Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Bewilligung der Leistung
Kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn Jobcenter begehrte Leistungen vollumfänglich
bewilligt.
1. Die Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus.
2. Dieses ist gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem ASt einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen
kann.
3. Nach dem Erlass eines Bewilligungsbescheides, der die geforderte Leistungshöhe aufweist, kann mit einem Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz nicht mehr erreicht werden.
Gründe
I.
Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.07.2015.
Der Antragsteller (ASt) beantragte beim Antragsgegner (Ag) mit Telefax am 30.06.2015 Alg II. Die Zahlung der Miete (300 EUR)
und der Betriebskostenvorauszahlung (30 EUR Heizkosten und 58 EUR Nebenkosten) solle auf das Konto des Vermieters direkt erfolgen.
Nach Eingang der Antragsunterlagen (Hauptantrag am 07.10.2015 und Anlagen am 20.10.2015) bewilligte der Ag mit Bescheid vom
22.10.2015 Alg II iHv 847 EUR monatlich (399 EUR Regelbedarf und 448 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung) für die Zeit
vom 01.07.2015 bis 31.12.2015.
Einen bereits am 02.09.2015 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Beschluss vom 11.09.2015 abgelehnt. Der ASt habe bislang beim Ag nicht alle für eine Entscheidung notwendigen Unterlagen
vorgelegt.
Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und die Verpflichtung des Ag zur monatlichen
Zahlung von insgesamt 847 EUR (399 EUR und 448 EUR), zu einer entsprechenden Bescheidserteilung sowie zur Erstattung seiner
ihm zur Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen gemäß §§
286,
287 Zivilprozessordnung (
ZPO) beantragt. Auf die Hinweise des Gerichts vom 29.10.2015 und 09.11.2015, der Ag habe nunmehr entsprechende Leistungen bewilligt,
weshalb sich die Beschwerde erledigt haben dürfte, hat der ASt ausgeführt, er könne erst nach dem 14.12.2015 über eine Rücknahme
seines Antrages noch nicht entscheiden, da derzeit noch Ermittlungen anhängig seien und die erwachsenen Kosten nach §§
286,
287 ZPO noch nicht abgeklärt seien.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Antrag ist - nach der entsprechenden Bewilligung von Alg II durch den Ag mit Bescheid vom 22.10.2015 - unzulässig. Die
Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses ist gegeben,
wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem ASt einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (vgl allgemein
zum Rechtsschutzbedürfnis Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage, vor §
51 Rn 16a). Nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides, der die vom ASt geforderte Leistungshöhe (847 EUR) aufweist und auch
den von ihm benannten Zeitraum (01.07.2015 bis 31.12.2015) umfasst, kann er mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
nicht mehr erreichen. Die Möglichkeit eines weiteren rechtlichen oder tatsächlichen Vorteils durch eine Entscheidung des Senats
ist nicht erkennbar. Eine angeregte Erledigungserklärung hat der ASt nicht abgegeben. Es ist auch kein Abwarten bis nach dem
14.12.2015 angezeigt, da über den Antrag nach obigen Ausführungen abschließend entschieden werden konnte. Welche Ermittlungen
für das einstweilige Rechtsschutzverfahren noch abzuwarten wären, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso bedarf es für die
Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach - keiner weiteren Aufklärung.
Die Beschwerde war folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).