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LSG Bayern, Beschluss vom 07.01.2014 - 11 AS 728/12
Zulässigkeit der Berufung Streitwertunterschreitung Keine Umdeutung unzulässiger Berufung in Nichtzulassungsbeschwerde bei Bestreiten gesetzlicher Beschwerdewertgrenze
1. Wird weder der Wert des Beschwerdegegenstandes mit der Wertgrenze von 750 € erreicht noch um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr gestritten und wurde die Berufung auch vom Sozialgericht im instanzbeendenden Urteil nicht ausdrücklich zugelassen, ist die Berufung kraft Gesetzes unzulässig.
2. Die denkbare Umdeutung der unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde i.S.v. § 145 SGG kommt jedenfalls dann nicht in Frage, wenn der Rechtsmittelführer auch noch ausdrücklich erklärt, er akzeptiere die für Berufungsverfahren geltende "Wertgrenze" von 750 € nicht.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 145
Vorinstanzen: SG Nürnberg 22.06.2012 S 10 AS 1107/09
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.06.2012 wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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