Einstweiliger Rechtsschutz
Verfristung der Beschwerde
Gründe
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Brennholz und die
Reparatur der Ofenplatte eines Kachelofens.
Der Antragsteller (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II
- Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf einen Antrag des ASt auf Gewährung von Heizkosten in Form der Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Brennholz
für die Zeit ab April 2016 und von "ca. 100,- Euro" für die Reparatur einer defekten Ofenplatte in seinem Kachelofen bewilligte
der Ag mit Bescheid vom 16.03.2016 einen Heizkostenzuschuss für die Beschaffung von vier Ster Laubholz unter Berücksichtigung
eines entsprechenden Bedarfs für die Zeit bis zum Dezember 2016. Einen dagegen eingelegten Widerspruch verwarf der Ag mit
Widerspruchsbescheid vom 19.05.2016 als unzulässig.
Am 21.06.2016 hat der ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) im Hinblick auf Heizkosten für die Beschaffung von Brennholz in einem Umfang von neun Ster zu je ca. 85 EUR und die Reparatur
seines Kachelofens einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das SG hat den Antrag mit dem ASt am 06.07.2016 zugestelltem Beschluss vom 04.07.2016 abgelehnt. Dagegen hat der ASt am 27.09.2016
Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Ag und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde des ASt ist ohne Erfolg. Sie ist nicht zulässig und daher zu verwerfen.
Gemäß §
173 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der
Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird
(§
173 Satz 2
SGG).
Der Beschluss des SG ist dem ASt am 06.07.2016 - mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§
66 SGG) - durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung (§
63 Abs
2 Satz 1
SGG i.V.m. §§
176,
180 Satz 1 und
2 Zivilprozessordnung -
ZPO) im Inland wirksam zugestellt (§
142 Abs
1 i.V.m. §
135 SGG) worden. Damit begann die einmonatige Beschwerdefrist am 07.07.2016 (§
64 Abs
1 SGG) und lief am 08.08.2016 - der 06.08.2016 war ein Samstag - ab (§
64 Abs
2 Satz 1 und Abs
3 SGG). Die Beschwerde ist jedoch erst am 27.09.2016 beim LSG schriftlich eingelegt worden und damit verspätet beim LSG eingegangen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
67 SGG kommt nicht in Betracht, denn der ASt hat trotz gerichtlicher Nachfrage nicht vorgebracht oder nachgewiesen, dass er ohne
sein Verschulden gehindert gewesen war, diese Frist einzuhalten. Wiedereinsetzungsgründe sind auch nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.