Gründe:
I. Streitig ist, in welcher Höhe die Kosten des Widerspruchsverfahrens durch den Beklagten zu erstatten sind.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2011 erklärte sich der Beklagte bereit, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Hälfte
zu übernehmen. Der Bevollmächtigte der Kläger reichte daraufhin eine Kostennote in Höhe von 246,33 EUR an den Beklagten.
Zugleich haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) mit dem Begehren erhoben, die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien in vollem Umfang zu erstatten. Für dieses Verfahren
werde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Mit Beschluss vom 23.08.2011 hat das SG die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss sei statthaft.
Dagegen haben die Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde
Stellung genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), sie ist jedoch nicht zulässig. Die Beschwerde ist gemäß §§
172 Abs
1,
73a Abs
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs
2 Satz 2
Zivilprozessordnung (
ZPO) ausgeschlossen, denn in der Hauptsache überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,00 EUR
(§
144 Abs
1 SGG).
Die Beschwerde ist in diesem Zusammenhang nicht deshalb ausgeschlossen, weil das SG allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint hätte (§ 1723 Abs 3 Nr 2
SGG), sondern das SG hat ausdrücklich auf die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage abgestellt.
Dabei stellt §
172 Abs
3 SGG keine abschließende Regelung dar. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des §
172 Abs
1 Halbsatz 2
SGG ("soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist"). Eine Bestimmung in diesem Sinn ist auch in §
73a Abs
1 Satz 1
SGG zu sehen, der u.a. auf §
127 Abs
2 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO verweist, wonach die Beschwerde bei einem PKH-Verfahren ausgeschlossen ist, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies
Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 18.04.2011 - L 11 AS 221/11 B PKH - veröffentl. in juris mwN). Diese Auslegung ist aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und
Zweck der Regelung herzuleiten und auch die Neufassung des §
172 SGG durch das Gesetz zur Änderung des
SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 26.03.2008 (BGBl I S 444) sowie durch das 3. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 05.08.2011 (BGBl I S 1127) - spricht gegen eine andere Betrachtungsweise. Die Beschwerdefähigkeit einer PKH-Entscheidung
in einem Hauptsacheverfahren, in dem ein Rechtsmittel der Zulassung bedarf, würde der Absicht des Gesetzgebers widersprechen,
die Rechtspflege zu entlasten, denn ohne diese Einschränkung käme es in einem Nebenverfahren zu einer intensiveren rechtlichen
Prüfung, die im Hauptsacheverfahren gerade ausgeschlossen werden soll (vgl. hierzu Beschluss des Senates aaO.). In diesem
Zusammenhang stellt gerade die Regelung des §
172 Abs
3 Nr
2 SGG einen Beleg für den gesetzgeberischen Willen dar, die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen PKH-Verfahren weiter einzuschränken
als in anderen Verfahrensarten (§ 127 Abs 2 Satz 3 UPO, § 11a Abs 3 ArbGG, §
166 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -), die unmittelbar oder durch Verweis auf die
ZPO eine Beschwerdemöglichkeit vorsehen, soweit PKH aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei abgelehnt
worden ist.
Unter dem Aspekt der einheitlichen Rechtsordnung ist kein systematisch nachvollziehbarer Ansatz zu erkennen, aus welchen Gründen
der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen Verfahren (Beschwerde bei Ablehnung wegen hinreichender Erfolgsaussicht;
nicht jedoch wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen) gegenläufig zu den übrigen Verfahrensordnungen
(Beschwerde bei Ablehnung wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen; nicht jedoch wegen hinreichender
Erfolgsaussichten) hätte ausgestalten sollen, so dass §
172 Abs
3 Nr
2 SGG - bei Vergleich mit anderen Verfahrensordnungen - nicht als abschließende Regelung in Bezug auf die Beschwerdemöglichkeiten
im PKH-Verfahren anzusehen ist, sondern als zusätzliche, über §
127 Abs
2 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO hinausgehende Beschränkung des sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.
Im Übrigen hat weder der 10. noch der 11. Senat des Bayer. Landessozialgerichts seine Rechtsprechung geändert. Der Auffassung
des 8. Senats wird aus o.g. Gründen nicht gefolgt.
Hierbei ist gemäß §
127 Abs
2 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO ausdrücklich auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen, nicht jedoch auf die Möglichkeit der Berufung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens.
Diese Auslegung ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit durch §
172 Abs
3 Nr
1 SGG. Dort ist auch lediglich von einer zulässigen, nicht aber von einer eventuell zuzulassenden Berufung die Rede (vgl. hierzu
Beschluss des Senates aaO.).
Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der (unzutreffenden) Rechtsmittelbelehrung des SG, nach der gegen den Beschluss die Beschwerde zum Landessozialgericht möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung
kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl., Vor §
143 Rdnr 14b; BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - veröffentl. in juris).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).