Vermögens unter den jeweils maßgeblichen Freibetrag sinkt (vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 12 Rn 136). Insofern ist auch kein bestimmter Zeitraum vorgesehen, in dem der Leistungsanspruch zB für die Dauer eines fiktiven
Verbrauchs ruht. Dies stellt eine Änderung zum Recht der Arbeitslosenhilfe vor 2002 dar, bei der insofern § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung ausdrücklich anderes vorgesehen hatte (Mecke, aaO). Eine fiktive Vermögensberücksichtigung
in Form eines rein rechnerischen Zeitraums der Bedarfsdeckung scheidet, falls das einmal vorhandene Vermögen ausgegeben wurde,
aus (vgl Geiger in Münder, SGB II, 5. Auflage, § 12 Rn 81). Auch das BSG sieht es als notwendig an, eine wesentliche Änderung des Verkehrswertes nach § 12 Abs 4 Satz 3 SGB II zu berücksichtigen (vgl BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 68/06 R - BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8).
In § 12 SGB II ist bei der Berücksichtigung von Vermögen - anders als für das zu berücksichtigende einmalige Einkommen in § 11 Abs 3 SGB II - keine Aufteilung des den Vermögensfreibetrag übersteigenden Wertes auf mehrere Monate nach dem Zufluss vorgesehen. Auch
die Verwendung des Geldes zur Schuldentilgung ist nicht ohne Belang (anders im Rahmen der Aufteilung von zu berücksichtigenden
einmaligen Einnahmen im Rahmen von § 11 SGB II: BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 53/12 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 4; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15; Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57). So bleibt auch eine nach Antragstellung zugeflossene einmalige Einnahme rechtlich über den Zuflussmonat
und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommen (vgl BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291-301 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15), was bei der Bewertung des Wertes des Vermögens nach § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II nicht der Fall ist. Da es sich bei § 11 Abs 3 SGB II um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist diese nicht im Rahmen einer Analogie auf die Anrechnung von Vermögen zu übertragen.
Hier gilt weiterhin der Grundsatz, dass es allein auf die Frage des Vorhandenseins von Vermögen und damit auf die Bedürftigkeit
ankommt, unerheblich weshalb sie eingetreten ist. Bei einer Sozialwidrigkeit in Form absichtlicher und zielgerichteter Herbeiführung
von Vermögenslosigkeit bzw. eines verminderten Vermögens gilt - trotz Subsidiaritätsprinzip und dem Aspekt von Treu und Glauben
- nichts anderes, da die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit durch vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vermögensverbrauch
jedenfalls kaum mit einer schärferen Sanktion belegt sein kann, als diejenige durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung
von Arbeitslosigkeit (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 09/2008, § 12 Rn 53). Eine Verteilvorschrift bezüglich des über dem Freibetrag liegenden Teils des zwischenzeitlich vorhandenen Vermögens
gibt es in § 12 SGB II eben gerade nicht.
Soweit der Beklagte darauf verweist, das BSG sehe eine Schuldentilgung als unerheblich an und diese sei daher nicht anzuerkennen, greift dies nicht. Die entsprechenden
Entscheidungen (zB BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18; Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 76/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 27; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291-301 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 62, BSGE 114, 188; Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229-235 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57; Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R - [...]) beziehen sich allesamt auf die Anrechnung von Einkommen, bei dem - wie oben ausgeführt - Unterschiede zur Berücksichtigung
von Vermögen bestehen. Im Hinblick auf die Problematik von Schulden und Vermögen hat das BSG zwar entschieden, es dürfe wegen der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge keine Saldierung aller Aktiva und Passiva vorgenommen
werden, jedoch hat es auch darauf verwiesen, dass die Leistungsberechtigung eingreift, wenn der Leistungsberechtigte ihm zur
Verfügung stehende Mittel verbraucht hat (vgl BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R - [...]). Vorliegend lagen aber in den Monaten September und Oktober 2013 gerade keine Schulden mehr vor, sondern das Vermögen
war bereits teilweise verbraucht. Insofern haben die tatsächlichen Verhältnisse Vorrang, insbesondere weil es an einer normativen
und als Berechnungsgrundlage zu verstehenden Regelung des § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II bei der Berücksichtigung von Vermögen fehlt (so BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 62, BSGE 114, 188 - bei der Berücksichtigung des Einkommensverbrauchs vor der Folgeantragstellung).
Mangels Änderung der Verhältnisse in der Zeit vom 01.09.2013 bis 31.10.2013, in der die Hilfebedürftigkeit des Klägers - wie
bei Leistungsbewilligung - vorgelegen hat, kommt eine Aufhebung des Bescheides vom 18.06.2013 für die Monate September und
Oktober 2013 nicht in Betracht. Da die Bewilligung insoweit auch von Anfang an rechtmäßig gewesen ist, scheidet eine Anwendung
von § 45 SGB X aus.
Die Berufung des Beklagten war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.