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LSG Bayern, Beschluss vom 07.12.2009 - 11 AS 689/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Statthaftigkeit einer Elementenfeststellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Vorliegen eines Anordnungsgrundes bei rückwirkenden Leistungsansprüchen
1. Hat der Antragsteller lediglich Berechnungselemente des Leistungsanspruches, die Betriebsausgaben bezüglich seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit, einer isolierten Klärung zuführen wollen, so ist ein derartiger Antrag im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens als sogenannte Elementfeststellungsklage unzulässig. Dies gilt ebenso für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denn auch insoweit obliegt es dem Leistungsempfänger, den Anspruch insgesamt zur Überprüfung zu stellen.
2. Für Leistungsansprüche für die Vergangenheit ist in aller Regel ein Anordnungsanspruch, d.h. die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht glaubhaft zu machen, denn im Rahmen einer Regelungsanordnung ist Anordnungsgrund die Notwendigkeit, wesentliche Nachteile abzuwenden, um zu vermeiden, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, ehe er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. Charakteristisch ist daher für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 55
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 29.09.2009 S 10 AS 955/09 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom 29.09.2009 (S 10 AS 955/09 ER) wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

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