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LSG Bayern, Beschluss vom 22.11.2016 - 11 AS 742/16
Arbeitslosengeld II Bewohnen einer Wohnung Einstweiliger Rechtsschutz Vorläufige Zahlungseinstellung
1. Die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III) stellt keinen Verwaltungsakt dar und in der Hauptsache wäre damit eine allgemeine Leistungsklage, nicht aber eine Anfechtungsklage statthaft.
2. Bei der Zahlungseinstellung handelt es sich insofern lediglich um die Statuierung eines Zurückbehaltungsrechts, das die Fälligkeit des sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Anspruchs aufhebt und nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht zu werden braucht.
3. Damit soll eine Aufhebungsentscheidung als endgültige Leistungseinstellung vorbereitet und im Fall des Wegfalls der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen das Auflaufen einer Erstattungsforderung vermieden werden.
Normenkette:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 4
,
SGB III § 331 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 13.10.2016 S 9 AS 676/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.10.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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