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LSG Bayern, Beschluss vom 07.12.2009 - 11 AS 690/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Prüfung der Betriebsausgaben bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit
Die Frage der Anschaffung von Gütern für betriebliche Zwecke obliegt allein der Verantwortung des Leistungsempfängers, und der Leistungsträger hat lediglich ein nachgehendes Prüfungsrecht, ob die getätigten Investitionen mit dem Bezug von steuerfinanzierten Sozialleistungen in Einklang zu bringen oder ob offenkundige Manipulationen zu Lasten der Sozialkassen zu belegen sind. Lediglich in letzterem Fall hat der Leistungsträger die Befugnis tatsächliche Aufwendungen unberücksichtigt zu lassen, wohingegen allein die Zweckmäßigkeit der betrieblichen Mittelverwendung seitens des Leistungsträgers nicht zu kontrollieren ist. Dies ist allein das Privileg aber auch das Risiko des Unternehmers, d.h. des Leistungsempfängers, der demgegenüber dann auch nicht damit gehört werden kann, dass seine Einnahmen Schwankungen unterworfen seien, die der Leistungsträger, d.h. der Steuerzahler auszugleichen habe. Dies obliegt allein dem selbständig tätigen Leistungsempfänger, denn das Risiko eines Unternehmers drückt sich typischerweise in Schwankungen des Betriebsergebnisses aus, die der Leistungsempfänger wie jeder nicht von Sozialleistungen abhängige Unternehmer eigenständig durch zweckmäßige Mittelverwendung im Laufe eines Geschäftsjahres auszugleichen hat, um seinen Beitrag zu seinem Lebensunterhalt zu erbringen. Diesem Grundgedanken der Verteilung des unternehmerischen Risikos trägt auch die Regelung des § 3 Alg II-V in ihrer Gesamtheit Rechnung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AlgIIV (2008) § 3 Abs. 3
,
AlgIIV (2008) § 3 Abs. 4 S. 1
,
AlgIIV (2008) § 3 Abs. 6
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 2
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a
, ,
SGB X § 34
,
SGG § 55
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGG § 88
Vorinstanzen: SG Nürnberg 28.09.2009 S 10 AS 1001/09 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom 28.09.2009 (S 10 AS 1001/09 ER) wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: