LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2009 - 11 AS 685/09
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit; Kenntnis der Rechtswidrigkeit; Verletzung
der erforderlichen Sorgfalt
Ein Antragsteller, der zutreffende Angaben gemacht hat, ist im allgemeinen nicht zu Gunsten der Fachbehörde gehalten, Bewilligungsbescheide
des Näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Würzburg 31.08.2009 S 16 AS 911/08
I. Auf die Beschwerde der Kläger wird die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Würzburg vom 31.08.2009 - S 16 AS 911/08 - aufgehoben.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde vom 09.10.2009 wird als Berufung fortgesetzt.
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Gründe:
Die Berufung war wegen Abweichung von der Rechtssprechung höherer Gerichte zuzulassen. Das Sozialgericht hat ohne § 45 SGB X im Einzelnen zu prüfen (u.a. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff etc.) erhöhte Anforderungen an eine Sorgfaltspflicht des
Leistungsbeziehers beim Lesen eines Bescheides - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid
("bei sorgfältiger Prüfung") - angenommen, obwohl nach der Rechtsprechung (u.a. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R) der Antragsteller, der zutreffende Angaben - wie vorliegend - gemacht hat, den Bewilligungsbescheid nicht des Näheren auf
seine Richtigkeit zu prüfen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).